New-Health-Modelle in Deutschland – Chancen und rechtliche Herausforderungen für Ärztinnen und Ärzte
Die Gesundheitsbranche verändert sich rasant. Digitale Versorgungsmodelle, KI-gestützte Diagnostik, neue Formen der Privatabrechnung und hybride Praxisstrukturen („New Health“) gewinnen zunehmend an Bedeutung – insbesondere für ärztliche Leistungserbringer, die innovative Versorgung anbieten wollen. Für Ärztinnen und Ärzte eröffnet dies erhebliche wirtschaftliche Potenziale, zugleich entstehen aber komplexe rechtliche Fragestellungen.
Der folgende Beitrag bietet einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten New-Health-Modelle und ihre juristischen Implikationen – klar, strukturiert und speziell auf die Bedürfnisse von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten zugeschnitten.
1. Was versteht man unter „New Health“?
Unter New Health werden moderne Versorgungs- und Geschäftsmodelle verstanden, die klassisch medizinische Leistungen mit digitalen, organisatorischen oder privatwirtschaftlichen Komponenten verbinden. Typische Ausprägungen sind etwa:
- telemedizinische Behandlungsangebote
- hybride Praxismodelle (Vor-Ort-Versorgung plus digitale Sprechstunde)
- Subscription-Modelle / Memberships („Gesundheitsabos“)
- Leistungsbündel für Selbstzahler (IGeL-Pakete)
- KI-gestützte Diagnostik-Tools und Symptomchecker
- „Medical Coaching“ und Präventionsprogramme
- Corporate-Health-Angebote für Unternehmen
- Arztpraxen als Gesundheitsmarken mit Apps, Online-Services und Buchungsplattformen
- Kooperationen mit Health-Startups und Plattformbetreibern
Diese Modelle bieten attraktive wirtschaftliche Perspektiven – verlangen jedoch eine präzise rechtliche Gestaltung, wenn berufsrechtliche Risiken, Abmahnungen und Haftungsfälle vermieden werden sollen.
2. Rechtliche Kernfragen bei New-Health-Modellen
2.1 Berufsrecht und Grenzen ärztlicher Werbung
Das ärztliche Berufsrecht ist grundsätzlich offen für innovative Versorgungsformen, setzt aber klare Grenzen:
- keine irreführende oder anpreisende Darstellung der Leistungen
- Transparenzpflichten bei Selbstzahlerangeboten
- Vermeidung einer „Überkommerzialisierung“ der ärztlichen Tätigkeit
- klare Trennung zwischen medizinischer Indikation und wirtschaftlichem Interesse
Gerade bei Membership-Modellen, Gesundheitsabos oder Paketangeboten ist die Grenze zwischen zulässiger Gesundheitsvorsorge und unzulässiger Werbung schnell erreicht. Ärztinnen und Ärzte sollten hier keine Standard-AGB aus dem Internet verwenden, sondern eine individuell abgestimmte Gestaltung wählen.
2.2 HWG und telemedizinische Angebote
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) begrenzt werbliche Aussagen zu medizinischen Leistungen und Medikamenten. Besonders relevant für New-Health-Modelle sind:
- die Vorgaben zur Fernbehandlung, wenn eine individuelle ärztliche Beratung nicht sichergestellt ist
- die Werbebeschränkungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel
- strenge Anforderungen an Wirksamkeitsbehauptungen („wissenschaftlich gesichert“ etc.)
Wer KI-gestützte Tools, Chatbots oder App-basierte Vorabdiagnosen einsetzt, bewegt sich schnell im Grenzbereich zur unzulässigen Fernbehandlung. In der Außendarstellung muss deutlich werden, dass nur die ärztliche Entscheidung maßgeblich ist – und keine „Diagnose durch die App“.
