KV-Zulassung: Der rechtssichere Weg in Ihre eigene Praxis

Rechtsanwalt Florian Häberle • 22. September 2025

Ihr Schritt-für-Schritt-Leitfaden – von den Voraussetzungen bis zur ersten Abrechnung

Warum die KV-Zulassung der Schlüssel ist

Die KV-Zulassung öffnet Ihnen den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung – und damit zur Behandlung gesetzlich Versicherter samt Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung. Ohne Zulassung bleibt allein die Privatpraxis, die in vielen Regionen wirtschaftlich nicht trägt. Mit Zulassung werden Sie Teil des Sicherstellungsauftrags und rechnen Ihre Leistungen strukturiert über die KV ab.

Rolle und Aufgaben der KV – Ihr operative Partner

Kassenärztliche Vereinigungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verhandeln Vergütung, rechnen Ihre Leistungen ab, zahlen Ihr Honorar aus, überwachen die vertragsärztlichen Pflichten und beraten bei Praxisführung und Abrechnung. Kurz: Die KV ist Schnittstelle zwischen Ihrer Praxis und den Krankenkassen – und damit zentraler Erfolgsfaktor für Ihren Praxisstart.

Zulassung vs. Ermächtigung – zwei Wege, unterschiedliche Reichweite

  • Zulassung: Dauerhafte Berechtigung zur vertragsärztlichen Tätigkeit mit unternehmerischer Freiheit (Praxisgestaltung, Standort im Rahmen der Bedarfsplanung, langfristige Planung).
  • Ermächtigung: Zeitlich/sachlich begrenzt (z. B. für Krankenhausärzte), abhängig von der Versorgungslage und jederzeit widerruflich. Für langfristige Praxiskonzepte bietet die Zulassung die höhere Planungssicherheit.

Voraussetzungen – was Sie vor Antragstellung benötigen

Facharztanerkennung ist zwingend. In der Allgemeinmedizin kommt regelmäßig ambulante Weiterbildung hinzu. Daneben zählen persönliche Eignung, gesundheitliche Zuverlässigkeit und Eintragung ins Arztregister. Für den Registereintrag brauchen Sie u. a.: Approbation, Facharztnachweis, Tätigkeitsnachweise, Führungszeugnis. Planen Sie mehrere Wochen Bearbeitungszeit ein.

Der Zulassungsausschuss – so überzeugen Sie das Gremium

Der Ausschuss ist paritätisch (Ärzteseite/Kassen) besetzt, den Vorsitz führt eine unparteiische Person. Neben den formalen Kriterien sind Bedarfsplanung und lokale Versorgung ausschlaggebend. In überversorgten Gebieten gelingt die Neuzulassung meist nur via Praxisübernahme; in unterversorgten Regionen bestehen bessere Chancen – teils mit Förderprogrammen.
Ihre Anhörung: Nutzen Sie die Einladung unbedingt. Präsentieren Sie Ihr Praxiskonzept, Versorgungsvorteile am Standort und belastbare Wirtschaftlichkeitsannahmen. Unterlagen geordnet, Antworten präzise, Ziele realistisch.

Drei Phasen zur KV-Zulassung

Phase 1: Vorbereitung

  • Standort & Bedarfsplanung: Offen, gesperrt oder unterversorgt? Prüfen Sie die KV-Veröffentlichungen.
  • Praxisübernahme vs. Neugründung: Übernahme bietet Patientenstamm und eingespielte Prozesse; Neugründung maximale Gestaltungsfreiheit, aber längere Anlaufzeit.
  • Finanzierung: Investitionen, Anlaufkosten und Liquiditätsreserve realistisch kalkulieren; Bankgespräche früh führen

Phase 2: Antrag

  • Formulare der zuständigen KV vollständig ausfüllen.
  • Unterlagenpaket frühzeitig komplettieren: Lebenslauf, Fortbildungsnachweise, Arztregister-Bestätigung, Nachweise Praxisausstattung, Berufshaftpflicht; bei Übernahme Kaufvertrag/LOI, bei Neugründung Businessplan.
  • Fristen: Ausschüsse tagen häufig quartalsweise. Einreichung in der Regel 6–8 Wochen vorher.

Phase 3: Nach der Zulassung

  • Betriebsstättennummer und Abrechnungsgenehmigungen beantragen (z. B. Sono, Labor, Psychotherapie).
  • Pflichten im Blick: Notdienst, Sprechstunden, Dokumentation, fristgerechte Abrechnung.
  • Onboarding nutzen: Einführungsseminare der KV, Abrechnungs-Coaching, interne Prozessstandards.

Die häufigsten Fehler – und wie Sie sie vermeiden

  1. Unvollständige Unterlagen: Führen Sie eine Checkliste und haken Sie nachweisbar ab (insb. Fortbildung, Haftpflicht, Arztregister).
  2. Fristversäumnisse: Ausschusstermine rückwärts planen, interne Deadlines setzen.
  3. Schwache Anhörung: Konzept nicht „verkaufen“, sondern belastbar begründen – mit Daten zur Versorgungslage, Raum-/Gerätekonzept und Personalplanung.
  4. Fehlende Belege: Qualifikationen, Schwerpunktleistungen und ambulante Erfahrung müssen dokumentiert sein.

Flexiblere Einstiege: Teilzulassung & Job-Sharing

Teilzulassung (mind. 50 % Versorgungsauftrag) schafft Spielraum für Familie, Lehre oder Nebentätigkeit – mit entsprechend geringerem Honorarvolumen.
Job-Sharing ermöglicht geteilte Patientenversorgung und schrittweisen Übergang (z. B. mit Seniorpartner:in). Sorgfältige vertragliche Ausgestaltung ist Pflicht.

Alternative: Anstellung im MVZ

Das MVZ nimmt Ihnen Organisation, Abrechnung und Investitionsrisiko ab. Sie profitieren von geregelten Zeiten, verzichten aber auf unternehmerische Freiheit und den späteren Wert eines veräußerbaren Praxissitzes. Die Entscheidung ist eine Frage Ihrer Ziele: Sicherheit vs. Gestaltungs- und Vermögensaufbau.

Praxisnahe Tipps für einen reibungslosen Start

  • Netzwerk: Frühzeitig Austausch mit Niedergelassenen in Ihrer Region.
  • KV-Beratung: Kostenlose Niederlassungs-Sprechstunden konsequent nutzen.
  • Zeitplan: Für das Gesamtverfahren realistisch 6–12 Monate ansetzen; Engpässe (Arztregister, Umbau, Geräte) einplanen.
  • Prozesse: Ab Tag 1 strukturierte Termin-, Dokumentations- und Abrechnungsabläufe definieren.

Fazit – strategisch planen, rechtssicher umsetzen

Der Weg zur KV-Zulassung ist machbar, wenn Sie die formalen Voraussetzungen, Fristen und lokalen Versorgungsfakten konsequent managen. Erfolgsfaktoren sind: frühe Planung, vollständige Akten, realistische Wirtschaftlichkeitsannahmen und die Nutzung der Beratungsangebote. Die Zulassung ist der Start – die Qualität Ihrer Versorgung und Ihr Praxismanagement entscheiden über den langfristigen Erfolg.

Nächste Schritte mit arztpraxisrecht.de

  • Kostenfreie Erstorientierung: Wir klären Ihren Beratungsbedarf und geben eine erste Orientierung
  • Zulassungs-Paket: Erstellung und Komplettierung der Antragsakte, Terminkoordination, Coaching für die Anhörung, Check der Abrechnungsgenehmigungen.
  • Praxisübernahme/Neugründung: Rechtliche Due Diligence, Kaufvertrags- und Mietvertragsgestaltung, KV-Ausschreibungsbegleitung, Praxis-Compliance (DSGVO, Medizinprodukterecht).




Jetzt Pakete und Fixpreise ansehen

FAQ

  • Brauche ich zwingend eine Facharztanerkennung?

    Ja. Die Facharztanerkennung ist Grundvoraussetzung. In der Allgemeinmedizin ist zusätzlich ambulante Weiterbildung üblich.

  • Wie lange dauert der Prozess?

    Unterlagen, Ausschusstermine und ggf. Umbau/Übernahme führen realistisch zu 6–12 Monaten Laufzeit.

  • Geht Neuzulassung in gesperrten Gebieten? Frage

    Regelmäßig nur durch Praxisübernahme bzw. Sitznachfolge. Alternativ: Teilzulassung oder Job-Sharing prüfen.

  • MVZ oder eigene Zulassung?

    MVZ bietet Sicherheit ohne unternehmerisches Risiko. Die eigene Zulassung schafft Freiheit und ermöglicht Vermögensaufbau durch Sitzwert.

