Telemedizin und Videosprechstunde – ein zentraler Baustein moderner Gesundheitsversorgung
Die Telemedizin hat sich in den vergangenen Jahren grundlegend gewandelt. Was ursprünglich als pandemiebedingte Übergangslösung begann, ist heute ein strukturell verankertes Element der ärztlichen Regelversorgung. Kaum ein anderer Bereich des Gesundheitswesens hat in so kurzer Zeit eine vergleichbare Dynamik entfaltet. Für Arztpraxen eröffnet die Videosprechstunde neue organisatorische und wirtschaftliche Perspektiven, für Patientinnen und Patienten bedeutet sie einen niedrigschwelligen Zugang zu medizinischer Betreuung. Nachfolgend werden die wichtigsten rechtlichen, praktischen und wirtschaftlichen Aspekte der Videosprechstunde kompakt dargestellt.
1. Begriff und Einordnung der Telemedizin
Telemedizin bezeichnet ärztliche Leistungen, die unter Einsatz digitaler Kommunikationsmittel erbracht werden, insbesondere per Video oder gesichertem Chat. Sie ermöglicht Beratung, Diagnostik und Behandlung aus der Ferne und ergänzt die klassische Präsenzbehandlung, ohne diese vollständig zu ersetzen.
2. Zulässigkeit für verschiedene Arztgruppen
Grundsätzlich steht die Videosprechstunde nahezu allen Vertragsärzten und Psychotherapeuten offen. Lediglich bestimmte Fachgruppen, namentlich Laborärzte, Pathologen und Radiologen, sind hiervon ausgenommen.
3. Aktuelle rechtliche Stellung der Videosprechstunde
Die Videosprechstunde ist mittlerweile fest in die Regelversorgung integriert. Allein im Jahr 2024 wurden deutschlandweit rund 2,7 Millionen Videosprechstunden durchgeführt, mit Schwerpunkten in der hausärztlichen Versorgung und der Psychotherapie. Durch das Digitale-Gesetz (DigiG) wurde ihre Gleichwertigkeit zur Präsenzbehandlung rechtlich weiter gestärkt. Zum digitalen Mindeststandard zählen inzwischen unter anderem das E-Rezept, die elektronische Patientenakte sowie die Nutzung zertifizierter Videodienstanbieter.
4. Wirtschaftliche Rahmenbedingungen und Vergütung
Seit April 2025 wird jede Videosprechstunde mit einem Zuschlag von 3,72 € vergütet. Gleichzeitig wurde der Technikzuschlag deutlich reduziert und beträgt nun 700 Punkte pro Quartal. Die frühere prozentuale Begrenzung videobasierter Leistungen wurde rückwirkend aufgehoben, sodass einzelne Leistungen nun auch vollständig per Video erbracht werden können. Fortbestehen bleibt allerdings eine Obergrenze für ausschließlich videobasierte Behandlungsfälle von 50 % pro Quartal, wobei Mischfälle aus Präsenz- und Videokontakt hiervon nicht erfasst sind.
5. Technische Hürden in der Praxis
In der praktischen Umsetzung sehen sich viele Praxen weiterhin erheblichen technischen Herausforderungen gegenüber. Störungen der Telematik-Infrastruktur, Ausfälle von Kartenlesegeräten sowie mangelnde Systemkompatibilität führen nicht selten zu Zeitverlusten. Hinzu kommen insbesondere in ländlichen Regionen unzureichende Internetanbindungen und ein teils unzureichender Support seitens der Anbieter.
6. Akzeptanz auf Patientenseite
Patientinnen und Patienten bewerten die Videosprechstunde überwiegend positiv, insbesondere bei klar umrissenen Anliegen wie Rezeptanfragen oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Dennoch nutzt bislang nur ein Teil der Versicherten dieses Angebot. Hemmnisse bestehen vor allem in fehlender technischer Ausstattung, Unsicherheiten im Umgang mit digitalen Anwendungen sowie fortbestehenden Datenschutzbedenken.
7. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Video
Eine AU kann im Rahmen einer Videosprechstunde ausgestellt werden, sofern die Erkrankung eine videobasierte Beurteilung zulässt. Bei bekannten Patienten ist eine Krankschreibung bis zu sieben Tage möglich, bei unbekannten Patienten bis zu drei Tage. Ein Anspruch auf Ausstellung besteht nicht; die Entscheidung liegt stets im ärztlichen Ermessen. Folge-AUs setzen eine vorherige persönliche Untersuchung voraus.
8. Verordnungen im Rahmen der Videosprechstunde
Verordnungen sind grundsätzlich zulässig, sofern der Gesundheitszustand des Patienten eine sichere Einschätzung erlaubt. In der Regel muss der Patient der Praxis bekannt sein und die maßgebliche Diagnose aus einer früheren persönlichen Untersuchung stammen. Arzneimittel können in Ausnahmefällen auch bei unbekannten Patienten verordnet werden, Betäubungsmittel jedoch nicht. Die Entscheidung über die Zulässigkeit erfolgt stets einzelfallbezogen.
9. Zentrale Erfolgsfaktoren für die Zukunft
Die nachhaltige Etablierung der Videosprechstunde hängt maßgeblich von drei Faktoren ab: einer stabilen technischen Infrastruktur, einer angemessenen Vergütung sowie klaren und verlässlichen Datenschutzstandards. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Modell langfristig überzeugen.
10. Bedeutung für die zukünftige Versorgung
Die Videosprechstunde ist weit mehr als ein ergänzendes Instrument. Sie bietet die Chance, medizinische Versorgung flexibler, patientennäher und flächendeckender zu gestalten. Gerade vor dem Hintergrund der zunehmenden Konzentration ärztlicher Tätigkeiten in urbanen Räumen eröffnet sie insbesondere älteren oder mobilitätseingeschränkten Patienten in ländlichen Regionen neue Versorgungsoptionen.
Fazit:
Die Videosprechstunde wird sich weiter als fester Bestandteil der ärztlichen Versorgung etablieren. Praxen, die frühzeitig tragfähige digitale Strukturen aufbauen, positionieren sich zukunftssicher und profitieren langfristig von den Chancen der Digitalisierung.
Sie haben Fragen zur rechtlichen Umsetzung, Abrechnung oder Gestaltung telemedizinischer Angebote? Gerne unterstützen wir Sie mit einer fundierten und praxisnahen Beratung.


New-Health-Modelle in Deutschland – Chancen und rechtliche Herausforderungen für Ärztinnen und Ärzte








