Praxisverkauf: Erfolgsabhängige Kaufpreisbestandteile richtig gestalten

Rechtsanwalt Florian Häberle • 29. September 2025

Erfolgsabhängige Kaufpreise rechtssicher strukturieren: Kennzahlen, Begünstigung, Streitprävention

Der Verkauf einer (Zahn-)Arztpraxis oder von Anteilen an BAG/MVZ ist mehr als eine Preisfrage. Spätestens bei leistungsabhängigen Kaufpreisbestandteilen („Earn-Out“) entscheidet die richtige Vertrags- und Steuerstruktur darüber, was am Ende tatsächlich beim Verkäufer ankommt – und wie sicher.

Was wir verhandeln – und warum das zählt

Zu den typischen Verhandlungsthemen zählen neben der Kaufpreishöhe insbesondere die Haftungsallokation (inkl. Erwartungs-/Goodwill-Risiken), Rechnungsabgrenzung sowie die Übernahme laufender Dauerschuldverhältnisse – allen voran des Mietvertrags. Diese Punkte wirken unmittelbar auf Deal-Sicherheit, Cashflow und spätere Streitpotenziale.

Steuerliche Auswirkungen: Die entscheidende Perspektive des Verkäufers

Für Ärztinnen und Ärzte ist regelmäßig nicht der „Nominalpreis“ ausschlaggebend, sondern der Nettoerlös nach Steuern. Fehler in der steuerlichen Strukturierung können vermeintliche Mehrerlöse vollständig aufzehren. Daher gehört die steuerliche Dimension frühzeitig auf den Tisch – idealerweise bereits in der Term-Sheet-Phase.

Steuervorteile ab 55 Jahren – einmalig, aber mächtig

Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung eines (Teil-)Betriebs oder einer Mitunternehmerschaft können als außerordentliche Einkünfte begünstigt besteuert werden. Ab Vollendung des 55. Lebensjahres (bzw. bei dauernder Berufsunfähigkeit) steht – einmal im Leben – eine tarifliche Vergünstigung bis zu einer Kappungsgrenze von 5 Mio. € offen. Umgangssprachlich vom „halben Steuersatz“ die Rede zu sein, mag ungenau sein, illustriert aber die Größenordnung des Vorteils – und das Risiko, wenn die Begünstigung geplant, aber später nicht anerkannt wird.


Praxisregel: Die einmalige Begünstigung muss strategisch eingesetzt werden. Wer sie unbedacht „verbraucht“, verschenkt erhebliche Beträge.

Unverzichtbar: Doppelspur aus Anwalts- und Steuerberatung

Wir raten dringend zur integrierten Beratung: Medizinrechtliche Vertragsgestaltung und steuerliche Struktur greifen ineinander. Ein steuerlich versierter Berater mit Branchenkenntnis im Gesundheitswesen ist neben der anwaltlichen Begleitung faktisch unverzichtbar.

Earn-Out-Klauseln: Wann, wie, wozu?

Bei Earn-Out-Strukturen fließt ein Teil des Kaufpreises beim Vollzug; weitere Tranchen hängen von der Performance der Praxis nach Übergabe ab (z. B. Umsatz/EBIT, Scheinzahlen, Patientenstamm) und werden über einen definierten Zeitraum (etwa 3 Jahre) bemessen.
Typisch für
größere Strukturen und investorengeführte Transaktionen:

  • Mechanik nach unten: Zielverfehlung → Reduktion/Entfall weiterer Tranchen.
  • Mechanik nach oben: Outperformance → zusätzliche Beteiligung („Upside“).

Vorteil: Risikoausgleich zwischen Käufer und Verkäufer.
Nachteil: Steuerlicher und rechtlicher Komplexitätszuwachs; potenziell Streit über Messgrößen, Berechnung, Manipulationsschutz (z. B. Kostenschiebungen, Zuweiserverhalten, Ärztewechsel).

Steuerliche Behandlung von Earn-Outs: BFH zieht eine klare Linie

Mit Urteil vom 09.11.2023 (Az. IV R 9/21) hat der BFH zur zeitlichen Zuordnung und Begünstigung erfolgsabhängiger Kaufpreisbestandteile Stellung genommen. Ausgangspunkt war u. a. die Vorinstanz (FG Rheinland-Pfalz), die bereits 2021 entschieden hatte, dass die Tarifbegünstigung („halber Steuersatz“) nur auf den initialen Veräußerungsgewinn im Veräußerungsjahr anwendbar sei – nicht auf später zufließende Earn-Out-Zahlungen.

Der BFH bestätigt im Kern:

  • Grundsatz: Der Veräußerungsgewinn entsteht im Veräußerungszeitpunkt, unabhängig von Fälligkeit/Raten/Stundung.
  • Spezifik Earn-Out: Bei gewinn-/umsatzabhängigen Komponenten steht im Veräußerungszeitpunkt weder fest, ob noch in welcher Höhe spätere Ansprüche entstehen.
  • Konsequenz: Earn-Out-Zahlungen sind erst im Zuflussjahr zu versteuern – ohne Anwendung der einmaligen Tarifbegünstigung, sofern diese bereits im Veräußerungsjahr genutzt wurde.

Damit wird die vielfach gewünschte „Einheitsbesteuerung“ des gesamten Kaufpreises im Veräußerungsjahr (unter Ausnutzung der Begünstigung) durchbrochen: Später zufließende erfolgsabhängige Beträge unterliegen dem regulären Tarif und können die Gesamtsteuerlast erhöhen.

Was heißt das für Ärztinnen und Ärzte, die verkaufen wollen?

Earn-Out-Klauseln gefährden nicht per se die Attraktivität eines Deals. Sie verlangen aber präzise Gestaltung, damit steuerliche Nachteile minimiert und Käuferinteressen an einer Performance-Absicherung ausbalanciert werden.

Gestaltungshebel (Auswahl)

  1. Klarer KPI-Katalog & Manipulationsschutz
    Definition von Bezugsgrößen (Umsatz/EBIT/Case-Mix), Accounting-Standards, „No-Tampering“-Klauseln, Informations- und Prüfungsrechte (Wirtschaftsprüfervorbehalt).
  2. Deal-Mechanik variieren
    Teilweiser Ersatz klassischer Earn-Outs durch
    fixe, aufschiebend bedingte Kaufpreisbestandteile oder Retention/Escrow mit klaren, nicht ausschließlich erfolgsabhängigen Bedingungen.
  3. Zeitliche und steuerliche Koordination
    Frühzeitige Abstimmung,
    ob/wie die Tarifbegünstigung optimal genutzt wird (z. B. Strukturierung der Einmalzahlung; Vermeidung des „Verpuffens“ der Begünstigung).
  4. Arbeits-/Kooperationsphase sauber regeln
    Wenn Verkäufer übergangsweise mitarbeitet: Vergütungslogik, Weisungsgrenzen, Wettbewerbsverbot, Patientenkommunikation – alles mit Blick auf Earn-Out-KPI konsistent gestalten.
  5. Miet- und IT/DSGVO-Übergabe
    Zustimmung Vermieter, Betreiberpflichten (Medizinprodukte), AV-Verträge/TOMs –
    Earn-Out-Einfluss auf Kostenbasis berücksichtigen.
  6. Streitvermeidung ex ante
    Schiedsgutachterklausel/Expertenklausel für KPI-Streitigkeiten; klare Fristen, Verjährung, Reporting-Rhythmus.

Handlungsempfehlung (Kurzfazit)

  • Früh strukturieren: Steuerliche Begünstigung ist einmalig – setzen Sie sie strategisch ein.
  • Earn-Outs absichern: KPI, Berechnung, Prüfungsrechte und Anti-Manipulationsschutz glasklar regeln.
  • Varianten prüfen: Wo sinnvoll, Earn-Out-Risiko durch bedingte Fixbestandteile/Retention reduzieren.
  • Team aufstellen: Medizinrecht + Steuerberatung zusammenbringen – idealerweise ab LOI/Term Sheet.

Warum mit arztpraxisrecht.de?

Die Begleitung von Praxisveräußerungen – einschließlich Earn-Out-Strukturen – zählt zu unseren Kernleistungen. Wir verbinden medizinrechtliche Vertragskompetenz mit steuerlicher Strukturierung in enger Abstimmung Ihrer steuerlichen Beratung.

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Hinweis: Diese Darstellung ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Maßgeblich sind die vertragliche Ausgestaltung, Ihre persönliche Situation und die jeweils aktuelle Rechtsprechung/Verwaltungspraxis.