Rechtlicher Hinweis / Disclaimer

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob und wie eine KV-Zulassung im Einzelfall erreicht werden kann, hängt von Ihrer Qualifikation, der regionalen Versorgungslage und den konkreten Ausschussvorgaben ab. Lassen Sie Ihre Situation vor Entscheidungen prüfen.

von Rechtsanwalt Florian Häberle 20. Oktober 2025
Stand: 20. Oktober 2025 – Dieser Beitrag richtet sich an Ärztinnen und Ärzte, die eine Niederlassung planen oder ihre Praxis wirtschaftlich und rechtlich optimieren möchten. Kurzüberblick Reinertrag ≠ persönliches Nettoeinkommen. Reinertrag ist das Betriebsergebnis der Praxis vor privaten Abgaben (Steuern, Vorsorge etc.). Destatis weist für 2023 Ø-Einnahmen ~804.000 € und Ø-Aufwendungen ~493.000 € je Praxis aus; der Ø-Reinertrag lag bei ~310.000 € (−6,3 % ggü. 2022). Daraus speist sich erst Ihr persönliches Einkommen. Destatis+1 Fachrichtung & Setup zählen. Fachgruppen unterscheiden sich deutlich (z. B. investitionsintensive Radiologie mit hohen Kosten und hohen Reinerträgen). Methodisch ist Reinertrag je Inhaber:in das betriebliche „Brutto“ inkl. AG-Anteil-Äquivalent – wichtig für seriöse Vergleiche. GKV-Spitzenverband+2Destatis+2 Recht als Renditehebel. Zulassung/Bedarfsplanung, Kooperationsform (BAG/MVZ/Anstellung), GOÄ/EBM-Gestaltung, Verträge, Miet- und IT/Datenschutz-Themen entscheiden messbar über Ihren Überschuss. Was bedeuten Einnahmen, Aufwendungen, Reinertrag – und was bleibt Ihnen am Ende? Einnahmen : KV-, Privat- und sonstige Praxiseinnahmen. Aufwendungen : Personal, Miete, Geräte/Leasing, IT/TI, Fremdleistungen, Versicherungen etc. Reinertrag : Einnahmen minus Aufwendungen – erst danach kommen Ihre privaten Abgaben (Steuern, Vorsorge, Kranken-/Pflegeversicherung). Der Reinertrag je Inhaber:in ist damit betriebswirtschaftlich mit einem Brutto-Arbeitseinkommen (inkl. AG-Beiträge) vergleichbar. GKV-Spitzenverband Für 2023 meldet Destatis im Schnitt 804 T€ Einnahmen und 493 T€ Aufwendungen je Praxis; der Reinertrag lag bei 310 T€ (Rückgang infolge Kostenanstieg, v. a. Personal/Inflation). Destatis+1 Warum Fachgruppen so weit auseinanderliegen Investitions- und Personalintensität, Taktung/Verweildauer, Anteil extrabudgetärer Leistungen, Privatanteil sowie die wirtschaftliche/vertragliche Aufstellung der Praxis prägen die Marge. Beispielhaft zeigen Auswertungen für investitionsintensive Fächer (z. B. Radiologie) hohe Aufwendungen und hohe Reinerträge , während zeitintensivere Fächer geringere Stückzahlen, aber stabilere Kostenprofile aufweisen. Entscheidend ist die rechtssichere Monetarisierung (GOÄ/EBM, Selektivverträge, Kooperationsmodelle). doctari GmbH Region, Struktur, Team – die oft unterschätzten Treiber Standort & Bedarfsplanung : Zulassungsstatus, Konkurrenzdichte, Erreichbarkeit (PKW/ÖPNV), Demografie und PKV-Quote beeinflussen Fallzahlen und Mix. KBV-Kennzahlen zur ambulanten Versorgung geben Orientierung. KBV - Startseite Praxisstruktur : Einzelpraxis vs. BAG, angestellte Ärzt:innen, MVZ-Einbindung, Delegation/ Substitution. Vertragliche Rahmen : Mietvertrag (Indexierung/Nebenkosten/Expansionsrechte), IT-Verträge (AVV, TI-Betrieb), Geräte-Leasing, Labor-/Kooperationsverträge. Die juristischen Renditehebel – wo Recht direkt zu mehr Wirtschaftlichkeit führt Zulassung & Bedarfsplanung : Fehlerarme Anträge, Nebenbetriebsstätten, Sitzverlegungen; Chancen bei Sonderbedarfen/Ermächtigungen. Kooperationsform & Haftung : BAG-Vertrag, Job-Sharing, Anstellung, MVZ-GmbH; Gewinnverteilung, Nachfolge-/Eintrittsklauseln, Wettbewerbs- und Abwerbeschutz. Praxisübernahme & Kaufpreis : Due Diligence (Patientenstamm, Personal, Miet-/Geräteverträge), Gewährleistung/ Kaufpreis-Earn-out, Wettbewerbsverbote. GOÄ/EBM & Selektivverträge : saubere Abrechnung, individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) rechtssicher, Dokumentation & Aufklärung, Outsourcing-Grenzen. Arbeits- & Vergütungsmodelle : variable MFA-Vergütung, Fortbildungsbindung, transparente Dienst-/Schichtmodelle, Rufdienst/Delegation. Praxisräume & Mietvertrag : Mietzins-Klauseln, Nebenkosten-Transparenz, Umbau/Medienlasten, Nachvermietungsrechte, Optionskaskaden. IT/Datenschutz/MPBetreibV : AV-Verträge, TOMs, TI-Betriebsrisiken, Medizinprodukte-Compliance – Vermeidung teurer Stillstände/Haftungsfälle. Was wir für Sie tun können Externe Rechtsabteilung für Ärzt:innen – unser skalierbares Anwaltsabo begleitet Sie von der Idee bis zur etablierten Praxis: Praxisgründung & -übernahme : Rechtliche Roadmap, Vertrags-DD, Kauf-/Gesellschafter-/Arbeits- und Mietverträge, Zulassungs-/Genehmigungsverfahren. Wirtschaftlichkeits-Check „Recht × Rendite“ : Review Ihrer Kosten-/Vertragsstruktur (Miete, Leasing, Labor, IT), GOÄ/EBM-Risiken, Delegationsgrenzen – inkl. Prioritätenplan mit Quick-Wins. Kooperationsmodelle : BAG-/MVZ-Struktur, Gewinnverteilung, Haftungs- und Exit-Klauseln, Nachfolge. Regulatorik ohne Kopfschmerzen : Datenschutz (AVV/TOMs), Medizinprodukterecht, TI-Pflichten, Werberecht (HWG/UWG), Wettbewerbs- und Berufsrecht. Laufende Rechtsbetreuung : feste Ansprechpartner, SLAs, Vorlagenbibliothek (Aufklärung, IGeL, Einwilligungen), Planbarkeit durch fixe Monatspauschalen . Nächster Schritt: Kostenfreies Erstgespräch – wir klären Ihre Ziele (Fach, Standort, Setup), skizzieren die passende Struktur und benennen sofort umsetzbare Maßnahmen, die Einkommen und Rechtssicherheit stärken. Praxisnahe Szenarien: So zahlt sich gute Rechtsgestaltung aus Praxisübernahme in der Stadt : Mietvertrag mit Options-/Erweiterungskaskade + sauberer Nebenkosten-Katalog senkt das Fixkostenrisiko und schützt den Goodwill. BAG mit leistungsbezogener Verteilung : klare Umsatz-/Kosten-Schlüssel, Transparenz- und Exit-Mechanik vermeiden Streit und halten die Taktung hoch. IGeL-Portfolio rechtssicher : konsistente Aufklärung, Dokumentation, Preisangaben und Werbemittel – mehr Privatanteil ohne HWG-Fallstricke. TI/IT-Verträge : AV-Verträge, Verfügbarkeits- und Haftungsklauseln reduzieren Ausfallrisiken – Betriebsunterbrechungen kosten schnell fünfstellig. Häufige Fragen (FAQ) Wie viel „Gehalt“ ist realistisch? Planen Sie konservativ mit Ihrem Reinertrag abzüglich privater Abgaben (Steuern, Vorsorge, KV/PV). Rechnen Sie auf Basis Ihrer Fachgruppe, Personalquote und Mietlast. Destatis zeigt 2023 im Schnitt 804 T€ Einnahmen / 493 T€ Aufwendungen / 310 T€ Reinertrag je Praxis – Ihr persönlicher Wert hängt von Setup und Verträgen ab. Destatis+1 Warum weicht mein Ergebnis so stark vom „Internet-Durchschnitt“ ab? Weil Reinertrag definitionstreu ein Praxis-Kennwert ist (je Inhaber:in) und kein Nettoeinkommen; außerdem variieren Fach, Region, Kooperationsform und Vertragslage. GKV-Spitzenverband Welche Kennzahlen sollte ich laufend tracken? Personalkostenquote, Mietlast (€/m² vs. Umsatz), Privatanteil, Anteil extrabudgetärer Leistungen, No-Shows/Slot-Utilization, Widerspruchsquote GOÄ/EBM, Geräte-OEE, IT-Ausfallzeiten. Compliance & Quellenhinweise Dieser Beitrag nutzt u. a. Destatis (Einnahmen/Aufwendungen/Reinertrag 2023), Zi-Praxis-Panel (Methodik und Überschussdefinition) sowie KBV Zahlen & Fakten (Versorgungskennzahlen). Bitte beachten Sie, dass es sich um Durchschnittswerte handelt; individuelle Ergebnisse variieren. Wir kennzeichnen Aktualisierungen mit Datum. Sie planen die Niederlassung oder möchten den Überschuss Ihrer Praxis steigern? Mit unseren Praxisgründungspaketen bringen Sie Ihre rechtssichere Praxisgründung oder -übernahme strukturiert und effizient auf die Zielgerade. Wählen Sie das passende Paket – Startklar , Plus (Übernahme/BAG) oder Premium (MVZ/Mehrstandort) – mit Festpreisen, klaren Deliverables und verbindlichem Zeitplan.  Mit unserem Anwaltsabo – externe Rechtsabteilung für Ärzt:innen bündeln Sie Gründungs-, Vertrags- und Regulierungsfragen in einer Hand. Buchen Sie Ihr kostenfreies Erstgespräch – wir zeigen Ihnen binnen eines Termins die drei rechtlichen Hebel mit dem größten Renditeeffekt in Ihrer Situation. Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Finanzberatung dar. Entscheidungen sollten auf Basis individueller Beratung (Recht/Steuern/BWL) getroffen werden.
