Personal & § 613a BGB bei Praxisübernahmen

Personalübergang nach § 613a BGB bei der Praxisübernahme rechtssicher gestalten

Bei einer Praxisübernahme gehen Arbeitsverhältnisse der MFA, angestellten Ärztinnen/Ärzte und Verwaltungskräfte regelmäßig nach § 613a BGB auf den Käufer über. Fehler bei Informationspflichten, Änderungsverträgen oder Widerspruchsrechten führen schnell zu Haftungsrisiken, Nachzahlungen, Kündigungsschutzverfahren oder unwirksamen Kündigungen. Wir prüfen und gestalten den Personalübergang vollständig rechtssicher und stimmen ihn mit Praxiskaufvertrag, Mietvertrag und KV-Zulassung ab.

Rechtsanwalt Florian Häberle

Spezialisiert auf die Beratung von Arztpraxen

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Warum Personalfragen so entscheidend sind

Personal ist neben Patientengut und Standort einer der zentralen Praxiswerte.
Ein fehlerhaft geregelter Übergang führt zu:

  • ungewollten Arbeitsverhältnissen mit falschen Konditionen
  • teuren Nachzahlungen und Annahmeverzugsrisiken
  • unwirksamen Kündigungen
  • Schadensersatzforderungen
  • Problemen im Zusammenspiel mit KV, Abrechnung und Dokumentation

Wir sorgen dafür, dass der Übergang der Mitarbeiter rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch sauber erfolgt.

Wie § 613a BGB beim Praxisübergang wirkt

§ 613a BGB regelt den automatischen Übergang von Arbeitsverhältnissen beim Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils – dazu gehört regelmäßig auch eine Arztpraxis.

Wesentliche Folgen:

  • alle bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen automatisch auf den Käufer über
  • zu denselben Bedingungen (Gehalt, Arbeitszeit, Urlaub, Zulagen)
  • inklusive bestehender Rechte, Pflichten und Betriebszugehörigkeit
  • eine Änderung ist nur über Änderungsverträge oder Kündigung möglich
  • falsche oder fehlende Information löst Widerspruchsrechte aus

Wir prüfen zunächst, welche Arbeitsverhältnisse tatsächlich übergehen und wo Risiken oder Sondervereinbarungen bestehen.

Informationspflichten gegenüber dem Personal

Die größte Fehlerquelle bei Praxisübernahmen sind unvollständige oder falsche Informationen an die Mitarbeiter.

Eine ordnungsgemäße Unterrichtung muss enthalten:

  • Zeitpunkt des Übergangs
  • Grund des Übergangs
  • rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen
  • geplante Maßnahmen gegenüber dem Personal
  • eindeutig benannte Erwerberin/Erwerber
  • Darstellung der Kontinuität des Betriebs

Fehlt eine dieser Angaben, können Mitarbeiter monatelang ihr Widerspruchsrecht behalten.
Wir erstellen rechtssichere Unterrichtungsschreiben und stimmen sie mit Kaufvertrag, Mietvertrag und KV-Zulassung ab.

Widerspruchsrechte – Risiken für Käufer und Verkäufer

Jede betroffene Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter kann dem Übergang schriftlich widersprechen.
Dies führt zu:

  • Verbleib des Mitarbeiters beim Verkäufer
  • Pflicht des Verkäufers zur Weiterbeschäftigung
  • Störung des Übergabeprozesses, weil Personal fehlt
  • möglicher Kündigungsschutzstreit

Durch eine korrekte Information vor Übergang, transparente Kommunikation und klare arbeitsrechtliche Begründungen lässt sich das Risiko erheblich reduzieren.

Wir beraten Käufer und Verkäufer, wie Widersprüche verhindert oder rechtssicher aufgefangen werden können.

Änderungsverträge und Anpassung von Arbeitsbedingungen

Nach dem Übergang gelten zunächst alle bisherigen Arbeitsbedingungen weiter.
Anpassungen sind nur möglich über:

  • Änderungsverträge (einvernehmliche Lösung),
  • Änderungskündigungen (rechtlich heikel),
  • Neuverträge für neue Funktionen (nur zulässig bei echter Funktionsänderung).