von Rechtsanwalt Florian Häberle 5. Januar 2026
Die Telemedizin hat sich in den vergangenen Jahren grundlegend gewandelt. Was ursprünglich als pandemiebedingte Übergangslösung begann, ist heute ein strukturell verankertes Element der ärztlichen Regelversorgung. Kaum ein anderer Bereich des Gesundheitswesens hat in so kurzer Zeit eine vergleichbare Dynamik entfaltet. Für Arztpraxen eröffnet die Videosprechstunde neue organisatorische und wirtschaftliche Perspektiven, für Patientinnen und Patienten bedeutet sie einen niedrigschwelligen Zugang zu medizinischer Betreuung. Nachfolgend werden die wichtigsten rechtlichen, praktischen und wirtschaftlichen Aspekte der Videosprechstunde kompakt dargestellt. 1. Begriff und Einordnung der Telemedizin Telemedizin bezeichnet ärztliche Leistungen, die unter Einsatz digitaler Kommunikationsmittel erbracht werden, insbesondere per Video oder gesichertem Chat. Sie ermöglicht Beratung, Diagnostik und Behandlung aus der Ferne und ergänzt die klassische Präsenzbehandlung, ohne diese vollständig zu ersetzen. 2. Zulässigkeit für verschiedene Arztgruppen Grundsätzlich steht die Videosprechstunde nahezu allen Vertragsärzten und Psychotherapeuten offen. Lediglich bestimmte Fachgruppen, namentlich Laborärzte, Pathologen und Radiologen, sind hiervon ausgenommen. 3. Aktuelle rechtliche Stellung der Videosprechstunde Die Videosprechstunde ist mittlerweile fest in die Regelversorgung integriert. Allein im Jahr 2024 wurden deutschlandweit rund 2,7 Millionen Videosprechstunden durchgeführt, mit Schwerpunkten in der hausärztlichen Versorgung und der Psychotherapie. Durch das Digitale-Gesetz (DigiG) wurde ihre Gleichwertigkeit zur Präsenzbehandlung rechtlich weiter gestärkt. Zum digitalen Mindeststandard zählen inzwischen unter anderem das E-Rezept, die elektronische Patientenakte sowie die Nutzung zertifizierter Videodienstanbieter. 4. Wirtschaftliche Rahmenbedingungen und Vergütung Seit April 2025 wird jede Videosprechstunde mit einem Zuschlag von 3,72 € vergütet. Gleichzeitig wurde der Technikzuschlag deutlich reduziert und beträgt nun 700 Punkte pro Quartal. Die frühere prozentuale Begrenzung videobasierter Leistungen wurde rückwirkend aufgehoben, sodass einzelne Leistungen nun auch vollständig per Video erbracht werden können. Fortbestehen bleibt allerdings eine Obergrenze für ausschließlich videobasierte Behandlungsfälle von 50 % pro Quartal, wobei Mischfälle aus Präsenz- und Videokontakt hiervon nicht erfasst sind. 5. Technische Hürden in der Praxis In der praktischen Umsetzung sehen sich viele Praxen weiterhin erheblichen technischen Herausforderungen gegenüber. Störungen der Telematik-Infrastruktur, Ausfälle von Kartenlesegeräten sowie mangelnde Systemkompatibilität führen nicht selten zu Zeitverlusten. Hinzu kommen insbesondere in ländlichen Regionen unzureichende Internetanbindungen und ein teils unzureichender Support seitens der Anbieter. 6. Akzeptanz auf Patientenseite Patientinnen und Patienten bewerten die Videosprechstunde überwiegend positiv, insbesondere bei klar umrissenen Anliegen wie Rezeptanfragen oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Dennoch nutzt bislang nur ein Teil der Versicherten dieses Angebot. Hemmnisse bestehen vor allem in fehlender technischer Ausstattung, Unsicherheiten im Umgang mit digitalen Anwendungen sowie fortbestehenden Datenschutzbedenken. 7. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Video Eine AU kann im Rahmen einer Videosprechstunde ausgestellt werden, sofern die Erkrankung eine videobasierte Beurteilung zulässt. Bei bekannten Patienten ist eine Krankschreibung bis zu sieben Tage möglich, bei unbekannten Patienten bis zu drei Tage. Ein Anspruch auf Ausstellung besteht nicht; die Entscheidung liegt stets im ärztlichen Ermessen. Folge-AUs setzen eine vorherige persönliche Untersuchung voraus. 8. Verordnungen im Rahmen der Videosprechstunde Verordnungen sind grundsätzlich zulässig, sofern der Gesundheitszustand des Patienten eine sichere Einschätzung erlaubt. In der Regel muss der Patient der Praxis bekannt sein und die maßgebliche Diagnose aus einer früheren persönlichen Untersuchung stammen. Arzneimittel können in Ausnahmefällen auch bei unbekannten Patienten verordnet werden, Betäubungsmittel jedoch nicht. Die Entscheidung über die Zulässigkeit erfolgt stets einzelfallbezogen. 9. Zentrale Erfolgsfaktoren für die Zukunft Die nachhaltige Etablierung der Videosprechstunde hängt maßgeblich von drei Faktoren ab: einer stabilen technischen Infrastruktur, einer angemessenen Vergütung sowie klaren und verlässlichen Datenschutzstandards. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Modell langfristig überzeugen. 10. Bedeutung für die zukünftige Versorgung Die Videosprechstunde ist weit mehr als ein ergänzendes Instrument. Sie bietet die Chance, medizinische Versorgung flexibler, patientennäher und flächendeckender zu gestalten. Gerade vor dem Hintergrund der zunehmenden Konzentration ärztlicher Tätigkeiten in urbanen Räumen eröffnet sie insbesondere älteren oder mobilitätseingeschränkten Patienten in ländlichen Regionen neue Versorgungsoptionen. Fazit: Die Videosprechstunde wird sich weiter als fester Bestandteil der ärztlichen Versorgung etablieren. Praxen, die frühzeitig tragfähige digitale Strukturen aufbauen, positionieren sich zukunftssicher und profitieren langfristig von den Chancen der Digitalisierung. Sie haben Fragen zur rechtlichen Umsetzung, Abrechnung oder Gestaltung telemedizinischer Angebote? Gerne unterstützen wir Sie mit einer fundierten und praxisnahen Beratung .
von Rechtsanwalt Florian Häberle 9. Dezember 2025
Der klassische Praxisverkauf nach dem Muster „Kaufvertrag, KV-Nachbesetzung, Übergabe“ funktioniert zunehmend weniger zuverlässig. Der ambulante Versorgungsmarkt verändert sich spürbar: Ärztemangel, demografischer Wandel, neue Arbeitsmodelle und wachsende institutionelle Anbieter führen dazu, dass Praxisinhaber ihre Nachfolge deutlich früher und strategischer planen müssen als noch vor zehn oder zwanzig Jahren. Wer den Praxisverkauf weiterhin ausschließlich als juristischen Endpunkt betrachtet, riskiert Wertverluste, Nachfolgeprobleme oder sogar das Scheitern der Praxisabgabe insgesamt. Der demografische Wandel erreicht die ambulante Versorgung Ein erheblicher Teil der niedergelassenen Ärzteschaft nähert sich dem Rentenalter. Gleichzeitig sinkt die Bereitschaft junger Ärzte, eine Einzelpraxis vollständig zu übernehmen. Gründe dafür sind unter anderem: der Wunsch nach geregelteren Arbeitszeiten, geringere unternehmerische Risikobereitschaft, steigende administrative Anforderungen, hohe Investitionskosten bei gleichzeitig wachsender Unsicherheit über die künftige Vergütung. In vielen Regionen – insbesondere außerhalb von Ballungszentren – bedeutet dies faktisch einen Nachfragerückgang auf der Käuferseite . Die Folge: Der Praxisverkauf ist nicht mehr selbstverständlich erzielbar, sondern wird zu einem Projekt mit realem Marktrisiko. Auswirkungen auf den Praxiswert Der Wert einer Arztpraxis ist kein statischer Betrag. Er hängt nicht allein von Umsätzen und Gewinnen ab, sondern zunehmend von Faktoren wie: Standortattraktivität und Versorgungsdichte, Teamstruktur und Delegationsfähigkeit, Grad der Digitalisierung, Vereinbarkeit von Praxisführung und moderner Lebensplanung. Praxen, die stark auf den Inhaber zugeschnitten sind, kaum strukturierte Abläufe haben oder technisch veraltet sind, verlieren in einem angespannten Nachfolgemarkt schneller an Attraktivität. In der Praxis zeigt sich immer häufiger, dass der ursprünglich erwartete Kaufpreis nicht durchsetzbar ist oder mangels geeigneter Interessenten überhaupt keine Verhandlungen zustande kommen. Alternativen zum klassischen Praxisverkauf Vor diesem Hintergrund gewinnen alternative Übergabemodelle erheblich an Bedeutung. Dazu zählen insbesondere: Schrittweise Praxisabgabe , etwa durch Aufnahme eines Juniorpartners mit späterer Vollübernahme, Teilverkauf oder Beteiligungsmodelle , um Verantwortung und Risiko zu teilen, Einbindung eines MVZ oder größerer Versorgungsstrukturen , insbesondere in Regionen mit Nachfolgeengpässen, Anstellungslösungen mit späterer Exit-Option , um junge Kollegen schrittweise an die Selbstständigkeit heranzuführen. Diese Modelle sind rechtlich und steuerlich anspruchsvoller, können aber entscheidend dazu beitragen, die Praxis langfristig fortzuführen und den Wert zu sichern. Nachfolge beginnt Jahre vor dem Verkauf Ein erfolgreicher Praxisverkauf im Jahr 2030 beginnt häufig bereits fünf bis zehn Jahre zuvor. Strategische Nachfolgeplanung bedeutet unter anderem: frühzeitige Analyse der Markt- und Standortbedingungen, Überprüfung und Anpassung der Praxisstruktur, rechtzeitige Modernisierung von Organisation, IT und Abläufen, transparente Perspektiven für Mitarbeiter und potenzielle Nachfolger. Auch das „Praxismarketing nach innen“ gewinnt an Bedeutung: Eine Praxis, die als moderner, attraktiver Arbeitsplatz wahrgenommen wird, lässt sich deutlich leichter übertragen als eine rein inhabergeführte Struktur ohne Entwicklungsperspektive. Rechtliche und steuerliche Weichenstellungen Mit dem Strukturwandel steigen die Anforderungen an die rechtliche Gestaltung des Praxisverkaufs. Typische Problemfelder sind: die Wahl zwischen Asset-Deal und Beteiligungsmodell, steuerliche Optimierung der Kaufpreisstruktur (Goodwill, Inventar, ggf. Immobilie), Haftungsfragen bei schrittweiser Übergabe, Zulassungs- und vertragsarztrechtliche Besonderheiten im Nachbesetzungsverfahren, arbeitsrechtliche Auswirkungen auf das Praxisteam. Diese Aspekte lassen sich nicht isoliert betrachten. Eine rechtssichere und wirtschaftlich sinnvolle Lösung erfordert regelmäßig ein abgestimmtes Gesamtkonzept. Fazit: Praxisverkauf als Zukunftsstrategie denken Der Praxisverkauf der Zukunft ist weniger ein punktuelles Ereignis als ein mehrjähriger Gestaltungsprozess . Wer frühzeitig plant, behält Handlungsspielräume und vermeidet, unter Zeitdruck oder mangels Alternativen wertvernichtende Entscheidungen treffen zu müssen. Gerade im Lichte von Ärztemangel und Strukturwandel gilt: Nicht jede Praxis lässt sich morgen noch so verkaufen wie gestern – wohl aber strategisch für die Zukunft aufstellen. Weiterführender Hinweis Wenn Sie sich auch für alternative Modelle wie schrittweise Praxisabgabe , Beteiligungslösungen oder den Einstieg in ein MVZ interessieren, finden Sie in unserem Themenbereich Praxisverkauf und Praxisnachfolge weiterführende Informationen. Individuelle Beratung zur Praxisabgabe und Nachfolgeplanung Jede Praxis ist anders – ebenso wie die persönlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Ziele ihres Inhabers. Ob klassischer Praxisverkauf, schrittweise Übergabe, Beteiligungsmodell oder Einbindung eines MVZ: Eine tragfähige Nachfolgelösung erfordert frühzeitige, strukturierte und rechtssichere Planung. Wir beraten Praxisinhaber umfassend bei der strategischen Vorbereitung , der rechtlichen und steuerlichen Strukturierung sowie der vertraglichen Umsetzung der Praxisabgabe. Ziel ist stets, den Praxiswert zu sichern, Risiken zu minimieren und eine langfristig tragfähige Lösung zu entwickeln – abgestimmt auf Ihre persönliche Situation. Vereinbaren Sie gerne ein unverbindliches Erstgespräch , um Ihre Optionen frühzeitig und fundiert zu prüfen.