von Rechtsanwalt Florian Häberle 16. Oktober 2025
Was bedeutet die hausarztzentrierte Versorgung (HzV)? Die hausarztzentrierte Versorgung (HzV) nach § 73b SGB V ist ein zentrales Versorgungsmodell der gesetzlichen Krankenkassen – insbesondere der AOK Baden-Württemberg . Ziel ist es, den Hausarzt als erste Anlaufstelle und Koordinator („Lotse“) der Patientenversorgung zu stärken. Versicherte, die an einem Hausarztvertrag teilnehmen, verpflichten sich, stets zunächst ihren gewählten Hausarzt aufzusuchen. Dieser koordiniert die weiteren Behandlungsschritte und überweist bei Bedarf zu Fachärzten. Davon ausgenommen sind nur wenige Fachrichtungen, etwa Augen-, Frauen- und Kinderärzte. Rechtliche Grundlage der HzV-Verträge Gesetzliche Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten eine hausarztzentrierte Versorgung anzubieten. Hierfür schließen sie Hausarztverträge mit Gemeinschaften, die mindestens die Hälfte der in einem KV-Bezirk tätigen Hausärzte vertreten. In Baden-Württemberg ist dies regelmäßig der Hausärzteverband Baden-Württemberg (HÄVG) . Kommt keine Einigung zustande, kann ein Schiedsverfahren eingeleitet werden. Alternativ dürfen auch Kassenärztliche Vereinigungen entsprechende Verträge abschließen. Teilnahmevoraussetzungen für Hausärzte Wer als Arzt an einem HzV-Vertrag teilnehmen möchte, muss gesetzliche Mindestanforderungen erfüllen. Dazu zählen insbesondere: regelmäßige Teilnahme an Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie, spezielle hausärztliche Fortbildungen , ein funktionierendes Qualitätsmanagementsystem , Behandlung nach evidenzbasierten Leitlinien für die hausärztliche Versorgung. Darüber hinaus können die regionalen Verträge der AOK BW weitere Pflichten vorsehen, etwa zur Praxisorganisation , Ausstattung oder zu Abendsprechstunden für Berufstätige. Vergütung in der HzV: So werden Hausärzte bezahlt Ein wesentlicher Vorteil der HzV liegt in der unabhängigen Vergütung . Im Gegensatz zur Regelversorgung erfolgt die Abrechnung außerhalb der Gesamtvergütung nach § 85 SGB V , also nicht über die Kassenärztliche Vereinigung . Die Struktur variiert je nach Vertrag: Substitutive Verträge: Die HzV ersetzt die Regelversorgung; die KV-Gesamtvergütung wird bereinigt. Add-on-Verträge: Zusätzliche Leistungen werden vergütet, ohne die Regelversorgung zu verändern. Beispiele für in Baden-Württemberg typische Vergütungsbestandteile sind HzV-Pauschalen , Transformationszuschläge oder Qualitätsboni . Diese sollen die kontinuierliche Betreuung, Prävention und Koordination belohnen. Ihre Vorteile als Hausarzt Die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung bietet für Hausärzte in Baden-Württemberg klare Vorteile: Attraktive Vergütung durch feste Pauschalen und Zusatzleistungen Stärkere Patientenbindung durch langfristige Betreuung Gestärkte Position als primäre Anlaufstelle im Gesundheitssystem Engere Zusammenarbeit mit der AOK BW und den Verbänden Gleichzeitig sollten Hausärzte die rechtlichen Pflichten und Risiken genau kennen – insbesondere bei Abrechnungsfragen, Dokumentationspflichten oder Vertragsänderungen. Was wir für Sie tun können Als spezialisierte Kanzlei für Arztpraxisrecht unterstützen wir Sie in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen rund um die hausarztzentrierte Versorgung – insbesondere in Baden-Württemberg. Unsere Leistungen: Prüfung und rechtliche Bewertung Ihres HzV-Vertrags (AOK BW, HÄVG) Beratung zu Teilnahmevoraussetzungen , Fortbildungspflichten und Qualitätsmanagement Gestaltung und Prüfung von Kooperationsverträgen , BAG-Modellen und MVZ-Strukturen Unterstützung bei Abrechnungsstreitigkeiten oder Rückforderungsbescheiden Vertretung im Schiedsverfahren nach § 73b Abs. 4 SGB V Wir begleiten Sie auf dem Weg zu einer rechtssicheren und wirtschaftlich erfolgreichen Teilnahme an der HzV. Rechtlicher Hinweis Die Inhalte dieses Beitrags wurden sorgfältig recherchiert. Dennoch übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität . Der Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte direkt an uns.
von Rechtsanwalt Florian Häberle 7. Oktober 2025
Als Praxisinhaber tragen Sie nicht nur medizinische Verantwortung, sondern auch arbeitsrechtliche. Das Arbeitsrecht ist umfangreich – wer die Kernregeln kennt, vermeidet teure Fehler und sorgt für ein rechtssicheres Praxismanagement. Nachfolgend erhalten Sie einen kompakten Überblick über alle Themen, die in der Arztpraxis regelmäßig relevant werden. 1) Stellenausschreibungen & AGG: So formulieren Sie rechtssicher Stellenanzeigen müssen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminierungsfrei sein. Unzulässig ist jede Benachteiligung etwa wegen Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität . Praxis-Tipp: Verwenden Sie genderneutrale Berufsbezeichnungen (m/w/d), verzichten Sie auf Altersvorgaben und formulieren Sie Anforderungsprofile ausschließlich tätigkeitsbezogen. Einen Leitfaden und Formulierungsbausteine finden Sie in unserem Beitrag „Stellenanzeigen rechtssicher gestalten“ . 2) Arbeitsvertrag & Befristung: Was in der Praxis zählt Arbeitsverträge sollten klar, vollständig und praxistauglich sein – insbesondere zu Tätigkeit, Arbeitszeitmodellen, Vergütung, Ruf-/Bereitschaftsdiensten, Fortbildung, Datenschutz/IT, Nebentätigkeiten, Verschwiegenheit und Wettbewerbsverboten . Befristung: Eine sachgrundlose Befristung ist bis zu zwei Jahren möglich (mit zulässigen Verlängerungen innerhalb dieses Rahmens). Längere Befristungen verlangen einen Sachgrund (z. B. Vertretung, Projekt). Tarifbindung: Praxisinhaber können sich entscheiden, den MFA-Tarifvertrag anzuwenden. Er enthält u. a. spezielle Regelungen zu Urlaub, Vergütung, Eingruppierung, Sonderzahlungen und Kündigungsfristen . Praxis-Tipp: Achten Sie auf eine wirksame Schriftformklausel , klare Regelungen zu variablem Entgelt/Bonus , Arbeitszeitkonten sowie Fortbildungsbudgets . Für MVZ empfehlen sich Zusatzbausteine (z. B. Regelungen zu Medizinprodukten/IT-Dokumentation , Qualitätsmanagement , Supervision/Delegation ). 3) Arbeitszeit & Arbeitsschutz: Grenzen kennen, Pflichten erfüllen Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich auf 8 Stunden (Montag–Samstag). Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist zulässig, wenn innerhalb von 6 Monaten im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden. Pausen: Bei 6–9 Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten , darüber 45 Minuten . Ruhezeit: Nach Dienstende sind mindestens 11 Stunden einzuhalten. Arbeitsschutz in der Praxis stützt sich insbesondere auf Arbeitsschutzgesetz , Gefahrstoff- und Biostoffverordnung , Arbeitsstättenverordnung , Betriebssicherheitsverordnung sowie Strahlenschutzgesetz/-verordnung . Aushangpflichtige Gesetze müssen für alle Mitarbeitenden zugänglich ausliegen. Das wird im Rahmen von Praxisbegehungen kontrolliert. Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber sind verpflichtet, Gefährdungen zu ermitteln , technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen (TOM) festzulegen, Unterweisungen durchzuführen und die Beurteilung laufend fortzuschreiben . Praxis-Tipp: Halten Sie Notfallpläne (z. B. für Reanimation, Nadelstichverletzungen, Gefahrstoffaustritte) und Unterweisungsnachweise aktuell. Organisieren Sie die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung strukturiert (z. B. ASA-Sitzungen protokollieren). 