2.3 Abrechnungsrecht: GOÄ, IGeL und Pauschalmodelle
Viele New-Health-Konzepte arbeiten mit Pauschalen, Flatrates oder Abos. Abrechnungsrechtlich stellt sich insbesondere die Frage:
- wie die Leistungen GOÄ-konform abgebildet werden
- ob die Pauschale ausreichend konkret beschreibt, welche Einzelleistungen enthalten sind
- ob die Kalkulation medizinisch vertretbar und wirtschaftlich angemessen ist
- wie Selbstzahlerverträge rechtssicher gestaltet werden
Unzulässige Pauschalmodelle oder unklare Leistungsbeschreibungen können Rückforderungsansprüche und Streitigkeiten mit Patienten nach sich ziehen.
2.4 Datenschutz und IT-Sicherheit (DSGVO)
Digitale Gesundheitsmodelle basieren fast immer auf der Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten. Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet das:
- konsequente DSGVO-Konformität aller digitalen Systeme (Praxissoftware, Terminbuchung, Video-Sprechstunde, App, Plattform)
- Abschluss von Auftragsverarbeitungsverträgen mit IT-Dienstleistern und Software-Anbietern
- technische und organisatorische Maßnahmen zur IT-Sicherheit
- klare Prozesse für Einwilligungen, Informationspflichten und Betroffenenrechte
Gerade bei Kooperationen mit Startups oder Plattformbetreibern sollten die vertraglichen Regelungen zur Datenverarbeitung sehr sorgfältig geprüft werden.
2.5 Kooperationsrecht und Verbot der Zuweisung gegen Entgelt
Viele New-Health-Modelle funktionieren nur in Kooperation mit weiteren Akteuren:
- Fitnessstudios, Personal Trainer
- Ernährungsberater und Coaches
- Labore, Diagnostikzentren
- digitale Gesundheitsplattformen
- Corporate-Health-Anbieter
Hier stellt sich schnell die Frage, ob Vergütungsmodelle gegen § 128 SGB V (Verbot der Zuweisung gegen Entgelt) verstoßen oder berufsrechtlich unzulässig sind. Insbesondere Kick-back-Modelle, Umsatzbeteiligungen oder „Lead-Provisionen“ sind oft heikel und bedürfen einer sehr genauen Prüfung.
2.6 Medizinprodukterecht und KI-gestützte Diagnostik
Viele digitale Tools, Apps oder KI-Anwendungen stellen Medizinprodukte im Sinne der europäischen Medical Device Regulation (MDR) dar. Für Ärztinnen und Ärzte geht es weniger um die Herstellerpflichten, sondern um:
- die Frage, ob und in welchem Umfang sie sich auf die Ergebnisse des Tools verlassen dürfen
- die Dokumentation der ärztlichen Entscheidungsfindung
- die Aufklärung des Patienten über Grenzen und Risiken der Technologie
- Haftungsfragen bei fehlerhaften Ergebnissen
Je stärker sich eine Praxis mit einer bestimmten Technologie identifiziert („Wir nutzen KI-Diagnostik“), desto wichtiger ist eine klare rechtliche Strategie.
3. Wirtschaftliche Chancen für Arztpraxen
Richtig umgesetzt können New-Health-Modelle die wirtschaftliche Situation einer Praxis deutlich verbessern:
- Aufbau planbarer Umsätze durch Membership- oder Abo-Modelle
- Stärkere Patientenbindung durch digitale Services
- Differenzierung gegenüber anderen Praxen im Umfeld
- Erschließung neuer Zielgruppen (z. B. Arbeitgeber, Selbstzahler mit Präventionsinteresse)
- Professionalisierung von Terminmanagement und Patientenkommunikation
Die Erfahrung zeigt: Ärztinnen und Ärzte, die frühzeitig auf innovative Versorgungsmodelle setzen, stärken ihre Position im lokalen Gesundheitsmarkt – vorausgesetzt, die rechtliche Basis ist stabil.
4. Praxisbeispiele und typische Stolperfallen
Beispiel 1: Digitales Präventionsprogramm mit Abo-Struktur
Eine Praxis bietet ein monatliches Präventionsprogramm mit regelmäßigen Online-Sprechstunden, App-Zugang und Chatfunktion.
Typische Fragen:
- Handelt es sich (noch) um Coaching oder bereits um Fernbehandlung?
- Wie wird die Leistung GOÄ-konform abgerechnet?
- Ist der Einsatz von Messengern datenschutzkonform?