von Rechtsanwalt Florian Häberle 25. November 2025
Die Gesundheitsbranche verändert sich rasant. Digitale Versorgungsmodelle, KI-gestützte Diagnostik, neue Formen der Privatabrechnung und hybride Praxisstrukturen („New Health“) gewinnen zunehmend an Bedeutung – insbesondere für ärztliche Leistungserbringer, die innovative Versorgung anbieten wollen. Für Ärztinnen und Ärzte eröffnet dies erhebliche wirtschaftliche Potenziale, zugleich entstehen aber komplexe rechtliche Fragestellungen. Der folgende Beitrag bietet einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten New-Health-Modelle und ihre juristischen Implikationen – klar, strukturiert und speziell auf die Bedürfnisse von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten zugeschnitten. 1. Was versteht man unter „New Health“? Unter New Health werden moderne Versorgungs- und Geschäftsmodelle verstanden, die klassisch medizinische Leistungen mit digitalen, organisatorischen oder privatwirtschaftlichen Komponenten verbinden. Typische Ausprägungen sind etwa: telemedizinische Behandlungsangebote hybride Praxismodelle (Vor-Ort-Versorgung plus digitale Sprechstunde) Subscription-Modelle / Memberships („Gesundheitsabos“) Leistungsbündel für Selbstzahler (IGeL-Pakete) KI-gestützte Diagnostik-Tools und Symptomchecker „Medical Coaching“ und Präventionsprogramme Corporate-Health-Angebote für Unternehmen Arztpraxen als Gesundheitsmarken mit Apps, Online-Services und Buchungsplattformen Kooperationen mit Health-Startups und Plattformbetreibern Diese Modelle bieten attraktive wirtschaftliche Perspektiven – verlangen jedoch eine präzise rechtliche Gestaltung, wenn berufsrechtliche Risiken, Abmahnungen und Haftungsfälle vermieden werden sollen. 2. Rechtliche Kernfragen bei New-Health-Modellen 2.1 Berufsrecht und Grenzen ärztlicher Werbung Das ärztliche Berufsrecht ist grundsätzlich offen für innovative Versorgungsformen, setzt aber klare Grenzen: keine irreführende oder anpreisende Darstellung der Leistungen Transparenzpflichten bei Selbstzahlerangeboten Vermeidung einer „Überkommerzialisierung“ der ärztlichen Tätigkeit klare Trennung zwischen medizinischer Indikation und wirtschaftlichem Interesse Gerade bei Membership-Modellen, Gesundheitsabos oder Paketangeboten ist die Grenze zwischen zulässiger Gesundheitsvorsorge und unzulässiger Werbung schnell erreicht. Ärztinnen und Ärzte sollten hier keine Standard-AGB aus dem Internet verwenden, sondern eine individuell abgestimmte Gestaltung wählen. 2.2 HWG und telemedizinische Angebote Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) begrenzt werbliche Aussagen zu medizinischen Leistungen und Medikamenten. Besonders relevant für New-Health-Modelle sind: die Vorgaben zur Fernbehandlung , wenn eine individuelle ärztliche Beratung nicht sichergestellt ist die Werbebeschränkungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel strenge Anforderungen an Wirksamkeitsbehauptungen („wissenschaftlich gesichert“ etc.) Wer KI-gestützte Tools, Chatbots oder App-basierte Vorabdiagnosen einsetzt, bewegt sich schnell im Grenzbereich zur unzulässigen Fernbehandlung. In der Außendarstellung muss deutlich werden, dass nur die ärztliche Entscheidung maßgeblich ist – und keine „Diagnose durch die App“. 2.3 Abrechnungsrecht: GOÄ, IGeL und Pauschalmodelle Viele New-Health-Konzepte arbeiten mit Pauschalen, Flatrates oder Abos. Abrechnungsrechtlich stellt sich insbesondere die Frage: wie die Leistungen GOÄ-konform abgebildet werden ob die Pauschale ausreichend konkret beschreibt, welche Einzelleistungen enthalten sind ob die Kalkulation medizinisch vertretbar und wirtschaftlich angemessen ist wie Selbstzahlerverträge rechtssicher gestaltet werden Unzulässige Pauschalmodelle oder unklare Leistungsbeschreibungen können Rückforderungsansprüche und Streitigkeiten mit Patienten nach sich ziehen. 2.4 Datenschutz und IT-Sicherheit (DSGVO) Digitale Gesundheitsmodelle basieren fast immer auf der Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten. Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet das: konsequente DSGVO-Konformität aller digitalen Systeme (Praxissoftware, Terminbuchung, Video-Sprechstunde, App, Plattform) Abschluss von Auftragsverarbeitungsverträgen mit IT-Dienstleistern und Software-Anbietern technische und organisatorische Maßnahmen zur IT-Sicherheit klare Prozesse für Einwilligungen, Informationspflichten und Betroffenenrechte Gerade bei Kooperationen mit Startups oder Plattformbetreibern sollten die vertraglichen Regelungen zur Datenverarbeitung sehr sorgfältig geprüft werden. 2.5 Kooperationsrecht und Verbot der Zuweisung gegen Entgelt Viele New-Health-Modelle funktionieren nur in Kooperation mit weiteren Akteuren: Fitnessstudios, Personal Trainer Ernährungsberater und Coaches Labore, Diagnostikzentren digitale Gesundheitsplattformen Corporate-Health-Anbieter Hier stellt sich schnell die Frage, ob Vergütungsmodelle gegen § 128 SGB V (Verbot der Zuweisung gegen Entgelt) verstoßen oder berufsrechtlich unzulässig sind. Insbesondere Kick-back-Modelle, Umsatzbeteiligungen oder „Lead-Provisionen“ sind oft heikel und bedürfen einer sehr genauen Prüfung. 2.6 Medizinprodukterecht und KI-gestützte Diagnostik Viele digitale Tools, Apps oder KI-Anwendungen stellen Medizinprodukte im Sinne der europäischen Medical Device Regulation (MDR) dar. Für Ärztinnen und Ärzte geht es weniger um die Herstellerpflichten, sondern um: die Frage, ob und in welchem Umfang sie sich auf die Ergebnisse des Tools verlassen dürfen die Dokumentation der ärztlichen Entscheidungsfindung die Aufklärung des Patienten über Grenzen und Risiken der Technologie Haftungsfragen bei fehlerhaften Ergebnissen Je stärker sich eine Praxis mit einer bestimmten Technologie identifiziert („Wir nutzen KI-Diagnostik“), desto wichtiger ist eine klare rechtliche Strategie. 3. Wirtschaftliche Chancen für Arztpraxen Richtig umgesetzt können New-Health-Modelle die wirtschaftliche Situation einer Praxis deutlich verbessern: Aufbau planbarer Umsätze durch Membership- oder Abo-Modelle Stärkere Patientenbindung durch digitale Services Differenzierung gegenüber anderen Praxen im Umfeld Erschließung neuer Zielgruppen (z. B. Arbeitgeber, Selbstzahler mit Präventionsinteresse) Professionalisierung von Terminmanagement und Patientenkommunikation Die Erfahrung zeigt: Ärztinnen und Ärzte, die frühzeitig auf innovative Versorgungsmodelle setzen, stärken ihre Position im lokalen Gesundheitsmarkt – vorausgesetzt, die rechtliche Basis ist stabil. 4. Praxisbeispiele und typische Stolperfallen Beispiel 1: Digitales Präventionsprogramm mit Abo-Struktur Eine Praxis bietet ein monatliches Präventionsprogramm mit regelmäßigen Online-Sprechstunden, App-Zugang und Chatfunktion. Typische Fragen: Handelt es sich (noch) um Coaching oder bereits um Fernbehandlung? Wie wird die Leistung GOÄ-konform abgerechnet? Ist der Einsatz von Messengern datenschutzkonform? Wie werden Kündigung, Laufzeit und Haftung in den Verträgen geregelt? Beispiel 2: Kooperation mit einem Health-Startup Ein Startup betreibt eine Plattform und vermittelt zahlende Patienten gezielt an bestimmte Praxen. Typische Fragen: Liegt eine unzulässige Zuweisung gegen Entgelt vor? Wie sind Datenflüsse und Verantwortlichkeiten geregelt? Haftet die Praxis für Inhalte der Plattform (z. B. Werbeaussagen)? Beispiel 3: Einsatz von KI-basierten Symptomcheckern Auf der Praxiswebsite wird ein Symptomchecker eingesetzt, der eine erste Einschätzung gibt. Typische Fragen: Wird dem Patienten hinreichend klar, dass es sich nicht um eine ärztliche Diagnose handelt? Wie wird das Ergebnis in den Behandlungsprozess integriert? Welche Haftungsrisiken bestehen bei Fehlinterpretation? 5. Handlungsempfehlungen für Ärztinnen und Ärzte Für die Entwicklung und Einführung von New-Health-Konzepten empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen: Zielbild klären : Welche Leistungen sollen angeboten werden? Welche Zielgruppe wird angesprochen? Rechtliche Analyse : Berufsrecht, HWG, Abrechnung, Datenschutz, Medizinprodukterecht, Kooperationsrecht. Vertragsgestaltung : Patientenverträge, AGB, Kooperationsverträge, Auftragsverarbeitungsverträge, Haftungsregelungen. Werbe- und Kommunikationskonzept : Website-Texte, Social-Media, Flyer, Plattformprofile – berufsrechtskonform und klar formuliert. Interne Prozesse : Dokumentation, Einwilligungen, Datenschutzorganisation, Verantwortlichkeiten im Team. Laufende Überprüfung : Anpassung an Gesetzesänderungen, neue Rechtsprechung und technische Weiterentwicklung. Wer diese Punkte systematisch angeht, kann New-Health-Modelle rechtssicher aufbauen und zugleich die wirtschaftlichen Chancen voll ausschöpfen. 6. Fazit New-Health-Modelle eröffnen Ärztinnen und Ärzten attraktive Möglichkeiten, ihre Praxis zukunftsfest aufzustellen, Patienten enger zu binden und neue Erlösquellen zu erschließen. Gleichzeitig greifen sie in nahezu alle sensiblen Rechtsbereiche ein: Berufsrecht, HWG, GOÄ, Datenschutz, Medizinprodukterecht und Kooperationsrecht. Ohne belastbare rechtliche Grundlage drohen Abmahnungen, Honorarstreitigkeiten, datenschutzrechtliche Verfahren oder berufsrechtliche Maßnahmen. Eine frühzeitige, spezialisierte Beratung ist daher der entscheidende Baustein, um Innovation und Rechtssicherheit zu verbinden. Ihr New-Health-Modell rechtssicher planen Sie planen ein New-Health-Konzept, eine digitale Gesundheitsplattform oder möchten Ihre Praxis mit Membership- oder Corporate-Health-Angeboten strategisch weiterentwickeln? Dabei unterstützen wir Sie unter anderem mit: rechtlicher Konzeption und Bewertung Ihres Geschäftsmodells Erstellung und Prüfung von Patientenverträgen, AGB und Datenschutzhinweisen Gestaltung rechtssicherer Kooperationsverträge mit Plattformen, Startups und Unternehmen Prüfung von Werbemaßnahmen im Hinblick auf Berufsrecht und HWG Aufbau eines rechtssicheren Datenschutz- und IT-Sicherheitskonzepts Nächster Schritt: Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Erstkontakt und schildern Sie kurz Ihr geplantes New-Health-Modell. Wir prüfen, welche rechtlichen Anforderungen zu beachten sind, und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine Strategie, mit der Sie Ihr Konzept wirtschaftlich erfolgreich und rechtssicher umsetzen können.