4) Urlaub: Mindeststandards und Hinweispflichten Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der Mindesturlaub 24 Werktage (Mo–Sa) bzw. 20 Arbeitstage (Mo–Fr) bei Vollzeit. Tarif- oder Arbeitsvertrag können mehr gewähren, aber nicht weniger . Wichtig: Nicht genommener Urlaub verfällt nur , wenn der Arbeitgeber rechtzeitig, transparent und nachweisbar auf den drohenden Verfall hinweist und die Urlaubsgewährung tatsächlich ermöglicht (Planungsangebote). Praxis-Tipp: Hinterlegen Sie standardisierte Hinweisschreiben im HR-Prozess und dokumentieren Sie die Urlaubsangebote . Für Teilzeit- und wechselnde Arbeitszeitmodelle berechnen Sie den Anspruch pro rata temporis sauber. 5) Krankheit & Kinderkrankengeld: Was zu beachten ist Bei Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen . Danach greift das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse. Mitarbeitende müssen die Praxis unverzüglich informieren, Dauer prognostizieren und eine AU vorlegen – nach Gesetz spätestens am 4. Tag ; arbeitsvertraglich kann eine frühere Vorlage vereinbart werden (z. B. ab dem 1. Tag). Kinderkrankentage: Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld . Die Kontingente wurden in den letzten Jahren mehrfach angepasst (u. a. Erhöhungen pro Kind und Jahr; für Alleinerziehende höhere Kontingente). Prüfen Sie stets den aktuellen Stand und regeln Sie die Nachweispflichten vertraglich. Praxis-Tipp: Definieren Sie im Vertrag Meldewege (Telefon/E-Mail/Tool), Zeitpunkte und Nachweise (AU, ärztliche Bescheinigung für Kinderkrankentage). Nutzen Sie Checklisten für die Lohnfortzahlung/Krankengeld-Übergabe. 6) Mutterschutz & Elternzeit: Beschäftigungsverbote richtig umsetzen Der Mutterschutz schützt werdende und frisch gebackene Mütter in der Zeit 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt (bei besonderen Fällen verlängert). Nach der Geburt besteht in der Regel ein Beschäftigungsverbot ; tätigkeitsbezogene Verbote greifen schon vorher (z. B. Umgang mit bestimmten Chemikalien/Biostoffen, Tätigkeiten mit Strahlenexposition). Arbeitszeitgrenzen: Beschäftigung an Sonn-/Feiertagen und zwischen 20 und 6 Uhr ist nur ausnahmsweise und mit Zustimmung zulässig. Elternzeit ist bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres möglich; Teilzeit während der Elternzeit kann vereinbart werden. Praxis-Tipp: Prüfen Sie frühzeitig Gefährdungsbeurteilung „Schwangere/Stillende“ , dokumentieren Sie Umsetzungen , Schonarbeitsplätze und Unterweisungen . Planen Sie den Wiedereinstieg mit flexiblem Teilzeit-/Dienstplan-Modell . 7) Abmahnung & Kündigung: Formalien entscheiden Es gibt ordentliche und außerordentliche Kündigungen. Vor jeder ordentlichen Kündigung steht die Frage: Findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung? Dazu sind Betriebsgröße und Betriebszugehörigkeit sorgfältig zu prüfen. Kündigungsfristen ergeben sich aus BGB , Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag . Abmahnung: Oft ist sie Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Sie muss konkret , schriftlich , rüge- und warnfunktionstauglich formuliert sein. Zeugnis & Bescheinigungen: Beim Ausscheiden sind Arbeitszeugnis sowie Urlaubs-/Resturlaubsbescheinigung zu erteilen. Vertragsarztrecht: Betrifft die Beendigung eine genehmigte Anstellung oder einen Vertragsarztsitz , sind Meldungen an den Zulassungsausschuss fristgerecht vorzunehmen (z. B. Anzeige der Beendigung; ggf. Antrag auf Nachbesetzung ). Praxis-Tipp: Nutzen Sie Muster für Abmahnung und Kündigung, führen Sie Anhörungen/Personalgespräche protokolliert und prüfen Sie Sonderkündigungsschutz (z. B. Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Elternzeit). 8) Weisungsrecht & Delegation: Unterschiede zwischen MFA und Ärzten Fehlen im Arbeitsvertrag feste Angaben zu Arbeitsort, Arbeitszeit und Tätigkeit , kann der Arbeitgeber diese im billigen Ermessen konkretisieren (z. B. Einsatz in einer Zweigpraxis ). MFA: Ärztinnen/Ärzte haben ein fachliches Weisungsrecht , müssen bei Delegation medizinischer Tätigkeiten eine ordnungsgemäße Anleitung und Überwachung sicherstellen. Angestellte Ärzte: Bei der Heilbehandlung besteht fachliche Weisungsfreiheit ; zulässig sind dagegen organisatorische Weisungen (z. B. Umgang mit Personal/Arbeitsmitteln), soweit die Freiberuflichkeit nicht berührt wird. Praxis-Tipp: Legen Sie Delegationskataloge , Kompetenzprofile und Supervisionsregeln fest. Das reduziert Haftungsrisiken und schafft Klarheit im Team. 9) Haftung & Versicherung: Risiken richtig verteilen Praxisinhaber haften für Fehler ihrer Mitarbeitenden ( Arbeitgeberhaftung ). Im Innenverhältnis gilt die beschränkte Arbeitnehmerhaftung : Je nach Verschuldensgrad (leicht, normal, grob fahrlässig/vorsätzlich) ist eine anteilige oder volle Haftung denkbar. In der Praxis ist der Regress gegenüber MFA aufgrund der Schadenshöhe oft begrenzt sinnvoll. Berufshaftpflicht: Ärztinnen und Ärzte sind zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Prüfen Sie Deckungssummen, Mitversicherung delegierter Leistungen , IT-/Datenschutz-Risiken (z. B. Telemedizin, ePA-Schnittstellen). Praxis-Tipp: Etablieren Sie ein Fehlermanagement (CIRS), dokumentieren Sie Unterweisungen/Prozesse und schulen Sie Team und Ärztinnen/Ärzte regelmäßig – das senkt das Haftungsrisiko spürbar. 10) Organisation & Compliance: Begehungssicher aufgestellt Betriebsarzt & Fachkraft für Arbeitssicherheit einbinden (Regelbetreuung, ASA-Sitzungen). Unterweisungen (jährlich, anlassbezogen) dokumentieren. Notfall-/Alarm-/Evakuierungspläne aktuell halten. Aushangpflichtige Gesetze bereitstellen (digital oder gedruckt, leicht zugänglich). Datenschutz & IT-Sicherheit (Zugriffskonzepte, TOM, Verarbeitungsverzeichnis) regelmäßig prüfen. Vorlagen & Muster für die Arztpraxis Wir stellen für Mandantinnen und Mandanten juristisch geprüfte Muster bereit, u. a. für Arbeitsverträge (Arzt in Weiterbildung, angestellter Arzt im MVZ, MFA – auch Mini/Midijob, Physician Assistant, Praktikant, Praxismanager, Werkstudent, Sicherstellungsassistent), Änderungsverträge, Aufhebungsverträge sowie Checklisten (Urlaub/Krankheit, Gefährdungsbeurteilung, Notfallplan). Hinweis: Sprechen Sie uns an – wir passen die Vorlagen individuell auf Ihre Praxis an. Fazit: Mit System zu rechtssicherer Personalarbeit Wer AGG-konforme Recruitingprozesse , klare Verträge , saubere Arbeitszeit-/Arbeitsschutz-Organisation , transparente Urlaubs-/Krankheitsabläufe und strukturierte Compliance etabliert, reduziert Rechtsrisiken und schafft ein stabiles Fundament für die Patientenversorgung. Wie wir Sie unterstützen: Wir beraten Praxisinhaber, BAGs und MVZ schnell, digital und lösungsorientiert – von der Stellenausschreibung über den Arbeitsvertrag bis zur Kündigung . Auf Wunsch übernehmen wir die komplette arbeitsrechtliche Praxis-Compliance inkl. Vorlagen, Schulungen und Audit-Vorbereitung.
von Rechtsanwalt Florian Häberle 7. Oktober 2025