Typische Änderungen:

  • Anpassung der Arbeitszeiten
  • Anpassung von Verantwortlichkeiten
  • Modernisierung von Vergütungssystemen
  • Integration in MVZ- oder BAG-Strukturen
  • Harmonisierung von Urlaubs- oder Sonderzahlungen

Wir entwerfen rechtssichere Vertragsmuster, prüfen bestehende Vereinbarungen und verhandeln, wo nötig, direkt mit dem Personal.

Besondere Risiken bei Praxisübernahmen

Praxisübernahmen weisen spezifische arbeitsrechtliche Risiken auf:

Sonderzahlungen und variable Vergütungen
– häufig nicht dokumentiert, aber betriebliche Übung.

Überstunden, Zeiterfassung & Vergütung
– bei Übergang oft streitbehaftet.

Befristete Beschäftigungen
– Verlängerungen sind nur in engen Grenzen zulässig.

Mündliche Nebenabreden
– „Zusage vom alten Chef“ wird schnell zum Risiko.

Urlaubsstände und Überhänge
– gehen vollständig auf den Käufer über.

Krankheits- und Mutterschutzfälle
– erfordern besondere Planung im Übergang.

Wir identifizieren diese Risiken frühzeitig und sichern sie im Kaufvertrag sowie in der Überleitungsvereinbarung ab.

Schnittstellen zu Kaufvertrag, KV-Zulassung & Mietvertrag

Personalübergang kann nicht isoliert betrachtet werden.
Wir stimmen ihn ab mit:

  • Praxiskaufvertrag (Stichtage, Freistellungen, Übergabepflichten)
  • Überleitungsvereinbarung (wer informiert wen und wann?)
  • KV-Zulassung (personelle Mindestanforderungen, Weiterbetrieb)
  • Praxismietvertrag (Räume, Schichtsystem, Nutzungspflichten)
  • Praxisfinanzierung (Kostenplanung, Bankanforderungen)

Nur bei sauberer Abstimmung aller Verträge entsteht ein reibungsloser Übergang.

Unsere Leistungen rund um Personal & § 613a BGB

  • Prüfung aller bestehenden Arbeitsverträge
  • Erstellung rechtssicherer Unterrichtungsschreiben
  • Gestaltung von Änderungs- und Anpassungsverträgen
  • Prüfung von Sonderzahlungen und betrieblichen Übungen
  • Risikobewertung (Urlaub, Überstunden, Vertretungen, Schwangerschaft)
  • Verhandlung mit MFA und angestellten Ärzten
  • Begleitung bei Widersprüchen und arbeitsrechtlichen Konflikten
  • Vollständige Abstimmung mit Kaufvertrag, KV, Mietvertrag und Steuerberatung

FAQ zu Personal & § 613a BGB

Welche Arbeitsverhältnisse gehen auf den Käufer über?
Regelmäßig alle Angestellten, die organisatorisch der Praxis zugeordnet sind – einschließlich MFA, Verwaltungskräfte und angestellte Ärztinnen/Ärzte.

Kann ich bestimmte Mitarbeiter von der Übernahme ausschließen?
Nein, nicht einseitig. Nur durch einvernehmliche Änderung, Versetzung oder Kündigung nach allgemeinen Regeln.

Kann ein Mitarbeiter dem Übergang widersprechen?
Ja, jederzeit nach Unterrichtung. Der Mitarbeiter bleibt dann beim Verkäufer – mit erheblichen Risiken für beide Seiten.

Muss ich alle Arbeitsbedingungen übernehmen?
Ja. Änderungen sind nur über Änderungsvertrag oder Änderungskündigung möglich.

Was passiert bei falscher Information nach § 613a?
Das Widerspruchsrecht bleibt bestehen – teils über viele Monate. Wir verhindern diesen Fehler durch rechtssichere Unterrichtung.

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