von Rechtsanwalt Florian Häberle 11. November 2025
Eine eigene Praxis ist für viele Ärztinnen und Ärzte ein zentraler Baustein ihrer beruflichen und finanziellen Planung. Häufig ist die Praxisübernahme die attraktivere Alternative zur Neugründung: bestehender Patientenstamm, eingespieltes Team, etablierte Abläufe, vorhandene Geräte. Gerade weil es um erhebliche wirtschaftliche Werte geht, birgt die Praxisübernahme aber auch erhebliche rechtliche Risiken . Typische Fehler bei Kaufvertrag, Zulassung, Haftung oder Mietvertrag können dazu führen, dass sich eine vermeintlich attraktive Praxis im Nachhinein als wirtschaftlich und rechtlich problematisch erweist. Auf dieser Seite erfahren Sie, worauf Sie bei der Praxisübernahme als Arzt oder Ärztin unbedingt achten sollten, welche 7 rechtlichen Stolperfallen besonders häufig vorkommen und wie ein spezialisierter Rechtsanwalt für Arztpraxisrecht Sie dabei konkret unterstützen kann. 1. Praxisübernahme vs. Neugründung – warum sich der Praxiskauf lohnt (aber gut vorbereitet sein muss) Eine Praxisübernahme hat im Vergleich zur Neugründung zahlreiche Vorteile: Bestehender Patientenstamm : Sie starten nicht „bei Null“, sondern mit planbaren Einnahmen. Eingespieltes Team : Medizinische Fachangestellte, Abläufe, Software und Prozesse sind etabliert. Standortvorteil : Gute Lage und Ruf der Praxis können weiter genutzt werden. Finanzierung : Banken bewerten funktionierende Praxen häufig günstiger als reine Neugründungen. Diese Vorteile kehren sich aber schnell ins Gegenteil, wenn der Praxiskauf juristisch unzureichend vorbereitet wird: unklare Regelungen im Kaufvertrag, unterschätzte Haftungsrisiken oder Probleme mit der KV-Zulassung können Ihre wirtschaftliche Planung massiv beeinträchtigen. 2. Stolperfalle 1: Unklarer Kaufgegenstand – Was genau kaufen Sie eigentlich? Eine zentrale Frage jeder Praxisübernahme ist: Was genau wird übertragen? Häufig werden Begriffe wie „Praxis“, „Goodwill“ oder „Inventar“ verwendet, ohne sie klar zu definieren. Typische Problemfelder: Patientenstamm / Goodwill : Ist geregelt, ob und wie der Praxisabgeber bei der Übergabe mitwirkt (z. B. gemeinsame Vorstellung, Benachrichtigung der Patienten)? Inventar und Geräte : Gibt es eine detaillierte Inventarliste? Sind Leasing- oder Finanzierungsverträge berücksichtigt? Forderungen und Verbindlichkeiten : Bleiben alte Forderungen und Schulden beim Abgeber oder gehen sie (teilweise) auf Sie über? Praxissoftware und Daten : Wem gehören Lizenzen, Zugänge und Datenbanken? Gibt es Übertragungsrechte und Datenschutzkonzepte? Warum das wichtig ist: Nur ein klar definierter Kaufgegenstand schützt Sie davor, für Leistungen oder Gegenstände zu bezahlen, die Sie nicht oder nur eingeschränkt nutzen können. Ein sauberer Praxis-Kaufvertrag im Arztpraxisrecht regelt dies im Detail. 3. Stolperfalle 2: Kaufpreis und Bewertungsfehler – ist die Praxis wirklich so viel wert? Die Bewertung einer Arztpraxis ist komplex und häufig emotional aufgeladen. Praxisabgeber orientieren sich oft an ihrer Lebensleistung, Käufer eher an zukünftigen Ertragsaussichten. Typische Fehler: Kaufpreis wird ohne fundierte Praxisbewertung (z. B. anhand von BWA, Gewinn- und Verlustrechnungen, KV-Abrechnungsdaten) „aus dem Bauch heraus“ vereinbart. Zukünftige Risiken (z. B. geplante KV-Budgetänderungen, Änderungen im Leistungsspektrum, Konkurrenz vor Ort) werden nicht berücksichtigt. Keine Staffelung von Kaufpreisbestandteilen (z. B. Earn-Out-Regelungen , abhängig von der Entwicklung der Praxis in den ersten Jahren). Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann zwar keine steuerliche oder betriebswirtschaftliche Beratung ersetzen, aber dafür sorgen, dass der Kaufvertrag rechtlich sauber mit der Praxisbewertung verknüpft ist, etwa durch: klare Regelungen zur Kaufpreisfälligkeit , Anpassungsklauseln, Sicherungsmechanismen (z. B. Rücktrittsrechte bei erheblichen Abweichungen). 4. Stolperfalle 3: Haftung für Altfälle, Steuern und Personal – wer haftet wofür? Bei einer Praxisübernahme stellt sich immer die Frage: Welche Altlasten übernehmen Sie mit? Kritische Punkte: Haftung für Behandlungsfehler des Vorgängers (Arzthaftung): sind hier klare Abgrenzungen getroffen? Steuerliche Risiken : Gibt es offene Betriebsprüfungen oder steuerliche Streitigkeiten, die auf Sie durchschlagen können? Arbeitsverhältnisse : Nach § 613a BGB gehen in der Regel die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über. Sind Sie sich über Kostenstruktur und arbeitsrechtliche Risiken im Klaren? Verträge mit Dritten (Labore, Dienstleister, IT, Leasing): Bleiben sie beim Abgeber oder werden Sie verpflichtet, sie zu übernehmen? Im Kaufvertrag zur Arztpraxis sollten daher insbesondere geregelt sein: Haftungsfreistellungen für bestimmte Altverbindlichkeiten, Umfang der Gewährleistungen des Praxisabgebers (z. B. zu Umsätzen, Personalkosten, offenen Verfahren), klare Aufteilung von vor und nach Übergang entstandenen Risiken. 5. Stolperfalle 4: KV-Zulassung und Bedarfsplanung – ohne Zulassung kein Umsatz Gerade im vertragsärztlichen Bereich ist die Zulassung / Nachbesetzung der zentrale Dreh- und Angelpunkt der Praxisübernahme. Ohne erfolgreiche Zulassung nützt Ihnen der schönste Kaufvertrag nichts. Wichtige Punkte: Nachbesetzungsverfahren und Bedarfsplanung des Zulassungsausschusses müssen frühzeitig eingeplant werden. Es muss geklärt sein, ob es sich um eine Einzelpraxis, BAG oder Anstellung handelt und welche Form der Übernahme rechtlich möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Der Kaufvertrag sollte immer aufschiebend bedingt auf die erfolgreiche Zulassung bzw. Genehmigung durch KV / Zulassungsausschuss abgeschlossen werden. Ein anwaltlich sauber gestalteter Praxis-Kaufvertrag enthält daher in der Regel: aufschiebende Bedingungen („Der Vertrag wird nur wirksam, wenn…“), Regelungen für den Fall, dass die Zulassung nicht oder nur eingeschränkt erteilt wird, zeitliche Fristen und Mitwirkungspflichten beider Seiten. 6. Stolperfalle 5: Praxisräume und Mietvertrag – das unterschätzte Risiko Die Praxisräume sind häufig das wirtschaftliche Rückgrat der Arztpraxis: Lage, Größe und Mietkonditionen entscheiden wesentlich über den Erfolg. Typische Probleme: Der Mietvertrag läuft auf den Namen des Praxisabgebers , der Vermieter muss einer Vertragsübernahme zustimmen – tut dies aber nicht oder nur mit geänderten Konditionen. Es gibt befristete Mietverträge oder Optionsrechte, die beim Übergang verloren gehen können. Unklare Regelungen zu Renovierungspflichten, Betriebskosten oder baulichen Veränderungen. Daher sollte immer eine enge Abstimmung zwischen Praxis-Kaufvertrag und Mietvertrag erfolgen. Wichtig sind u. a.: rechtzeitige Einbindung des Vermieters, klare vertragliche Verknüpfung von Praxiskauf und Mietvertragsübernahme, Prüfung von Nebenkosten, Instandhaltung und Sonderkündigungsrechten. 7. Stolperfalle 6: Datenschutz, Patientenakten & IT – rechtssichere Übergabe sensibler Daten Patientenakten, digitale Dokumentation und IT-Systeme sind bei der Praxisübernahme hochsensibles Terrain. Hier treffen Datenschutzrecht (insb. DSGVO) , Berufsrecht und ärztliche Schweigepflicht aufeinander. Kritische Fragen: Wie erfolgt die Übergabe der Patientenakten rechtlich korrekt? Welche Informationen darf der Praxisabgeber vorab zu Umsätzen und Patientenzahl herausgeben, ohne die Schweigepflicht zu verletzen? Wie werden Zugänge zu Praxissoftware, KV-Online, TI, E-Rezept, E-Akte geregelt? Wer ist für etwaige Datenschutzverstöße in der Übergangsphase verantwortlich? Ein sauberer Praxiskaufvertrag im Arztpraxisrecht enthält daher: Regelungen zur Treuhand- oder Übergangsverwaltung von Patientenakten, klare Verantwortlichkeiten in der Übergangszeit, Verpflichtungen zur Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen. 8. Stolperfalle 7: Fehlende Gesamtstrategie – Verträge, Steuern, Finanzierung, Gesellschaftsrecht Eine Praxisübernahme ist nie nur ein Vertrag, sondern ein Bündel von Regelungen : Praxiskaufvertrag Mietvertrag Gesellschaftsvertrag (BAG / MVZ / Berufsausübungsgemeinschaft) Arbeitsverträge Finanzierungs- und Sicherungsverträge mit der Bank ggf. Nachfolgeregelungen oder spätere Beteiligungsmodelle Die häufigste „Meta-Stolperfalle“: Diese Verträge werden nicht aufeinander abgestimmt . Das führt etwa dazu, dass sich: Zahlungszeitpunkte, Zulassungsbedingungen und Finanzierung widersprechen, steuerliche Effekte ungünstig auswirken, Haftungsfragen ungeklärt bleiben. Hier ist eine ganzheitliche Strategie erforderlich, in der anwaltliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung sinnvoll zusammenwirken. So unterstütze ich Sie als Rechtsanwalt im Arztpraxisrecht bei der Praxisübernahme Als auf Arztpraxisrecht und Medizinrecht spezialisierter Rechtsanwalt begleite ich Sie bei der Praxisübernahme von Anfang an – strukturiert, vorausschauend und auf Ihre beruflichen Ziele ausgerichtet. Typische Bausteine meiner Beratung sind: Erstberatung zur Praxisübernahme Klärung Ihrer Ausgangssituation, Ziele (Einzelpraxis, BAG, Anstellung, MVZ etc.) und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Vertragsprüfung oder Vertragserstellung Erstellung oder Prüfung des Praxiskaufvertrags, der Mietvertragsregelungen sowie ggf. Gesellschafts- und Arbeitsverträge. Risikoprüfung („Due Diligence light“) Durchsicht von Zahlen, Verträgen und Strukturen auf typische rechtliche Risiken (Haftung, Zulassung, Personal, Mietvertrag). Begleitung des Zulassungsverfahrens Abstimmung mit KV / Zulassungsausschuss, Ausgestaltung von aufschiebenden Bedingungen im Kaufvertrag. Koordination mit Steuerberater und Bank Sicherstellung, dass Verträge und Finanzierung rechtlich und steuerlich aufeinander abgestimmt sind. FAQ: Häufige Fragen zur Praxisübernahme für Ärztinnen und Ärzte Ist eine Praxisübernahme rechtlich komplizierter als eine Neugründung? Die Abläufe sind anders, aber nicht zwingend komplizierter. Durch bereits bestehende Strukturen ist der wirtschaftliche Einstieg häufig einfacher, rechtlich kommen aber zusätzliche Fragen zu Haftung, Zulassung und Vertragsübernahme hinzu. Mit einer strukturierten anwaltlichen Begleitung lassen sich diese Punkte in der Regel gut steuern. Wann sollte ich einen Rechtsanwalt für Arztpraxisrecht