Kurz gesagt: Werbung im Gesundheitswesen ist erlaubt – aber nur innerhalb klarer rechtlicher Leitplanken. Wer diese kennt und konsequent umsetzt, positioniert sich patientenorientiert, rechtssicher und sichtbar. Warum Werbung heute medizinisch sinnvoll – und rechtlich zulässig – ist Patientinnen und Patienten können ihr Recht auf freie Arzt- und Apothekenwahl nur ausüben, wenn sie verlässliche Informationen finden. Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) schützt daher ausdrücklich auch eine sachliche Außendarstellung . Gleichzeitig stehen Heilberufe im Wettbewerb: Sichtbarkeit, klare Positionierung und verständliche Angebote sind heute Versorgungsqualität – nicht „Show“. Der Rechtsrahmen im Überblick (praxisnah) (Muster-)Berufsordnung § 27 MBO-Ä: Sachliche, berufsbezogene Information ist zulässig. Berufswidrige Werbung bleibt verboten. UWG: Unlauter ist insbesondere Irreführung , unzumutbare Belästigung und unzulässiger Vergleich . Aussagen müssen zutreffend, eindeutig und nachvollziehbar sein. HWG: In den letzten Jahren spürbar liberalisiert; dennoch bleiben Irreführung , Kinder-Ansprache und bestimmte sensible Inhalte untersagt. Für einzelne Konstellationen gelten Spezialverbote (z. B. besondere Darstellungsverbote, je nach Medium/Inhalt). Merke: Erlaubt ist, was wahr, sachlich, patientenverständlich und berufsbezogen ist – und keine speziellen Verbote verletzt. Was zählt als „berufswidrige“ Werbung? Unzulässig sind anpreisende , reißerische oder marktschreierische Auftritte („Wir sind die Nr. 1“). Ebenfalls zu vermeiden: Personenkult statt Leistung, unklare Titel/Bezeichnungen (etwa die Einzelpraxis als „Institut“), sowie Vergleiche mit Kolleginnen/Kollegen oder Praxen, die herabsetzen oder den Wettbewerb verzerren. Irreführung: typische No-Gos Irreführend sind u. a. Mehrdeutigkeiten , das Verschweigen wesentlicher Umstände oder Titelgebrauch , der falsche Qualifikationen suggeriert. Problematisch ist auch die Bezeichnung einer Praxis als „Tagesklinik“, „Gesundheitszentrum“ o. Ä., ohne dass die organisatorischen/strukturellen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Vergleichende Werbung: die rote Linie Vergleiche mit namentlichem oder räumlichem Bezug zu anderen Praxen sind tabu – erst recht abwertende Aussagen. Der eigene Auftritt überzeugt über Fachinhalte, Prozesse, Qualitätssicherung und Patientennutzen , nicht über die Abwertung Dritter. Werbung innerhalb vs. außerhalb der Praxis Innerhalb der Praxisräume dürfen Patientinnen und Patienten umfassend informiert werden (Leistungsspektrum, organisatorische Hinweise, Patienteninformationen). Außerhalb der Praxis ist vieles möglich, soweit es sachlich, korrekt und nicht irreführend ist; jedoch sind „Sonderangebote“, aggressive Preisaktionen und ähnlich marktschreierische Mittel zu vermeiden. Maßstab bleibt stets die sachliche Information – Medium und Kanal ändern daran nichts. HWG heute: was (unter Bedingungen) machbar ist Zulässig sind – jeweils ohne empfehlenden/reißerischen Charakter und nicht irreführend – etwa: Patientenstimmen (Testimonials) , sofern seriös, echt und nicht missbräuchlich. Fach- und fremdsprachliche Begriffe , wenn patientenverständlich erläutert. Bildliche Darstellungen (z. B. Krankheitsbilder, Wirkprinzipien), soweit sie nicht zu Fehlvorstellungen/Selbstdiagnosen verleiten. Achtung: Für einzelne Bereiche gelten Sonderverbote/Sondergrenzen des HWG – insbesondere bei sensiblen Darstellungen. Hier empfiehlt sich eine Einzelfallprüfung . Krankheiten, über die nicht geworben werden darf Werbliche Kommunikation zu meldepflichtigen Erkrankungen/Erregern , bösartigen Neubildungen sowie Suchtkrankheiten (mit eng begrenzten Ausnahmen) und Komplikationen von Schwangerschaft/Entbindung/Wochenbett ist grundsätzlich untersagt. Hier sind Tonalität und Zielrichtung strikt zu prüfen. Erlaubt: die solide Basis der Außendarstellung Unbedenklich – bei sachlicher Form : Angaben zu Qualifikationen , Tätigkeitsschwerpunkten , Sprechzeiten , Barrierefreiheit , Erreichbarkeit (Website, E-Mail, Telefon/Mobil). Praxishomepage , Praxislogo (unaufdringlich), Hinweise in Verzeichnissen/Stadtplänen , Praxisschilder , seriöse Print-/Online-anzeigen , Wartezimmer-TV , Patientenbroschüren/Flyer , Tage der offenen Tür , Sponsoring soziokultureller Projekte. Recall-Systeme & Newsletter (DSGVO-kompatibel) Recall/Reminder per Brief, SMS oder E-Mail sind mit dokumentierter Einwilligung zulässig; bei medizinischer Indikation kann Besonderes gelten. Für Newsletter gilt: Opt-in (Bestätigung), Widerrufsbelehrung, Zweckbindung, Datensparsamkeit . Ohne DSGVO-Sauberkeit sind Sanktionen wahrscheinlicher als Marketingerfolg. Werbegeschenke („Give-aways“) Geringwertige Aufmerksamkeiten (z. B. Kugelschreiber, Kartenhüllen, kleine Kalender) sind zulässig, wenn sie niedrigwertig bleiben und nicht zur unsachlichen Beeinflussung geeignet sind. In der Praxis bewährt sich eine konservative Wertgrenze je Stück und eine saubere Dokumentation der Beschaffung . Trägermedium: Nicht der Kanal entscheidet, sondern die Ausgestaltung Ob Website, Flyer, Plakat, Social Media, Radio/TV, Messen, Vorträge oder Empfehlungsmarketing: Alle Medien sind möglich – solange Inhalt und Ton stimmen. Prüfen Sie jede Maßnahme auf Wahrheit, Klarheit, Nachvollziehbarkeit und Patientennutzen . Praxis-Check: 10 Fragen für rechtssicheres Medizin-Marketing Ist die zentrale Aussage wahr, präzise und belegbar ? Versteht eine medizinische Laiin die Botschaft ohne Fehlvorstellungen ? Wird keine besondere Qualifikation suggeriert, die nicht vorliegt? Enthält die Maßnahme keine herabsetzenden Vergleiche? Ist die Darstellung nicht reißerisch/anpreisend ? Sind Spezialverbote (HWG) berührt? Wurde der Einzelfall geprüft? Sind Preis-/Leistungsangaben sachlich, transparent und ohne Druckelemente? Liegt bei Recall/Newsletter eine nachweisbare Einwilligung vor (DSGVO)? Ist das Impressum/Datenschutz vollständig und aktuell? Ist die Dokumentation (Freigabe, Rechts- und Qualitätscheck) abgelegt? Häufige Fehler – und die elegante Lösung Häufig scheitert Werbung nicht am „Ob“, sondern am „Wie“: Superlative , verwaschene Titel , Versprechen ohne Evidenz , unklare Bildsprache , fehlende Einwilligungen im Direktmarketing. Professionelle Abhilfe schafft ein Compliance-first-Prozess : Redaktionsbriefing → juristischer Kurz-Check → medizinischer Faktencheck → Freigabe → Monitoring. So bleibt Ihr Auftritt sichtbar, seriös und sicher . FAQ Muss eine Praxis überhaupt werben? Nicht zwingend – aber informieren muss sie. Sachliche Information ist Teil moderner Versorgung. Sind Testimonials erlaubt? Ja, seriös und nicht irreführend – keine Übertreibungen, keine versteckten Empfehlungen, Echtheit dokumentieren. Dürfen Preise kommuniziert werden? Sachlich und transparent – ohne Sonderaktions-Rhetorik oder Druckelemente. Immer an den Informationszweck knüpfen. Recall & Newsletter? Nur mit wirksamer Einwilligung und DSGVO-konform (Opt-in, Widerruf, Zweckbindung). Vorher-/Nachher-Darstellungen? Nur, wenn kein spezielles Verbot greift und keine Irreführung/Selbstdiagnose droht. Einzelfallprüfung erforderlich. Wie wir Sie unterstützen Wir prüfen Ihre geplanten Maßnahmen auf HWG/MBO/UWG-Konformität , entwickeln eine rechtssichere Content- und Kanalstrategie und etablieren mit Ihrem Team einen schlanken Freigabe-Workflow (inkl. DSGVO-Bausteinen). Ergebnis: sichtbares Marketing mit juristischem Airbag . 
von Rechtsanwalt Florian Häberle 6. Oktober 2025