- Wie werden Kündigung, Laufzeit und Haftung in den Verträgen geregelt?
Beispiel 2: Kooperation mit einem Health-Startup
Ein Startup betreibt eine Plattform und vermittelt zahlende Patienten gezielt an bestimmte Praxen.
Typische Fragen:
- Liegt eine unzulässige Zuweisung gegen Entgelt vor?
- Wie sind Datenflüsse und Verantwortlichkeiten geregelt?
- Haftet die Praxis für Inhalte der Plattform (z. B. Werbeaussagen)?
Beispiel 3: Einsatz von KI-basierten Symptomcheckern
Auf der Praxiswebsite wird ein Symptomchecker eingesetzt, der eine erste Einschätzung gibt.
Typische Fragen:
- Wird dem Patienten hinreichend klar, dass es sich nicht um eine ärztliche Diagnose handelt?
- Wie wird das Ergebnis in den Behandlungsprozess integriert?
- Welche Haftungsrisiken bestehen bei Fehlinterpretation?
5. Handlungsempfehlungen für Ärztinnen und Ärzte
Für die Entwicklung und Einführung von New-Health-Konzepten empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen:
- Zielbild klären: Welche Leistungen sollen angeboten werden? Welche Zielgruppe wird angesprochen?
- Rechtliche Analyse: Berufsrecht, HWG, Abrechnung, Datenschutz, Medizinprodukterecht, Kooperationsrecht.
- Vertragsgestaltung: Patientenverträge, AGB, Kooperationsverträge, Auftragsverarbeitungsverträge, Haftungsregelungen.
- Werbe- und Kommunikationskonzept: Website-Texte, Social-Media, Flyer, Plattformprofile – berufsrechtskonform und klar formuliert.
- Interne Prozesse: Dokumentation, Einwilligungen, Datenschutzorganisation, Verantwortlichkeiten im Team.
- Laufende Überprüfung: Anpassung an Gesetzesänderungen, neue Rechtsprechung und technische Weiterentwicklung.
Wer diese Punkte systematisch angeht, kann New-Health-Modelle rechtssicher aufbauen und zugleich die wirtschaftlichen Chancen voll ausschöpfen.
6. Fazit
New-Health-Modelle eröffnen Ärztinnen und Ärzten attraktive Möglichkeiten, ihre Praxis zukunftsfest aufzustellen, Patienten enger zu binden und neue Erlösquellen zu erschließen. Gleichzeitig greifen sie in nahezu alle sensiblen Rechtsbereiche ein: Berufsrecht, HWG, GOÄ, Datenschutz, Medizinprodukterecht und Kooperationsrecht.
Ohne belastbare rechtliche Grundlage drohen Abmahnungen, Honorarstreitigkeiten, datenschutzrechtliche Verfahren oder berufsrechtliche Maßnahmen. Eine frühzeitige, spezialisierte Beratung ist daher der entscheidende Baustein, um Innovation und Rechtssicherheit zu verbinden.
Ihr New-Health-Modell rechtssicher planen
Sie planen ein New-Health-Konzept, eine digitale Gesundheitsplattform oder möchten Ihre Praxis mit Membership- oder Corporate-Health-Angeboten strategisch weiterentwickeln?
Dabei unterstützen wir Sie unter anderem mit:
- rechtlicher Konzeption und Bewertung Ihres Geschäftsmodells
- Erstellung und Prüfung von Patientenverträgen, AGB und Datenschutzhinweisen
- Gestaltung rechtssicherer Kooperationsverträge mit Plattformen, Startups und Unternehmen
- Prüfung von Werbemaßnahmen im Hinblick auf Berufsrecht und HWG
- Aufbau eines rechtssicheren Datenschutz- und IT-Sicherheitskonzepts
Nächster Schritt:
Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Erstkontakt und schildern Sie kurz Ihr geplantes New-Health-Modell. Wir prüfen, welche rechtlichen Anforderungen zu beachten sind, und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine Strategie, mit der Sie Ihr Konzept wirtschaftlich erfolgreich und rechtssicher umsetzen können.