hinzuziehen? Idealerweise frühzeitig , sobald Sie ernsthaftes Interesse an einer konkreten Praxis haben – also bevor Sie verbindliche Zusagen geben oder „Handshake-Deals“ eingehen. Dann können Kaufpreis, Vertragsstruktur und Zulassung von Beginn an sauber gestaltet werden. Was kostet eine rechtliche Begleitung der Praxisübernahme? Die Kosten hängen vom Umfang der Prüfung und Gestaltung ab. In vielen Fällen lässt sich ein transparentes Festpreis- oder Paketmodell (z. B. Praxisübernahme-Check) vereinbaren. Wichtig ist der Vergleich: Im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Risiken eines schlecht gestalteten Praxiskaufs sind die anwaltlichen Kosten in aller Regel sehr gut investiert. Kann ich den Mustervertrag des Praxisabgebers einfach unterschreiben? Davon ist dringend abzuraten. Musterverträge sind regelmäßig einseitig zugunsten des Abgebers gestaltet. Ohne anwaltliche Anpassung übersehen Sie leicht Haftungsrisiken, unklare Regelungen oder wirtschaftliche Nachteile. Nächste Schritte: Rechtssichere Praxisübernahme planen Wenn Sie eine Arztpraxis übernehmen möchten oder ein konkretes Angebot prüfen, sollten Sie die wichtigsten Weichen früh und bewusst stellen: Praxis und Standort fachlich und wirtschaftlich prüfen. Zulassungs- und Bedarfsplanung klären. Praxiskaufvertrag, Mietvertrag und ggf. Gesellschaftsvertrag anwaltlich prüfen und gestalten lassen. Haftung, Steuern und Finanzierung mitdenken. Gern unterstütze ich Sie dabei, Ihre Praxisübernahme rechtssicher, wirtschaftlich sinnvoll und planbar zu gestalten. Wenn Sie möchten, können wir in einem ersten Gespräch Ihre Situation und die passende Struktur für Ihre Praxisübernahme besprechen.
von Rechtsanwalt Florian Häberle 20. Oktober 2025
Stand: 20. Oktober 2025 – Dieser Beitrag richtet sich an Ärztinnen und Ärzte, die eine Niederlassung planen oder ihre Praxis wirtschaftlich und rechtlich optimieren möchten. Kurzüberblick Reinertrag ≠ persönliches Nettoeinkommen. Reinertrag ist das Betriebsergebnis der Praxis vor privaten Abgaben (Steuern, Vorsorge etc.). Destatis weist für 2023 Ø-Einnahmen ~804.000 € und Ø-Aufwendungen ~493.000 € je Praxis aus; der Ø-Reinertrag lag bei ~310.000 € (−6,3 % ggü. 2022). Daraus speist sich erst Ihr persönliches Einkommen. Destatis+1 Fachrichtung & Setup zählen. Fachgruppen unterscheiden sich deutlich (z. B. investitionsintensive Radiologie mit hohen Kosten und hohen Reinerträgen). Methodisch ist Reinertrag je Inhaber:in das betriebliche „Brutto“ inkl. AG-Anteil-Äquivalent – wichtig für seriöse Vergleiche. GKV-Spitzenverband+2Destatis+2 Recht als Renditehebel. Zulassung/Bedarfsplanung, Kooperationsform (BAG/MVZ/Anstellung), GOÄ/EBM-Gestaltung, Verträge, Miet- und IT/Datenschutz-Themen entscheiden messbar über Ihren Überschuss. Was bedeuten Einnahmen, Aufwendungen, Reinertrag – und was bleibt Ihnen am Ende? Einnahmen : KV-, Privat- und sonstige Praxiseinnahmen. Aufwendungen : Personal, Miete, Geräte/Leasing, IT/TI, Fremdleistungen, Versicherungen etc. Reinertrag : Einnahmen minus Aufwendungen – erst danach kommen Ihre privaten Abgaben (Steuern, Vorsorge, Kranken-/Pflegeversicherung). Der Reinertrag je Inhaber:in ist damit betriebswirtschaftlich mit einem Brutto-Arbeitseinkommen (inkl. AG-Beiträge) vergleichbar. GKV-Spitzenverband Für 2023 meldet Destatis im Schnitt 804 T€ Einnahmen und 493 T€ Aufwendungen je Praxis; der Reinertrag lag bei 310 T€ (Rückgang infolge Kostenanstieg, v. a. Personal/Inflation). Destatis+1 Warum Fachgruppen so weit auseinanderliegen Investitions- und Personalintensität, Taktung/Verweildauer, Anteil extrabudgetärer Leistungen, Privatanteil sowie die wirtschaftliche/vertragliche Aufstellung der Praxis prägen die Marge. Beispielhaft zeigen Auswertungen für investitionsintensive Fächer (z. B. Radiologie) hohe Aufwendungen und hohe Reinerträge , während zeitintensivere Fächer geringere Stückzahlen, aber stabilere Kostenprofile aufweisen. Entscheidend ist die rechtssichere Monetarisierung (GOÄ/EBM, Selektivverträge, Kooperationsmodelle). doctari GmbH Region, Struktur, Team – die oft unterschätzten Treiber Standort & Bedarfsplanung : Zulassungsstatus, Konkurrenzdichte, Erreichbarkeit (PKW/ÖPNV), Demografie und PKV-Quote beeinflussen Fallzahlen und Mix. KBV-Kennzahlen zur ambulanten Versorgung geben Orientierung. KBV - Startseite Praxisstruktur : Einzelpraxis vs. BAG, angestellte Ärzt:innen, MVZ-Einbindung, Delegation/ Substitution. Vertragliche Rahmen : Mietvertrag (Indexierung/Nebenkosten/Expansionsrechte), IT-Verträge (AVV, TI-Betrieb), Geräte-Leasing, Labor-/Kooperationsverträge. Die juristischen Renditehebel – wo Recht direkt zu mehr Wirtschaftlichkeit führt Zulassung & Bedarfsplanung : Fehlerarme Anträge, Nebenbetriebsstätten, Sitzverlegungen; Chancen bei Sonderbedarfen/Ermächtigungen. Kooperationsform & Haftung : BAG-Vertrag, Job-Sharing, Anstellung, MVZ-GmbH; Gewinnverteilung, Nachfolge-/Eintrittsklauseln, Wettbewerbs- und Abwerbeschutz. Praxisübernahme & Kaufpreis : Due Diligence (Patientenstamm, Personal, Miet-/Geräteverträge), Gewährleistung/ Kaufpreis-Earn-out, Wettbewerbsverbote. GOÄ/EBM & Selektivverträge : saubere Abrechnung, individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) rechtssicher, Dokumentation & Aufklärung, Outsourcing-Grenzen. Arbeits- & Vergütungsmodelle : variable MFA-Vergütung, Fortbildungsbindung, transparente Dienst-/Schichtmodelle, Rufdienst/Delegation. Praxisräume & Mietvertrag : Mietzins-Klauseln, Nebenkosten-Transparenz, Umbau/Medienlasten, Nachvermietungsrechte, Optionskaskaden. IT/Datenschutz/MPBetreibV : AV-Verträge, TOMs, TI-Betriebsrisiken, Medizinprodukte-Compliance – Vermeidung teurer Stillstände/Haftungsfälle. Was wir für Sie tun können Externe Rechtsabteilung für Ärzt:innen – unser skalierbares Anwaltsabo begleitet Sie von der Idee bis zur etablierten Praxis: Praxisgründung & -übernahme : Rechtliche Roadmap, Vertrags-DD, Kauf-/Gesellschafter-/Arbeits- und Mietverträge, Zulassungs-/Genehmigungsverfahren. Wirtschaftlichkeits-Check „Recht × Rendite“ : Review Ihrer Kosten-/Vertragsstruktur (Miete, Leasing, Labor, IT), GOÄ/EBM-Risiken, Delegationsgrenzen – inkl. Prioritätenplan mit Quick-Wins. Kooperationsmodelle : BAG-/MVZ-Struktur, Gewinnverteilung, Haftungs- und Exit-Klauseln, Nachfolge. Regulatorik ohne Kopfschmerzen : Datenschutz (AVV/TOMs), Medizinprodukterecht, TI-Pflichten, Werberecht (HWG/UWG), Wettbewerbs- und Berufsrecht. Laufende Rechtsbetreuung : feste Ansprechpartner, SLAs, Vorlagenbibliothek (Aufklärung, IGeL, Einwilligungen), Planbarkeit durch fixe Monatspauschalen . Nächster Schritt: Kostenfreies Erstgespräch – wir klären Ihre Ziele (Fach, Standort, Setup), skizzieren die passende Struktur und benennen sofort umsetzbare Maßnahmen, die Einkommen und Rechtssicherheit stärken. Praxisnahe Szenarien: So zahlt sich gute Rechtsgestaltung aus Praxisübernahme in der Stadt : Mietvertrag mit Options-/Erweiterungskaskade + sauberer Nebenkosten-Katalog senkt das Fixkostenrisiko und schützt den Goodwill. BAG mit leistungsbezogener Verteilung : klare Umsatz-/Kosten-Schlüssel, Transparenz- und Exit-Mechanik vermeiden Streit und halten die Taktung hoch. IGeL-Portfolio rechtssicher : konsistente Aufklärung, Dokumentation, Preisangaben und Werbemittel – mehr Privatanteil ohne HWG-Fallstricke. TI/IT-Verträge : AV-Verträge, Verfügbarkeits- und Haftungsklauseln reduzieren Ausfallrisiken – Betriebsunterbrechungen kosten schnell fünfstellig. Häufige Fragen (FAQ) Wie viel „Gehalt“ ist realistisch? Planen Sie konservativ mit Ihrem Reinertrag abzüglich privater Abgaben (Steuern, Vorsorge, KV/PV). Rechnen Sie auf Basis Ihrer Fachgruppe, Personalquote und Mietlast. Destatis zeigt 2023 im Schnitt 804 T€ Einnahmen / 493 T€ Aufwendungen / 310 T€ Reinertrag je Praxis – Ihr persönlicher Wert hängt von Setup und Verträgen ab. Destatis+1 Warum weicht mein Ergebnis so stark vom „Internet-Durchschnitt“ ab? Weil Reinertrag definitionstreu ein Praxis-Kennwert ist (je Inhaber:in) und kein Nettoeinkommen; außerdem variieren Fach, Region, Kooperationsform und Vertragslage. GKV-Spitzenverband Welche Kennzahlen sollte ich laufend tracken? Personalkostenquote, Mietlast (€/m² vs. Umsatz), Privatanteil, Anteil extrabudgetärer Leistungen, No-Shows/Slot-Utilization, Widerspruchsquote GOÄ/EBM, Geräte-OEE, IT-Ausfallzeiten. Compliance & Quellenhinweise Dieser Beitrag nutzt u. a. Destatis (Einnahmen/Aufwendungen/Reinertrag 2023), Zi-Praxis-Panel (Methodik und Überschussdefinition) sowie KBV Zahlen & Fakten (Versorgungskennzahlen). Bitte beachten Sie, dass es sich um Durchschnittswerte handelt; individuelle Ergebnisse variieren. Wir kennzeichnen Aktualisierungen mit Datum. Sie planen die Niederlassung oder möchten den Überschuss Ihrer Praxis steigern? Mit unseren Praxisgründungspaketen bringen Sie Ihre rechtssichere Praxisgründung oder -übernahme strukturiert und effizient auf die Zielgerade. Wählen Sie das passende Paket – Startklar , Plus (Übernahme/BAG) oder Premium (MVZ/Mehrstandort) – mit Festpreisen, klaren Deliverables und verbindlichem Zeitplan.  Mit unserem Anwaltsabo – externe Rechtsabteilung für Ärzt:innen bündeln Sie Gründungs-, Vertrags- und Regulierungsfragen in einer Hand. Buchen Sie Ihr kostenfreies Erstgespräch – wir zeigen Ihnen binnen eines Termins die drei rechtlichen Hebel mit dem größten Renditeeffekt in Ihrer Situation. Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Finanzberatung dar. Entscheidungen sollten auf Basis individueller Beratung (Recht/Steuern/BWL) getroffen werden.
von Rechtsanwalt Florian Häberle 16. Oktober 2025