Der Praxismietvertrag ist das Fundament jeder Arztpraxis. Fehler in der Vertragsgestaltung oder fehlende Regelungen können für Ärztinnen und Ärzte existenzbedrohende Folgen haben – insbesondere, wenn durch eine unzureichend formulierte Nachfolgeklausel eine geplante Praxisnachfolge scheitert. Verweigert der Vermieter in einem solchen Fall den Abschluss eines neuen Mietvertrags mit der Nachfolgerin oder dem Nachfolger, kann der wirtschaftliche Wert der Praxis faktisch vernichtet werden. Umso wichtiger ist es, schon beim Abschluss des Mietvertrags alle Eventualitäten im Blick zu behalten – auch solche, die sich erst viele Jahre später auswirken können. Nachträgliche Verhandlungen sind zwar grundsätzlich möglich, setzen aber immer die Zustimmung des Vermieters voraus. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die zentralen Regelungsbereiche eines Praxismietvertrags – und worauf Sie besonders achten sollten. 1. Parteien des Mietvertrags Ein häufiger und teurer Fehler liegt in der falschen Bezeichnung der Vertragsparteien . Wird etwa bei einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) nur ein Arzt im Mietvertrag genannt, werden die übrigen Gesellschafter automatisch zu Untermietern – mit gravierenden Konsequenzen: Sie können sich in völliger Abhängigkeit vom Hauptmieter wiederfinden und riskieren im Konfliktfall den Verlust ihrer Praxisräume. Zudem haftet der namentlich im Mietvertrag genannte Arzt allein für sämtliche Mietverpflichtungen gegenüber dem Vermieter. Auch die Berufsausübungsgemeinschaft selbst ist gefährdet, da der Vermieter bei Streitigkeiten unter Umständen eine unerlaubte Untervermietung geltend machen und das Mietverhältnis kündigen kann. Ähnliche Risiken bestehen bei MVZ in der Rechtsform einer GbR . Auch hier kann das Mietverhältnis nur von sämtlichen Gesellschaftern gemeinsam gekündigt werden – verweigert ein Gesellschafter die Kündigung, bleibt der Vertrag insgesamt bestehen. 2. Nachfolge- und Erweiterungsklauseln Wer frühzeitig eine Praxiserweiterung oder Nachfolge plant, sollte im Mietvertrag zwingend entsprechende Klauseln aufnehmen. Fehlen solche Regelungen, kann die Aufnahme eines neuen Arztes oder einer neuen Ärztin oder die Fortführung der Praxis durch eine Nachfolgerin vollständig an der Zustimmung des Vermieters scheitern. Da zulassungsrechtliche Genehmigung und mietvertragliche Zustimmung rechtlich getrennt sind, kann der Vermieter seine Zustimmung verweigern oder mit einer Mieterhöhung verknüpfen. Eine klare Nachfolge- oder Erweiterungsklausel schafft hier Sicherheit und Planungsspielraum. 3. Anforderungen an die Mieträume Die Mieträume müssen für den Betrieb einer Arztpraxis uneingeschränkt geeignet und genehmigt sein. Dazu gehört auch, dass der Betrieb einer Praxis mit regelmäßigem Patientenverkehr ausdrücklich erlaubt ist. Allgemeine Formulierungen in Standardmietverträgen reichen oft nicht aus. Bauliche Veränderungen – etwa für Behandlungsräume, Hygienebereiche oder technische Anlagen – sollten mietvertraglich vorab genehmigt werden. Andernfalls kann der Vermieter den Umbau verweigern und den Praxisbetrieb erheblich beeinträchtigen. Ebenso ist zu regeln, ob der Praxisinhaber bei Auszug zum Rückbau verpflichtet ist. Führt der Vermieter selbst Modernisierungsmaßnahmen durch, kann dies den Praxisbetrieb stören. In gravierenden Fällen steht dem Arzt ein Sonderkündigungsrecht oder Schadensersatzanspruch zu (BGH, Urteil vom 31.10.2012 – XII ZR 126/11). 4. Praxisschild und Außenwerbung Nach § 17 Abs. 4 MBO-Ä ist jede Praxis durch ein Schild kenntlich zu machen. Dennoch sollte der Standort, die Größe und Gestaltung des Praxisschilds vertraglich geregelt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Empfehlenswert ist auch eine Regelung, die das Belassen eines Hinweisschilds nach einem Umzug erlaubt. 5. Laufzeit und Kündigung Im Gewerbemietrecht besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz wie im Wohnraummietrecht. Eine ordentliche Kündigung ist nach § 580a BGB mit Fristen von sechs bis neun Monaten möglich – ein erheblicher Unsicherheitsfaktor, da die vertragsärztliche Zulassung an den Praxissitz gebunden ist. Empfehlenswert sind daher feste Mietlaufzeiten von fünf bis zehn Jahren mit Verlängerungsoptionen für den Mieter. So sichern sich Praxisinhaber gegen unerwartete Vertragsbeendigungen ab. 6. Konkurrenzschutzklauseln Ein wirksamer Konkurrenzschutz verhindert nicht, dass der Vermieter einem anderen Arzt derselben Fachrichtung im gleichen Gebäude Räume vermietet – er schafft aber eine rechtliche Grundlage für Schadensersatz, wenn dadurch der Praxisbetrieb erheblich beeinträchtigt wird. Auch ohne ausdrückliche Regelung kann eine Konkurrenzpraxis im selben Haus unter Umständen einen Mangel der Mietsache darstellen (BGH, Urteil vom 10.10.2012 – XII ZR 117/10). Dennoch empfiehlt sich stets eine klare vertragliche Festlegung des Konkurrenzschutzes. 7. Sonderkündigungsrechte Langfristige Mietbindungen schaffen Planungssicherheit, können aber bei Todesfall, Krankheit oder Verlust der Zulassung wirtschaftlich nachteilig sein. Daher sollte der Vertrag Sonderkündigungsrechte für außergewöhnliche Fälle vorsehen – um eine unzumutbare finanzielle Belastung zu vermeiden. 8. Schriftform und Beurkundungspflichten Praxismietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr müssen gemäß §§ 578, 550 BGB schriftlich geschlossen werden. Andernfalls gelten sie als unbefristet und können nach Ablauf eines Jahres gekündigt werden. Wird im Mietvertrag ein Vorkaufsrecht vereinbart, ist der gesamte Vertrag notariell zu beurkunden – andernfalls droht Nichtigkeit. Auch Änderungen und Nachträge sollten stets schriftlich dokumentiert werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Fazit: Rechtssicherheit beginnt beim Mietvertrag Der Praxismietvertrag ist weit mehr als ein Formalakt – er entscheidet über die Zukunftsfähigkeit und den wirtschaftlichen Erfolg einer Praxis. Unklare oder fehlerhafte Vertragsgestaltungen können im schlimmsten Fall zur Existenzgefährdung führen. Wie wir Ihnen helfen können Wir prüfen, gestalten und verhandeln Praxismietverträge für Ärztinnen, Ärzte und MVZ bundesweit – rechtssicher, wirtschaftlich und individuell auf Ihre Praxis zugeschnitten. Ob Praxisgründung, Erweiterung oder Abgabe: Wir sorgen dafür, dass Ihr Mietvertrag heute schon die Weichen für morgen stellt.
von Rechtsanwalt Florian Häberle 6. Oktober 2025
Die Praxisabgabe an einen Nachfolger ist der klassische Weg, um als Ärztin oder Arzt den Schritt aus der eigenen Niederlassung in den Ruhestand zu gestalten. Ob Hausarztpraxis, Zahnarztpraxis oder Facharztpraxis – wer rechtzeitig plant, sich juristisch beraten lässt und den Prozess professionell steuert, kann den Praxiswert sichern, steuerliche Risiken vermeiden und einen reibungslosen Übergang gewährleisten. Warum die Praxisabgabe frühzeitig geplant werden sollte Eine Praxisabgabe ist mehr als nur ein Verkauf. Sie bedeutet, die eigene Lebensleistung in gute Hände zu übergeben – und dabei wirtschaftlich das Beste herauszuholen. Der gesamte Prozess von der Nachfolgersuche bis zur Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) kann zwischen sechs und zwölf Monaten dauern. Wer frühzeitig plant, hat die besten Chancen, einen passenden Nachfolger zu finden und die Zulassung ohne Verzögerungen zu übertragen . Empfohlen ist, bereits ein bis zwei Jahre vor dem geplanten Ruhestand erste Gespräche zu führen und eine Strategie zu entwickeln. Eine rechtliche Begleitung hilft dabei, typische Fehler zu vermeiden – insbesondere bei Verträgen, Kaufpreisverhandlungen und der Antragstellung vor dem Zulassungsausschuss . Praxisbewertung und Kaufpreis – wie Sie den richtigen Wert finden Die Frage nach dem richtigen Praxiswert ist zentral. Eine Praxis ist kein standardisiertes Produkt, sondern ein individuelles Gebilde aus Patientenstamm, Lage, Reputation und Ausstattung. Entsprechend schwierig ist die objektive Bewertung. Ein Praxiswertgutachten nach gängigen Bewertungsverfahren (z. B. modifiziertes Ertragswertverfahren) liefert eine fundierte Grundlage für die Kaufpreisverhandlung. Wichtig ist, den ermittelten Wert nicht als starres Ergebnis, sondern als Verhandlungsbasis zu verstehen. Wie bei einer Auktion darf und soll ein gewisser Verhandlungsspielraum eingeplant werden. Wer sich dabei anwaltlich begleiten lässt, steigert nicht nur seine Verhandlungsposition, sondern minimiert auch das Risiko späterer Streitigkeiten. Das Nachbesetzungsverfahren bei der KV – Ablauf und rechtliche Fallstricke Nach Unterzeichnung des Kaufvertrags erklärt der Abgeber seinen Verzicht auf die Zulassung unter der Bedingung der Nachbesetzung . Der Wunschkandidat wird gegenüber dem Zulassungsausschuss benannt, der anschließend über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens entscheidet. Wird das Verfahren eröffnet, erfolgt eine öffentliche Ausschreibung des Vertragsarztsitzes . Innerhalb der Frist können sich andere Interessenten bewerben. Der Ausschuss wählt schließlich in einer zweiten Sitzung den Nachfolger aus. Wichtig: Die Praxis sollte erst nach rechtskräftiger Entscheidung übergeben werden. So vermeiden beide Seiten rechtliche und finanzielle Unsicherheiten. Den passenden Nachfolger finden – mehr als nur der richtige Preis Die Auswahl des Nachfolgers hängt nicht allein vom Kaufpreis ab. Entscheidend sind vier Faktoren: fachliche Qualifikation, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, kollegiale Zusammenarbeit und persönliches Vertrauen . Das Bauchgefühl spielt dabei oft eine größere Rolle, als viele glauben. Flexibilität ist ebenfalls gefragt: Wenn kein Einzelkandidat bereitsteht, kann auch eine hälftige Nachbesetzung sinnvoll sein – etwa durch zwei Teilzulassungen, die gemeinsam die Praxis fortführen. So bleibt der Standort erhalten, und die Praxis lebt weiter. Konkurrenz und rechtliche Sicherheit – worauf Sie achten sollten In der Praxis kommt es häufig vor, dass mehrere Bewerber um denselben Vertragsarztsitz konkurrieren. Selbst wenn ein Wunschkandidat vorhanden ist, kann ein anderer Bewerber den Zuschlag erhalten. Daher sollte der Kaufvertrag Verlaufs- und Rücktrittsregelungen enthalten, falls der Ausschuss anders entscheidet. Auch ein Parallelvertrag mit dem Konkurrenten kann sinnvoll sein, um im Fall einer Auswahlentscheidung rechtlich abgesichert zu sein. Ein spezialisierter A nwalt für Medizinrecht sorgt dafür, dass die Verträge sauber formuliert sind und keine nachträglichen Konflikte entstehen. Fazit: Gute Vorbereitung sichert einen reibungslosen Übergang Eine erfolgreiche Praxisübergabe braucht Zeit, Planung und rechtliche Präzision. Wer frühzeitig handelt, die Praxis professionell bewerten lässt und juristische Begleitung in Anspruch nimmt, schafft die Basis für eine wirtschaftlich und persönlich gelungene Übergabe. Wie wir Ihnen helfen können Eine Praxisabgabe ist juristisch anspruchsvoll und oft emotional. Wir unterstützen Sie bei allen Schritten – von der Bewertung über die Vertragsgestaltung bis zur Abstimmung mit der KV und dem Zulassungsausschuss. So sichern Sie Ihre Interessen und vermeiden rechtliche oder finanzielle Risiken.
von Rechtsanwalt Florian Häberle 6. Oktober 2025
Strategische Bedeutung der Rechtsformwahl Wer eine Arzt- oder Zahnarztpraxis gründet oder erweitert, trifft mit der Wahl der Rechtsform eine Grundsatzentscheidung. Sie bestimmt Haftungsrisiken, steuerliche Gestaltung, Finanzierung, Personalmodelle und die künftige Skalierbarkeit. In der Praxis stehen vor allem drei Modelle im Fokus: die Einzelpraxis, die Gemeinschaftspraxis bzw. Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) – häufig als GbR oder Partnerschaftsgesellschaft/PartGmbB – sowie das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) in der Rechtsform der GmbH. Modelle im Überblick: Einzelpraxis, BAG/PartGmbB, MVZ-GmbH Die Einzelpraxis bietet maximale Autonomie und schlanke Strukturen, geht aber mit unbeschränkter persönlicher Haftung einher. In der BAG bündeln mehrere Behandler ihre Leistungserbringung; Organisation und Arbeitsteilung werden professioneller, zugleich steigen die Abstimmungsbedarfe. Haftungsrechtlich ist zu differenzieren: Während die klassische GbR gesamtschuldnerisch und unbeschränkt haftet, begrenzt die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) die Haftung für Berufsfehler auf das Gesellschaftsvermögen, vorausgesetzt, die berufsrechtlich geforderte Haftpflichtdeckung ist gewährleistet. Das MVZ in der Form der GmbH trennt das Gesellschaftsvermögen grundsätzlich von der Privat- und Berufssphäre der handelnden Personen. Die persönliche (zahn)ärztliche Verantwortung bleibt natürlich bestehen, die zivilrechtliche Unternehmenshaftung wird jedoch in der Kapitalgesellschaft aufgefangen. Gerade für wachsende Praxen mit mehreren Standorten und strukturiertem Personalaufbau ist dies ein starkes Argument. Steuerliche Gestaltung und Liquiditätsplanung Auch steuerlich unterscheiden sich die Modelle spürbar. In der Einzelpraxis und bei Personengesellschaften werden die Gewinne unmittelbar auf Ebene der Inhaber versteuert. Die GmbH eröffnet hingegen zusätzliche Stellschrauben: Geschäftsführergehälter sind Betriebsausgaben der Gesellschaft, Thesaurierung kann Liquidität für Investitionen im Unternehmen halten, Ausschüttungen lassen sich planen. Ob diese Mechanik im Einzelfall vorteilhaft ist, hängt von Einkommen, Investitionszyklen, Pensions- und Exit-Planung ab und gehört zwingend in eine abgestimmte Rechts- und Steuerstrategie. Personalstrategie und Anstellungsmodelle Für die Personalpolitik gilt: Anstellung ist in allen Modellen grundsätzlich möglich, doch die MVZ-GmbH ist auf professionelle HR-Setups, Team- und Teilzeitlösungen und einen planbaren angestellten Apparat besonders gut zugeschnitten. Sie bietet damit attraktive Rahmenbedingungen für die jüngere Ärztegeneration, die Wert auf Sicherheit, Teilzeitmodelle und Work-Life-Balance legt. Wer Skalierung, Spezialisierungsteams oder Filialisierung anstrebt, profitiert zusätzlich von einheitlichen Governance- und Controlling-Strukturen. Zulässigkeit nach Versorgungsbereich: GKV vs. privat Rechtlich ist zwischen GKV- und privatärztlichem Bereich zu unterscheiden. Im Bereich der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung ist die GmbH über das MVZ zulässig: § 95 Abs. 1a Satz 3 SGB V nennt ausdrücklich die Personengesellschaft, die eingetragene Genossenschaft, die GmbH sowie öffentlich-rechtliche Rechtsformen. Gemeinschaftspraxen/BAG sind dort keine GmbH, sondern Personengesellschaften (regelmäßig GbR oder Partnerschaft/PartGmbB). Im privatzahnärztlichen Bereich ist die Einzelpraxis oder BAG bundesweit möglich; die Praxisführung in der Rechtsform einer GmbH hängt jedoch vom jeweiligen Landes- und Kammerrecht ab. In einzelnen Ländern ist die Führung einer ärztlichen Praxis als privatrechtliche juristische Person nicht statthaft. Hier kann die PartGmbB eine berufsrechtskonforme Alternative mit haftungsrechtlichen Vorteilen sein. Vor jeder Strukturentscheidung sind daher Zulassungsrecht, Berufsrecht und die landesrechtlichen Besonderheiten im Detail zu prüfen. Vorgehensmodell für die Rechtsformwahl Die methodische Herangehensweise an die Rechtsformwahl folgt der Strategie: Zunächst ist der Wachstumsplan zu klären – Einzelstandort oder Schritt in Richtung Filialisierung und MVZ-Struktur. Danach sind Risikoprofil und Investitionslast zu bewerten, insbesondere Miet- und Geräteverträge sowie Finanzierungsbedarf. Drittes Feld ist die Teamstrategie: Anteil angestellter Ärztinnen und Ärzte, gewünschte Teilzeitquoten und Recruiting-Vorteile. Viertens sind steuerliche Leitplanken – Liquidität, Altersvorsorgegestaltung, Thesaurierung und Ausschüttung – sauber zu modellieren. Fünftens müssen Zulassungs-, Kammer- und Landesrecht die gewählte Architektur tragen. Schließlich lohnt der Blick auf die Exit-Perspektive: Beteiligungen für Juniorpartner, spätere Praxisabgabe oder Verkauf stellen jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Rechtsform. Rechtsentwicklung und Compliance im Blick Hinzu kommt die Dynamik des Rechtsrahmens. Seit dem 01.01.2024 gilt die Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG); parallel entwickeln sich Berufs-, Zulassungs- und Steuerrecht – einschließlich der Rechtsprechung, etwa des Bundesfinanzhofs – fortlaufend weiter. Diese Gemengelage macht eine verzahnte rechtliche und steuerliche Beratung zur Voraussetzung belastbarer Entscheidungen. Fazit für Arzt- und Zahnarztpraxen Das Fazit lautet: Im GKV-Bereich ist die MVZ-GmbH ein leistungsfähiges Fundament für Wachstum, Anstellung und standortübergreifende Versorgung. Im privatzahnärztlichen Bereich bestimmt das Landesrecht die Grenzen der GmbH-Praxis; häufig bietet sich die PartGmbB als passfähige Lösung mit berufsbezogener Haftungsbegrenzung an. Einzelpraxis und BAG bleiben starke, schlanke Modelle, wenn unternehmerische Freiheit, Überschaubarkeit oder partnerschaftliche Zusammenarbeit im Vordergrund stehen. Wer die eigene Arzt- oder Zahnarztpraxis zukunftsfest aufstellen möchte, sollte deshalb Strategie, Haftung, Steuern, Personal und Zulassungsrecht aus einem Guss denken – und die konkrete Struktur entlang dieser Ziele gestalten. Nächste Schritte: Individuelle Strukturberatung für Praxisgründung und -ausbau Gern entwickeln wir mit Ihnen die passende Zielarchitektur für Ihre Gründung, Umstrukturierung oder Expansion – von der rechtssicheren Wahl der Rechtsform über Zulassung, Gesellschafts-, Geschäftsführungs-, Anstellungs- und Mietverträge bis hin zu Finanzierung, Compliance und HR-Setup. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung; maßgeblich sind Ihr Versorgungskonzept, die konkrete Zulassungssituation sowie das einschlägige Landes- und Kammerrecht.