Was bedeutet die hausarztzentrierte Versorgung (HzV)? Die hausarztzentrierte Versorgung (HzV) nach § 73b SGB V ist ein zentrales Versorgungsmodell der gesetzlichen Krankenkassen – insbesondere der AOK Baden-Württemberg . Ziel ist es, den Hausarzt als erste Anlaufstelle und Koordinator („Lotse“) der Patientenversorgung zu stärken. Versicherte, die an einem Hausarztvertrag teilnehmen, verpflichten sich, stets zunächst ihren gewählten Hausarzt aufzusuchen. Dieser koordiniert die weiteren Behandlungsschritte und überweist bei Bedarf zu Fachärzten. Davon ausgenommen sind nur wenige Fachrichtungen, etwa Augen-, Frauen- und Kinderärzte. Rechtliche Grundlage der HzV-Verträge Gesetzliche Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten eine hausarztzentrierte Versorgung anzubieten. Hierfür schließen sie Hausarztverträge mit Gemeinschaften, die mindestens die Hälfte der in einem KV-Bezirk tätigen Hausärzte vertreten. In Baden-Württemberg ist dies regelmäßig der Hausärzteverband Baden-Württemberg (HÄVG) . Kommt keine Einigung zustande, kann ein Schiedsverfahren eingeleitet werden. Alternativ dürfen auch Kassenärztliche Vereinigungen entsprechende Verträge abschließen. Teilnahmevoraussetzungen für Hausärzte Wer als Arzt an einem HzV-Vertrag teilnehmen möchte, muss gesetzliche Mindestanforderungen erfüllen. Dazu zählen insbesondere: regelmäßige Teilnahme an Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie, spezielle hausärztliche Fortbildungen , ein funktionierendes Qualitätsmanagementsystem , Behandlung nach evidenzbasierten Leitlinien für die hausärztliche Versorgung. Darüber hinaus können die regionalen Verträge der AOK BW weitere Pflichten vorsehen, etwa zur Praxisorganisation , Ausstattung oder zu Abendsprechstunden für Berufstätige. Vergütung in der HzV: So werden Hausärzte bezahlt Ein wesentlicher Vorteil der HzV liegt in der unabhängigen Vergütung . Im Gegensatz zur Regelversorgung erfolgt die Abrechnung außerhalb der Gesamtvergütung nach § 85 SGB V , also nicht über die Kassenärztliche Vereinigung . Die Struktur variiert je nach Vertrag: Substitutive Verträge: Die HzV ersetzt die Regelversorgung; die KV-Gesamtvergütung wird bereinigt. Add-on-Verträge: Zusätzliche Leistungen werden vergütet, ohne die Regelversorgung zu verändern. Beispiele für in Baden-Württemberg typische Vergütungsbestandteile sind HzV-Pauschalen , Transformationszuschläge oder Qualitätsboni . Diese sollen die kontinuierliche Betreuung, Prävention und Koordination belohnen. Ihre Vorteile als Hausarzt Die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung bietet für Hausärzte in Baden-Württemberg klare Vorteile: Attraktive Vergütung durch feste Pauschalen und Zusatzleistungen Stärkere Patientenbindung durch langfristige Betreuung Gestärkte Position als primäre Anlaufstelle im Gesundheitssystem Engere Zusammenarbeit mit der AOK BW und den Verbänden Gleichzeitig sollten Hausärzte die rechtlichen Pflichten und Risiken genau kennen – insbesondere bei Abrechnungsfragen, Dokumentationspflichten oder Vertragsänderungen. Was wir für Sie tun können Als spezialisierte Kanzlei für Arztpraxisrecht unterstützen wir Sie in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen rund um die hausarztzentrierte Versorgung – insbesondere in Baden-Württemberg. Unsere Leistungen: Prüfung und rechtliche Bewertung Ihres HzV-Vertrags (AOK BW, HÄVG) Beratung zu Teilnahmevoraussetzungen , Fortbildungspflichten und Qualitätsmanagement Gestaltung und Prüfung von Kooperationsverträgen , BAG-Modellen und MVZ-Strukturen Unterstützung bei Abrechnungsstreitigkeiten oder Rückforderungsbescheiden Vertretung im Schiedsverfahren nach § 73b Abs. 4 SGB V Wir begleiten Sie auf dem Weg zu einer rechtssicheren und wirtschaftlich erfolgreichen Teilnahme an der HzV. Rechtlicher Hinweis Die Inhalte dieses Beitrags wurden sorgfältig recherchiert. Dennoch übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität . Der Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte direkt an uns.
von Rechtsanwalt Florian Häberle 7. Oktober 2025
Als Praxisinhaber tragen Sie nicht nur medizinische Verantwortung, sondern auch arbeitsrechtliche. Das Arbeitsrecht ist umfangreich – wer die Kernregeln kennt, vermeidet teure Fehler und sorgt für ein rechtssicheres Praxismanagement. Nachfolgend erhalten Sie einen kompakten Überblick über alle Themen, die in der Arztpraxis regelmäßig relevant werden. 1) Stellenausschreibungen & AGG: So formulieren Sie rechtssicher Stellenanzeigen müssen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminierungsfrei sein. Unzulässig ist jede Benachteiligung etwa wegen Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität . Praxis-Tipp: Verwenden Sie genderneutrale Berufsbezeichnungen (m/w/d), verzichten Sie auf Altersvorgaben und formulieren Sie Anforderungsprofile ausschließlich tätigkeitsbezogen. Einen Leitfaden und Formulierungsbausteine finden Sie in unserem Beitrag „Stellenanzeigen rechtssicher gestalten“ . 2) Arbeitsvertrag & Befristung: Was in der Praxis zählt Arbeitsverträge sollten klar, vollständig und praxistauglich sein – insbesondere zu Tätigkeit, Arbeitszeitmodellen, Vergütung, Ruf-/Bereitschaftsdiensten, Fortbildung, Datenschutz/IT, Nebentätigkeiten, Verschwiegenheit und Wettbewerbsverboten . Befristung: Eine sachgrundlose Befristung ist bis zu zwei Jahren möglich (mit zulässigen Verlängerungen innerhalb dieses Rahmens). Längere Befristungen verlangen einen Sachgrund (z. B. Vertretung, Projekt). Tarifbindung: Praxisinhaber können sich entscheiden, den MFA-Tarifvertrag anzuwenden. Er enthält u. a. spezielle Regelungen zu Urlaub, Vergütung, Eingruppierung, Sonderzahlungen und Kündigungsfristen . Praxis-Tipp: Achten Sie auf eine wirksame Schriftformklausel , klare Regelungen zu variablem Entgelt/Bonus , Arbeitszeitkonten sowie Fortbildungsbudgets . Für MVZ empfehlen sich Zusatzbausteine (z. B. Regelungen zu Medizinprodukten/IT-Dokumentation , Qualitätsmanagement , Supervision/Delegation ). 3) Arbeitszeit & Arbeitsschutz: Grenzen kennen, Pflichten erfüllen Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich auf 8 Stunden (Montag–Samstag). Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist zulässig, wenn innerhalb von 6 Monaten im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden. Pausen: Bei 6–9 Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten , darüber 45 Minuten . Ruhezeit: Nach Dienstende sind mindestens 11 Stunden einzuhalten. Arbeitsschutz in der Praxis stützt sich insbesondere auf Arbeitsschutzgesetz , Gefahrstoff- und Biostoffverordnung , Arbeitsstättenverordnung , Betriebssicherheitsverordnung sowie Strahlenschutzgesetz/-verordnung . Aushangpflichtige Gesetze müssen für alle Mitarbeitenden zugänglich ausliegen. Das wird im Rahmen von Praxisbegehungen kontrolliert. Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber sind verpflichtet, Gefährdungen zu ermitteln , technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen (TOM) festzulegen, Unterweisungen durchzuführen und die Beurteilung laufend fortzuschreiben . Praxis-Tipp: Halten Sie Notfallpläne (z. B. für Reanimation, Nadelstichverletzungen, Gefahrstoffaustritte) und Unterweisungsnachweise aktuell. Organisieren Sie die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung strukturiert (z. B. ASA-Sitzungen protokollieren). 4) Urlaub: Mindeststandards und Hinweispflichten Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der Mindesturlaub 24 Werktage (Mo–Sa) bzw. 20 Arbeitstage (Mo–Fr) bei Vollzeit. Tarif- oder Arbeitsvertrag können mehr gewähren, aber nicht weniger . Wichtig: Nicht genommener Urlaub verfällt nur , wenn der Arbeitgeber rechtzeitig, transparent und nachweisbar auf den drohenden Verfall hinweist und die Urlaubsgewährung tatsächlich ermöglicht (Planungsangebote). Praxis-Tipp: Hinterlegen Sie standardisierte Hinweisschreiben im HR-Prozess und dokumentieren Sie die Urlaubsangebote . Für Teilzeit- und wechselnde Arbeitszeitmodelle berechnen Sie den Anspruch pro rata temporis sauber. 5) Krankheit & Kinderkrankengeld: Was zu beachten ist Bei Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen . Danach greift das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse. Mitarbeitende müssen die Praxis unverzüglich informieren, Dauer prognostizieren und eine AU vorlegen – nach Gesetz spätestens am 4. Tag ; arbeitsvertraglich kann eine frühere Vorlage vereinbart werden (z. B. ab dem 1. Tag). Kinderkrankentage: Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld . Die Kontingente wurden in den letzten Jahren mehrfach angepasst (u. a. Erhöhungen pro Kind und Jahr; für Alleinerziehende höhere Kontingente). Prüfen Sie stets den aktuellen Stand und regeln Sie die Nachweispflichten vertraglich. Praxis-Tipp: Definieren Sie im Vertrag Meldewege (Telefon/E-Mail/Tool), Zeitpunkte und Nachweise (AU, ärztliche Bescheinigung für Kinderkrankentage). Nutzen Sie Checklisten für die Lohnfortzahlung/Krankengeld-Übergabe. 6) Mutterschutz & Elternzeit: Beschäftigungsverbote richtig umsetzen Der Mutterschutz schützt werdende und frisch gebackene Mütter in der Zeit 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt (bei besonderen Fällen verlängert). Nach der Geburt besteht in der Regel ein Beschäftigungsverbot ; tätigkeitsbezogene Verbote greifen schon vorher (z. B. Umgang mit bestimmten Chemikalien/Biostoffen, Tätigkeiten mit Strahlenexposition). Arbeitszeitgrenzen: Beschäftigung an Sonn-/Feiertagen und zwischen 20 und 6 Uhr ist nur ausnahmsweise und mit Zustimmung zulässig. Elternzeit ist bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres möglich; Teilzeit während der Elternzeit kann vereinbart werden. Praxis-Tipp: Prüfen Sie frühzeitig Gefährdungsbeurteilung „Schwangere/Stillende“ , dokumentieren Sie Umsetzungen , Schonarbeitsplätze und Unterweisungen . Planen Sie den Wiedereinstieg mit flexiblem Teilzeit-/Dienstplan-Modell . 7) Abmahnung & Kündigung: Formalien entscheiden Es gibt ordentliche und außerordentliche Kündigungen. Vor jeder ordentlichen Kündigung steht die Frage: Findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung? Dazu sind Betriebsgröße und Betriebszugehörigkeit sorgfältig zu prüfen. Kündigungsfristen ergeben sich aus BGB , Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag . Abmahnung: Oft ist sie Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Sie muss konkret , schriftlich , rüge- und warnfunktionstauglich formuliert sein. Zeugnis & Bescheinigungen: Beim Ausscheiden sind Arbeitszeugnis sowie Urlaubs-/Resturlaubsbescheinigung zu erteilen. Vertragsarztrecht: Betrifft die Beendigung eine genehmigte Anstellung oder einen Vertragsarztsitz , sind Meldungen an den Zulassungsausschuss fristgerecht vorzunehmen (z. B. Anzeige der Beendigung; ggf. Antrag auf Nachbesetzung ). Praxis-Tipp: Nutzen Sie Muster für Abmahnung und Kündigung, führen Sie Anhörungen/Personalgespräche protokolliert und prüfen Sie Sonderkündigungsschutz (z. B. Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Elternzeit). 