von Rechtsanwalt Florian Häberle 29. September 2025
Begriff, Grundlagen und Prävention – damit Ihre Praxis haftungssicher behandelt
von Rechtsanwalt Florian Häberle 29. September 2025
Der Verkauf einer (Zahn-)Arztpraxis oder von Anteilen an BAG/MVZ ist mehr als eine Preisfrage. Spätestens bei leistungsabhängigen Kaufpreisbestandteilen („Earn-Out“) entscheidet die richtige Vertrags- und Steuerstruktur darüber, was am Ende tatsächlich beim Verkäufer ankommt – und wie sicher. Was wir verhandeln – und warum das zählt Zu den typischen Verhandlungsthemen zählen neben der Kaufpreishöhe insbesondere die Haftungsallokation (inkl. Erwartungs-/Goodwill-Risiken), Rechnungsabgrenzung sowie die Übernahme laufender Dauerschuldverhältnisse – allen voran des Mietvertrags. Diese Punkte wirken unmittelbar auf Deal-Sicherheit, Cashflow und spätere Streitpotenziale. Steuerliche Auswirkungen: Die entscheidende Perspektive des Verkäufers Für Ärztinnen und Ärzte ist regelmäßig nicht der „Nominalpreis“ ausschlaggebend, sondern der Nettoerlös nach Steuern . Fehler in der steuerlichen Strukturierung können vermeintliche Mehrerlöse vollständig aufzehren. Daher gehört die steuerliche Dimension frühzeitig auf den Tisch – idealerweise bereits in der Term-Sheet-Phase. Steuervorteile ab 55 Jahren – einmalig, aber mächtig Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung eines (Teil-)Betriebs oder einer Mitunternehmerschaft können als außerordentliche Einkünfte begünstigt besteuert werden. Ab Vollendung des 55. Lebensjahres (bzw. bei dauernder Berufsunfähigkeit) steht – einmal im Leben – eine tarifliche Vergünstigung bis zu einer Kappungsgrenze von 5 Mio. € offen. Umgangssprachlich vom „halben Steuersatz“ die Rede zu sein, mag ungenau sein, illustriert aber die Größenordnung des Vorteils – und das Risiko, wenn die Begünstigung geplant, aber später nicht anerkannt wird. Praxisregel: Die einmalige Begünstigung muss strategisch eingesetzt werden. Wer sie unbedacht „verbraucht“, verschenkt erhebliche Beträge. Unverzichtbar: Doppelspur aus Anwalts- und Steuerberatung Wir raten dringend zur integrierten Beratung: Medizinrechtliche Vertragsgestaltung und steuerliche Struktur greifen ineinander. Ein steuerlich versierter Berater mit Branchenkenntnis im Gesundheitswesen ist neben der anwaltlichen Begleitung faktisch unverzichtbar. Earn-Out-Klauseln: Wann, wie, wozu? Bei Earn-Out-Strukturen fließt ein Teil des Kaufpreises beim Vollzug; weitere Tranchen hängen von der Performance der Praxis nach Übergabe ab (z. B. Umsatz/EBIT, Scheinzahlen, Patientenstamm) und werden über einen definierten Zeitraum (etwa 3 Jahre) bemessen. Typisch für größere Strukturen und investorengeführte Transaktionen : Mechanik nach unten: Zielverfehlung → Reduktion/Entfall weiterer Tranchen. Mechanik nach oben: Outperformance → zusätzliche Beteiligung („Upside“). Vorteil: Risikoausgleich zwischen Käufer und Verkäufer. Nachteil: Steuerlicher und rechtlicher Komplexitätszuwachs ; potenziell Streit über Messgrößen, Berechnung, Manipulationsschutz (z. B. Kostenschiebungen, Zuweiserverhalten, Ärztewechsel). Steuerliche Behandlung von Earn-Outs: BFH zieht eine klare Linie Mit Urteil vom 09.11.2023 (Az. IV R 9/21 ) hat der BFH zur zeitlichen Zuordnung und Begünstigung erfolgsabhängiger Kaufpreisbestandteile Stellung genommen. Ausgangspunkt war u. a. die Vorinstanz (FG Rheinland-Pfalz), die bereits 2021 entschieden hatte, dass die Tarifbegünstigung („halber Steuersatz“) nur auf den initialen Veräußerungsgewinn im Veräußerungsjahr anwendbar sei – nicht auf später zufließende Earn-Out-Zahlungen. Der BFH bestätigt im Kern: Grundsatz: Der Veräußerungsgewinn entsteht im Veräußerungszeitpunkt , unabhängig von Fälligkeit/Raten/Stundung. Spezifik Earn-Out: Bei gewinn-/umsatzabhängigen Komponenten steht im Veräußerungszeitpunkt weder fest, ob noch in welcher Höhe spätere Ansprüche entstehen. Konsequenz: Earn-Out-Zahlungen sind erst im Zuflussjahr zu versteuern – ohne Anwendung der einmaligen Tarifbegünstigung, sofern diese bereits im Veräußerungsjahr genutzt wurde. Damit wird die vielfach gewünschte „Einheitsbesteuerung“ des gesamten Kaufpreises im Veräußerungsjahr (unter Ausnutzung der Begünstigung) durchbrochen : Später zufließende erfolgsabhängige Beträge unterliegen dem regulären Tarif und können die Gesamtsteuerlast erhöhen . Was heißt das für Ärztinnen und Ärzte, die verkaufen wollen? Earn-Out-Klauseln gefährden nicht per se die Attraktivität eines Deals. Sie verlangen aber präzise Gestaltung , damit steuerliche Nachteile minimiert und Käuferinteressen an einer Performance-Absicherung ausbalanciert werden. Gestaltungshebel (Auswahl) Klarer KPI-Katalog & Manipulationsschutz Definition von Bezugsgrößen (Umsatz/EBIT/Case-Mix), Accounting-Standards, „No-Tampering“-Klauseln, Informations- und Prüfungsrechte (Wirtschaftsprüfervorbehalt). Deal-Mechanik variieren Teilweiser Ersatz klassischer Earn-Outs durch fixe, aufschiebend bedingte Kaufpreisbestandteile oder Retention/Escrow mit klaren, nicht ausschließlich erfolgsabhängigen Bedingungen. Zeitliche und steuerliche Koordination Frühzeitige Abstimmung, ob/wie die Tarifbegünstigung optimal genutzt wird (z. B. Strukturierung der Einmalzahlung; Vermeidung des „Verpuffens“ der Begünstigung). Arbeits-/Kooperationsphase sauber regeln Wenn Verkäufer übergangsweise mitarbeitet: Vergütungslogik, Weisungsgrenzen, Wettbewerbsverbot, Patientenkommunikation – alles mit Blick auf Earn-Out-KPI konsistent gestalten. Miet- und IT/DSGVO-Übergabe Zustimmung Vermieter, Betreiberpflichten (Medizinprodukte), AV-Verträge/TOMs – Earn-Out-Einfluss auf Kostenbasis berücksichtigen. Streitvermeidung ex ante Schiedsgutachterklausel/Expertenklausel für KPI-Streitigkeiten; klare Fristen, Verjährung, Reporting-Rhythmus. Handlungsempfehlung (Kurzfazit) Früh strukturieren: Steuerliche Begünstigung ist einmalig – setzen Sie sie strategisch ein. Earn-Outs absichern: KPI, Berechnung, Prüfungsrechte und Anti-Manipulationsschutz glasklar regeln. Varianten prüfen: Wo sinnvoll, Earn-Out-Risiko durch bedingte Fixbestandteile/Retention reduzieren. Team aufstellen: Medizinrecht + Steuerberatung zusammenbringen – idealerweise ab LOI/Term Sheet. Warum mit arztpraxisrecht.de? Die Begleitung von Praxisveräußerungen – einschließlich Earn-Out-Strukturen – zählt zu unseren Kernleistungen . Wir verbinden medizinrechtliche Vertragskompetenz mit steuerlicher Strukturierung in enger Abstimmung Ihrer steuerlichen Beratung.
von Rechtsanwalt Florian Häberle 22. September 2025
Finanzierung, Fördermittel und Vertragsklauseln – was Ärztinnen und Ärzte vor Bankgesprächen wissen sollten