8) Weisungsrecht & Delegation: Unterschiede zwischen MFA und Ärzten Fehlen im Arbeitsvertrag feste Angaben zu Arbeitsort, Arbeitszeit und Tätigkeit , kann der Arbeitgeber diese im billigen Ermessen konkretisieren (z. B. Einsatz in einer Zweigpraxis ). MFA: Ärztinnen/Ärzte haben ein fachliches Weisungsrecht , müssen bei Delegation medizinischer Tätigkeiten eine ordnungsgemäße Anleitung und Überwachung sicherstellen. Angestellte Ärzte: Bei der Heilbehandlung besteht fachliche Weisungsfreiheit ; zulässig sind dagegen organisatorische Weisungen (z. B. Umgang mit Personal/Arbeitsmitteln), soweit die Freiberuflichkeit nicht berührt wird. Praxis-Tipp: Legen Sie Delegationskataloge , Kompetenzprofile und Supervisionsregeln fest. Das reduziert Haftungsrisiken und schafft Klarheit im Team. 9) Haftung & Versicherung: Risiken richtig verteilen Praxisinhaber haften für Fehler ihrer Mitarbeitenden ( Arbeitgeberhaftung ). Im Innenverhältnis gilt die beschränkte Arbeitnehmerhaftung : Je nach Verschuldensgrad (leicht, normal, grob fahrlässig/vorsätzlich) ist eine anteilige oder volle Haftung denkbar. In der Praxis ist der Regress gegenüber MFA aufgrund der Schadenshöhe oft begrenzt sinnvoll. Berufshaftpflicht: Ärztinnen und Ärzte sind zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Prüfen Sie Deckungssummen, Mitversicherung delegierter Leistungen , IT-/Datenschutz-Risiken (z. B. Telemedizin, ePA-Schnittstellen). Praxis-Tipp: Etablieren Sie ein Fehlermanagement (CIRS), dokumentieren Sie Unterweisungen/Prozesse und schulen Sie Team und Ärztinnen/Ärzte regelmäßig – das senkt das Haftungsrisiko spürbar. 10) Organisation & Compliance: Begehungssicher aufgestellt Betriebsarzt & Fachkraft für Arbeitssicherheit einbinden (Regelbetreuung, ASA-Sitzungen). Unterweisungen (jährlich, anlassbezogen) dokumentieren. Notfall-/Alarm-/Evakuierungspläne aktuell halten. Aushangpflichtige Gesetze bereitstellen (digital oder gedruckt, leicht zugänglich). Datenschutz & IT-Sicherheit (Zugriffskonzepte, TOM, Verarbeitungsverzeichnis) regelmäßig prüfen. Vorlagen & Muster für die Arztpraxis Wir stellen für Mandantinnen und Mandanten juristisch geprüfte Muster bereit, u. a. für Arbeitsverträge (Arzt in Weiterbildung, angestellter Arzt im MVZ, MFA – auch Mini/Midijob, Physician Assistant, Praktikant, Praxismanager, Werkstudent, Sicherstellungsassistent), Änderungsverträge, Aufhebungsverträge sowie Checklisten (Urlaub/Krankheit, Gefährdungsbeurteilung, Notfallplan). Hinweis: Sprechen Sie uns an – wir passen die Vorlagen individuell auf Ihre Praxis an. Fazit: Mit System zu rechtssicherer Personalarbeit Wer AGG-konforme Recruitingprozesse , klare Verträge , saubere Arbeitszeit-/Arbeitsschutz-Organisation , transparente Urlaubs-/Krankheitsabläufe und strukturierte Compliance etabliert, reduziert Rechtsrisiken und schafft ein stabiles Fundament für die Patientenversorgung. Wie wir Sie unterstützen: Wir beraten Praxisinhaber, BAGs und MVZ schnell, digital und lösungsorientiert – von der Stellenausschreibung über den Arbeitsvertrag bis zur Kündigung . Auf Wunsch übernehmen wir die komplette arbeitsrechtliche Praxis-Compliance inkl. Vorlagen, Schulungen und Audit-Vorbereitung.
von Rechtsanwalt Florian Häberle 7. Oktober 2025
Kurz gesagt: Werbung im Gesundheitswesen ist erlaubt – aber nur innerhalb klarer rechtlicher Leitplanken. Wer diese kennt und konsequent umsetzt, positioniert sich patientenorientiert, rechtssicher und sichtbar. Warum Werbung heute medizinisch sinnvoll – und rechtlich zulässig – ist Patientinnen und Patienten können ihr Recht auf freie Arzt- und Apothekenwahl nur ausüben, wenn sie verlässliche Informationen finden. Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) schützt daher ausdrücklich auch eine sachliche Außendarstellung . Gleichzeitig stehen Heilberufe im Wettbewerb: Sichtbarkeit, klare Positionierung und verständliche Angebote sind heute Versorgungsqualität – nicht „Show“. Der Rechtsrahmen im Überblick (praxisnah) (Muster-)Berufsordnung § 27 MBO-Ä: Sachliche, berufsbezogene Information ist zulässig. Berufswidrige Werbung bleibt verboten. UWG: Unlauter ist insbesondere Irreführung , unzumutbare Belästigung und unzulässiger Vergleich . Aussagen müssen zutreffend, eindeutig und nachvollziehbar sein. HWG: In den letzten Jahren spürbar liberalisiert; dennoch bleiben Irreführung , Kinder-Ansprache und bestimmte sensible Inhalte untersagt. Für einzelne Konstellationen gelten Spezialverbote (z. B. besondere Darstellungsverbote, je nach Medium/Inhalt). Merke: Erlaubt ist, was wahr, sachlich, patientenverständlich und berufsbezogen ist – und keine speziellen Verbote verletzt. Was zählt als „berufswidrige“ Werbung? Unzulässig sind anpreisende , reißerische oder marktschreierische Auftritte („Wir sind die Nr. 1“). Ebenfalls zu vermeiden: Personenkult statt Leistung, unklare Titel/Bezeichnungen (etwa die Einzelpraxis als „Institut“), sowie Vergleiche mit Kolleginnen/Kollegen oder Praxen, die herabsetzen oder den Wettbewerb verzerren. Irreführung: typische No-Gos Irreführend sind u. a. Mehrdeutigkeiten , das Verschweigen wesentlicher Umstände oder Titelgebrauch , der falsche Qualifikationen suggeriert. Problematisch ist auch die Bezeichnung einer Praxis als „Tagesklinik“, „Gesundheitszentrum“ o. Ä., ohne dass die organisatorischen/strukturellen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Vergleichende Werbung: die rote Linie Vergleiche mit namentlichem oder räumlichem Bezug zu anderen Praxen sind tabu – erst recht abwertende Aussagen. Der eigene Auftritt überzeugt über Fachinhalte, Prozesse, Qualitätssicherung und Patientennutzen , nicht über die Abwertung Dritter. Werbung innerhalb vs. außerhalb der Praxis Innerhalb der Praxisräume dürfen Patientinnen und Patienten umfassend informiert werden (Leistungsspektrum, organisatorische Hinweise, Patienteninformationen). Außerhalb der Praxis ist vieles möglich, soweit es sachlich, korrekt und nicht irreführend ist; jedoch sind „Sonderangebote“, aggressive Preisaktionen und ähnlich marktschreierische Mittel zu vermeiden. Maßstab bleibt stets die sachliche Information – Medium und Kanal ändern daran nichts. HWG heute: was (unter Bedingungen) machbar ist Zulässig sind – jeweils ohne empfehlenden/reißerischen Charakter und nicht irreführend – etwa: Patientenstimmen (Testimonials) , sofern seriös, echt und nicht missbräuchlich. Fach- und fremdsprachliche Begriffe , wenn patientenverständlich erläutert. Bildliche Darstellungen (z. B. Krankheitsbilder, Wirkprinzipien), soweit sie nicht zu Fehlvorstellungen/Selbstdiagnosen verleiten. Achtung: Für einzelne Bereiche gelten Sonderverbote/Sondergrenzen des HWG – insbesondere bei sensiblen Darstellungen. Hier empfiehlt sich eine Einzelfallprüfung . Krankheiten, über die nicht geworben werden darf Werbliche Kommunikation zu meldepflichtigen Erkrankungen/Erregern , bösartigen Neubildungen sowie Suchtkrankheiten (mit eng begrenzten Ausnahmen) und Komplikationen von Schwangerschaft/Entbindung/Wochenbett ist grundsätzlich untersagt. Hier sind Tonalität und Zielrichtung strikt zu prüfen. Erlaubt: die solide Basis der Außendarstellung Unbedenklich – bei sachlicher Form : Angaben zu Qualifikationen , Tätigkeitsschwerpunkten , Sprechzeiten , Barrierefreiheit , Erreichbarkeit (Website, E-Mail, Telefon/Mobil). Praxishomepage , Praxislogo (unaufdringlich), Hinweise in Verzeichnissen/Stadtplänen , Praxisschilder , seriöse Print-/Online-anzeigen , Wartezimmer-TV , Patientenbroschüren/Flyer , Tage der offenen Tür , Sponsoring soziokultureller Projekte. Recall-Systeme & Newsletter (DSGVO-kompatibel) Recall/Reminder per Brief, SMS oder E-Mail sind mit dokumentierter Einwilligung zulässig; bei medizinischer Indikation kann Besonderes gelten. Für Newsletter gilt: Opt-in (Bestätigung), Widerrufsbelehrung, Zweckbindung, Datensparsamkeit . Ohne DSGVO-Sauberkeit sind Sanktionen wahrscheinlicher als Marketingerfolg. Werbegeschenke („Give-aways“) Geringwertige Aufmerksamkeiten (z. B. Kugelschreiber, Kartenhüllen, kleine Kalender) sind zulässig, wenn sie niedrigwertig bleiben und nicht zur unsachlichen Beeinflussung geeignet sind. In der Praxis bewährt sich eine konservative Wertgrenze je Stück und eine saubere Dokumentation der Beschaffung . Trägermedium: Nicht der Kanal entscheidet, sondern die Ausgestaltung Ob Website, Flyer, Plakat, Social Media, Radio/TV, Messen, Vorträge oder Empfehlungsmarketing: Alle Medien sind möglich – solange Inhalt und Ton stimmen. Prüfen Sie jede Maßnahme auf Wahrheit, Klarheit, Nachvollziehbarkeit und Patientennutzen . Praxis-Check: 10 Fragen für rechtssicheres Medizin-Marketing Ist die zentrale Aussage wahr, präzise und belegbar ? Versteht eine medizinische Laiin die Botschaft ohne Fehlvorstellungen ? Wird keine besondere Qualifikation suggeriert, die nicht vorliegt? Enthält die Maßnahme keine herabsetzenden Vergleiche? Ist die Darstellung nicht reißerisch/anpreisend ? Sind Spezialverbote (HWG) berührt? Wurde der Einzelfall geprüft? Sind Preis-/Leistungsangaben sachlich, transparent und ohne Druckelemente? Liegt bei Recall/Newsletter eine nachweisbare Einwilligung vor (DSGVO)? Ist das Impressum/Datenschutz vollständig und aktuell? Ist die Dokumentation (Freigabe, Rechts- und Qualitätscheck) abgelegt? Häufige Fehler – und die elegante Lösung Häufig scheitert Werbung nicht am „Ob“, sondern am „Wie“: Superlative , verwaschene Titel , Versprechen ohne Evidenz , unklare Bildsprache , fehlende Einwilligungen im Direktmarketing. Professionelle Abhilfe schafft ein Compliance-first-Prozess : Redaktionsbriefing → juristischer Kurz-Check → medizinischer Faktencheck → Freigabe → Monitoring. So bleibt Ihr Auftritt sichtbar, seriös und sicher . FAQ Muss eine Praxis überhaupt werben? Nicht zwingend – aber informieren muss sie. Sachliche Information ist Teil moderner Versorgung. Sind Testimonials erlaubt? Ja, seriös und nicht irreführend – keine Übertreibungen, keine versteckten Empfehlungen, Echtheit dokumentieren. Dürfen Preise kommuniziert werden? Sachlich und transparent – ohne Sonderaktions-Rhetorik oder Druckelemente. Immer an den Informationszweck knüpfen. Recall & Newsletter? Nur mit wirksamer Einwilligung und DSGVO-konform (Opt-in, Widerruf, Zweckbindung). Vorher-/Nachher-Darstellungen? Nur, wenn kein spezielles Verbot greift und keine Irreführung/Selbstdiagnose droht. Einzelfallprüfung erforderlich. Wie wir Sie unterstützen Wir prüfen Ihre geplanten Maßnahmen auf HWG/MBO/UWG-Konformität , entwickeln eine rechtssichere Content- und Kanalstrategie und etablieren mit Ihrem Team einen schlanken Freigabe-Workflow (inkl. DSGVO-Bausteinen). Ergebnis: sichtbares Marketing mit juristischem Airbag . 
von Rechtsanwalt Florian Häberle 6. Oktober 2025
Der Praxismietvertrag ist das Fundament jeder Arztpraxis. Fehler in der Vertragsgestaltung oder fehlende Regelungen können für Ärztinnen und Ärzte existenzbedrohende Folgen haben – insbesondere, wenn durch eine unzureichend formulierte Nachfolgeklausel eine geplante Praxisnachfolge scheitert. Verweigert der Vermieter in einem solchen Fall den Abschluss eines neuen Mietvertrags mit der Nachfolgerin oder dem Nachfolger, kann der wirtschaftliche Wert der Praxis faktisch vernichtet werden. Umso wichtiger ist es, schon beim Abschluss des Mietvertrags alle Eventualitäten im Blick zu behalten – auch solche, die sich erst viele Jahre später auswirken können. Nachträgliche Verhandlungen sind zwar grundsätzlich möglich, setzen aber immer die Zustimmung des Vermieters voraus. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die zentralen Regelungsbereiche eines Praxismietvertrags – und worauf Sie besonders achten sollten. 1. Parteien des Mietvertrags Ein häufiger und teurer Fehler liegt in der falschen Bezeichnung der Vertragsparteien . Wird etwa bei einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) nur ein Arzt im Mietvertrag genannt, werden die übrigen Gesellschafter automatisch zu Untermietern – mit gravierenden Konsequenzen: Sie können sich in völliger Abhängigkeit vom Hauptmieter wiederfinden und riskieren im Konfliktfall den Verlust ihrer Praxisräume. Zudem haftet der namentlich im Mietvertrag genannte Arzt allein für sämtliche Mietverpflichtungen gegenüber dem Vermieter. Auch die Berufsausübungsgemeinschaft selbst ist gefährdet, da der Vermieter bei Streitigkeiten unter Umständen eine unerlaubte Untervermietung geltend machen und das Mietverhältnis kündigen kann. Ähnliche Risiken bestehen bei MVZ in der Rechtsform einer GbR . Auch hier kann das Mietverhältnis nur von sämtlichen Gesellschaftern gemeinsam gekündigt werden – verweigert ein Gesellschafter die Kündigung, bleibt der Vertrag insgesamt bestehen. 2. Nachfolge- und Erweiterungsklauseln Wer frühzeitig eine Praxiserweiterung oder Nachfolge plant, sollte im Mietvertrag zwingend entsprechende Klauseln aufnehmen. Fehlen solche Regelungen, kann die Aufnahme eines neuen Arztes oder einer neuen Ärztin oder die Fortführung der Praxis durch eine Nachfolgerin vollständig an der Zustimmung des Vermieters scheitern. Da zulassungsrechtliche Genehmigung und mietvertragliche Zustimmung rechtlich getrennt sind, kann der Vermieter seine Zustimmung verweigern oder mit einer Mieterhöhung verknüpfen. Eine klare Nachfolge- oder Erweiterungsklausel schafft hier Sicherheit und Planungsspielraum. 3. Anforderungen an die Mieträume Die Mieträume müssen für den Betrieb einer Arztpraxis uneingeschränkt geeignet und genehmigt sein. Dazu gehört auch, dass der Betrieb einer Praxis mit regelmäßigem Patientenverkehr ausdrücklich erlaubt ist. Allgemeine Formulierungen in Standardmietverträgen reichen oft nicht aus. Bauliche Veränderungen – etwa für Behandlungsräume, Hygienebereiche oder technische Anlagen – sollten mietvertraglich vorab genehmigt werden. Andernfalls kann der Vermieter den Umbau verweigern und den Praxisbetrieb erheblich beeinträchtigen. Ebenso ist zu regeln, ob der Praxisinhaber bei Auszug zum Rückbau verpflichtet ist. Führt der Vermieter selbst Modernisierungsmaßnahmen durch, kann dies den Praxisbetrieb stören. In gravierenden Fällen steht dem Arzt ein Sonderkündigungsrecht oder Schadensersatzanspruch zu (BGH, Urteil vom 31.10.2012 – XII ZR 126/11). 4. Praxisschild und Außenwerbung Nach § 17 Abs. 4 MBO-Ä ist jede Praxis durch ein Schild kenntlich zu machen. Dennoch sollte der Standort, die Größe und Gestaltung des Praxisschilds vertraglich geregelt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Empfehlenswert ist auch eine Regelung, die das Belassen eines Hinweisschilds nach einem Umzug erlaubt. 5. Laufzeit und Kündigung Im Gewerbemietrecht besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz wie im Wohnraummietrecht. Eine ordentliche Kündigung ist nach § 580a BGB mit Fristen von sechs bis neun Monaten möglich – ein erheblicher Unsicherheitsfaktor, da die vertragsärztliche Zulassung an den Praxissitz gebunden ist. Empfehlenswert sind daher feste Mietlaufzeiten von fünf bis zehn Jahren mit Verlängerungsoptionen für den Mieter. So sichern sich Praxisinhaber gegen unerwartete Vertragsbeendigungen ab. 6. Konkurrenzschutzklauseln Ein wirksamer Konkurrenzschutz verhindert nicht, dass der Vermieter einem anderen Arzt derselben Fachrichtung im gleichen Gebäude Räume vermietet – er schafft aber eine rechtliche Grundlage für Schadensersatz, wenn dadurch der Praxisbetrieb erheblich beeinträchtigt wird. Auch ohne ausdrückliche Regelung kann eine Konkurrenzpraxis im selben Haus unter Umständen einen Mangel der Mietsache darstellen (BGH, Urteil vom 10.10.2012 – XII ZR 117/10). Dennoch empfiehlt sich stets eine klare vertragliche Festlegung des Konkurrenzschutzes. 7. Sonderkündigungsrechte Langfristige Mietbindungen schaffen Planungssicherheit, können aber bei Todesfall, Krankheit oder Verlust der Zulassung wirtschaftlich nachteilig sein. Daher sollte der Vertrag Sonderkündigungsrechte für außergewöhnliche Fälle vorsehen – um eine unzumutbare finanzielle Belastung zu vermeiden. 8. Schriftform und Beurkundungspflichten Praxismietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr müssen gemäß §§ 578, 550 BGB schriftlich geschlossen werden. Andernfalls gelten sie als unbefristet und können nach Ablauf eines Jahres gekündigt werden. Wird im Mietvertrag ein Vorkaufsrecht vereinbart, ist der gesamte Vertrag notariell zu beurkunden – andernfalls droht Nichtigkeit. Auch Änderungen und Nachträge sollten stets schriftlich dokumentiert werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Fazit: Rechtssicherheit beginnt beim Mietvertrag Der Praxismietvertrag ist weit mehr als ein Formalakt – er entscheidet über die Zukunftsfähigkeit und den wirtschaftlichen Erfolg einer Praxis. Unklare oder fehlerhafte Vertragsgestaltungen können im schlimmsten Fall zur Existenzgefährdung führen. Wie wir Ihnen helfen können Wir prüfen, gestalten und verhandeln Praxismietverträge für Ärztinnen, Ärzte und MVZ bundesweit – rechtssicher, wirtschaftlich und individuell auf Ihre Praxis zugeschnitten. Ob Praxisgründung, Erweiterung oder Abgabe: Wir sorgen dafür, dass Ihr Mietvertrag heute schon die Weichen für morgen stellt.
von Rechtsanwalt Florian Häberle 6. Oktober 2025
Die Praxisabgabe an einen Nachfolger ist der klassische Weg, um als Ärztin oder Arzt den Schritt aus der eigenen Niederlassung in den Ruhestand zu gestalten. Ob Hausarztpraxis, Zahnarztpraxis oder Facharztpraxis – wer rechtzeitig plant, sich juristisch beraten lässt und den Prozess professionell steuert, kann den Praxiswert sichern, steuerliche Risiken vermeiden und einen reibungslosen Übergang gewährleisten. Warum die Praxisabgabe frühzeitig geplant werden sollte Eine Praxisabgabe ist mehr als nur ein Verkauf. Sie bedeutet, die eigene Lebensleistung in gute Hände zu übergeben – und dabei wirtschaftlich das Beste herauszuholen. Der gesamte Prozess von der Nachfolgersuche bis zur Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) kann zwischen sechs und zwölf Monaten dauern. Wer frühzeitig plant, hat die besten Chancen, einen passenden Nachfolger zu finden und die Zulassung ohne Verzögerungen zu übertragen . Empfohlen ist, bereits ein bis zwei Jahre vor dem geplanten Ruhestand erste Gespräche zu führen und eine Strategie zu entwickeln. Eine rechtliche Begleitung hilft dabei, typische Fehler zu vermeiden – insbesondere bei Verträgen, Kaufpreisverhandlungen und der Antragstellung vor dem Zulassungsausschuss . Praxisbewertung und Kaufpreis – wie Sie den richtigen Wert finden Die Frage nach dem richtigen Praxiswert ist zentral. Eine Praxis ist kein standardisiertes Produkt, sondern ein individuelles Gebilde aus Patientenstamm, Lage, Reputation und Ausstattung. Entsprechend schwierig ist die objektive Bewertung. Ein Praxiswertgutachten nach gängigen Bewertungsverfahren (z. B. modifiziertes Ertragswertverfahren) liefert eine fundierte Grundlage für die Kaufpreisverhandlung. Wichtig ist, den ermittelten Wert nicht als starres Ergebnis, sondern als Verhandlungsbasis zu verstehen. Wie bei einer Auktion darf und soll ein gewisser Verhandlungsspielraum eingeplant werden. Wer sich dabei anwaltlich begleiten lässt, steigert nicht nur seine Verhandlungsposition, sondern minimiert auch das Risiko späterer Streitigkeiten. Das Nachbesetzungsverfahren bei der KV – Ablauf und rechtliche Fallstricke Nach Unterzeichnung des Kaufvertrags erklärt der Abgeber seinen Verzicht auf die Zulassung unter der Bedingung der Nachbesetzung . Der Wunschkandidat wird gegenüber dem Zulassungsausschuss benannt, der anschließend über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens entscheidet. Wird das Verfahren eröffnet, erfolgt eine öffentliche Ausschreibung des Vertragsarztsitzes . Innerhalb der Frist können sich andere Interessenten bewerben. Der Ausschuss wählt schließlich in einer zweiten Sitzung den Nachfolger aus. Wichtig: Die Praxis sollte erst nach rechtskräftiger Entscheidung übergeben werden. So vermeiden beide Seiten rechtliche und finanzielle Unsicherheiten. Den passenden Nachfolger finden – mehr als nur der richtige Preis Die Auswahl des Nachfolgers hängt nicht allein vom Kaufpreis ab. Entscheidend sind vier Faktoren: fachliche Qualifikation, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, kollegiale Zusammenarbeit und persönliches Vertrauen . Das Bauchgefühl spielt dabei oft eine größere Rolle, als viele glauben. Flexibilität ist ebenfalls gefragt: Wenn kein Einzelkandidat bereitsteht, kann auch eine hälftige Nachbesetzung sinnvoll sein – etwa durch zwei Teilzulassungen, die gemeinsam die Praxis fortführen. So bleibt der Standort erhalten, und die Praxis lebt weiter. Konkurrenz und rechtliche Sicherheit – worauf Sie achten sollten In der Praxis kommt es häufig vor, dass mehrere Bewerber um denselben Vertragsarztsitz konkurrieren. Selbst wenn ein Wunschkandidat vorhanden ist, kann ein anderer Bewerber den Zuschlag erhalten. Daher sollte der Kaufvertrag Verlaufs- und Rücktrittsregelungen enthalten, falls der Ausschuss anders entscheidet. Auch ein Parallelvertrag mit dem Konkurrenten kann sinnvoll sein, um im Fall einer Auswahlentscheidung rechtlich abgesichert zu sein. Ein spezialisierter A nwalt für Medizinrecht sorgt dafür, dass die Verträge sauber formuliert sind und keine nachträglichen Konflikte entstehen. Fazit: Gute Vorbereitung sichert einen reibungslosen Übergang Eine erfolgreiche Praxisübergabe braucht Zeit, Planung und rechtliche Präzision. Wer frühzeitig handelt, die Praxis professionell bewerten lässt und juristische Begleitung in Anspruch nimmt, schafft die Basis für eine wirtschaftlich und persönlich gelungene Übergabe. Wie wir Ihnen helfen können Eine Praxisabgabe ist juristisch anspruchsvoll und oft emotional. Wir unterstützen Sie bei allen Schritten – von der Bewertung über die Vertragsgestaltung bis zur Abstimmung mit der KV und dem Zulassungsausschuss. So sichern Sie Ihre Interessen und vermeiden rechtliche oder finanzielle Risiken.