MVZ gründen & erweitern: Rechtssicher zur MVZ-GmbH – Sitz, Zulassung, Anstellung & Kooperationsmodelle


Voraussetzungen, Ablauf & Kosten der MVZ-GmbH: Sitzwahl, Zulassungsverfahren, Arztanstellung und Kooperationsmodelle

Die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) bietet Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit, ihre Tätigkeit rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch zu bündeln. Ob als Einzelpraxis, Gemeinschaft oder größere Struktur – der Schritt zur MVZ-GmbH erfordert eine sorgfältige rechtliche Planung. Von der Standortwahl über die Zulassung bis zur Gestaltung von Anstellungs- und Kooperationsverträgen: Eine präzise rechtliche Umsetzung ist entscheidend für den langfristigen Erfolg.


Rechtsanwalt Florian Häberle

Spezialisiert auf die Beratung von Arztpraxen

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MVZ gründen oder erweitern – rechtssicher, effizient und wirtschaftlich sinnvoll

Sie möchten ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) gründen oder ein bestehendes MVZ strategisch erweitern?
Wir begleiten Sie bei der gesamten rechtlichen und strukturellen Umsetzung – von der ersten Planung bis zur erfolgreichen Zulassung und langfristig stabilen Organisation.

Unsere Beratung für Ihre MVZ-Gründung

Wir unterstützen Sie bei:

  • Gründung einer MVZ-GmbH oder gGmbH
  • Entwicklung der optimalen Sitz- und Standortstruktur
  • Einrichtung von Zweigpraxen, Filialen und Nebenbetriebsstätten
  • Sitzverlegung und Erweiterung bestehender Strukturen
  • KV-Zulassung und Vertretung vor dem Zulassungsausschuss
  • Anstellung von Ärztinnen und Ärzten im MVZ
  • Gestaltung von Vollzulassung, Teilzulassung und Jobsharing-Modellen
  • Beteiligungsmodellen, Praxisübernahmen und Gesellschafterstrukturen
  • Compliance im Vertragsarztrecht und berufsrechtlicher Absicherung

Vertragsgestaltung mit Weitblick

Ein wirtschaftlich erfolgreiches MVZ benötigt belastbare Verträge und klare Strukturen.

Wir gestalten und prüfen für Sie:

  • Gesellschaftsverträge
  • Geschäftsführer- und Anstellungsverträge
  • Kooperationsverträge
  • Beteiligungsverträge
  • Praxisübernahmeverträge
  • Gesellschaftervereinbarungen
  • Nachfolge- und Exit-Strukturen

Dabei achten wir nicht nur auf rechtliche Sicherheit, sondern auch auf wirtschaftliche Skalierbarkeit, Haftungsvermeidung und langfristige Governance.

Klare Prozesse. Transparente Festpreise.

Gerade bei der MVZ-Gründung sind Geschwindigkeit, Planungssicherheit und verlässliche Kommunikation entscheidend.

Deshalb arbeiten wir mit:

  • klar definierten Timelines
  • transparenter Projektstruktur
  • direkter Kommunikation mit KV, Ärztekammern und Behörden
  • nachvollziehbaren Festpreismodellen ohne Überraschungen

So vermeiden Sie Verzögerungen, Reibungsverluste und kostspielige Fehler im Zulassungsprozess.

Ihr Vorteil: Spezialisierte anwaltliche Beratung im Medizinrecht

Als auf das Gesundheitswesen spezialisierte Kanzlei beraten wir Ärztinnen, Ärzte, Investoren, Trägergesellschaften und Gesundheitsunternehmen bundesweit bei der Gründung, Erweiterung und Restrukturierung von MVZ.

Unser Fokus:

praxisnahe Lösungen statt theoretischer Gutachten.

Wir schaffen für Sie ein rechtssicheres, skalierbares und zukunftsfestes MVZ – mit stabiler Leistungsplanung, sauberer Abrechnung und einer Struktur, die Wachstum ermöglicht.

Jetzt MVZ rechtssicher gründen oder erweitern

Sie planen die Gründung eines MVZ oder möchten Ihr bestehendes Medizinisches Versorgungszentrum strategisch ausbauen?

Sprechen Sie mit uns.
Wir begleiten Sie von der ersten Strukturentscheidung bis zur erfolgreichen Umsetzung.

Häufige Fragen (FAQ)

  • 1) Was ist ein MVZ und welche Rechtsformen sind möglich?

    Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist eine zugelassene Versorgungseinrichtung nach § 95 SGB V. In der Praxis wird es meist als MVZ-GmbH oder gGmbH betrieben; Träger können u. a. Vertragsärzte, Krankenhäuser oder andere juristische Personen des Privatrechts sein.

  • 2) Welche Mindestvoraussetzungen gelten für die Gründung?

    Regelmäßig braucht es mindestens zwei Arztstellen (auch hälftig möglich), eine ärztliche Leitung, einen geeigneten Sitz/Standort sowie einen Gesellschaftsvertrag und eine KV-Zulassung durch den Zulassungsausschuss. Ob der Planungsbereich gesperrt ist, beeinflusst das Vorgehen (z. B. Nachbesetzung statt Neuzulassung).

  • 3) Fachgleiches oder fachübergreifendes MVZ – geht beides?

    Ja. Fachgleiche und fachübergreifende MVZ sind zulässig. Die Ausgestaltung hat Auswirkungen auf Personalplanung, Kooperationsverträge und Abrechnung.

  • 4) Wie läuft die KV-Zulassung ab?

    Die Zulassung erfolgt per Antrag beim Zulassungsausschuss mit vollständigen Unterlagen (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführer-/ärztliche-Leitungsnachweise, Stellenkonzept, Räumlichkeiten, Anstellungsanzeigen). Der Ausschuss entscheidet in einer Sitzung; Auflagen sind möglich.

  • 5) Kann ich in einem gesperrten Planungsbereich ein MVZ gründen?

    Ja – indirekt über Nachbesetzung/Übernahme eines Vertragsarztsitzes, Sonderbedarf oder Jobsharing. Ein „Neusitz“ ist dort grundsätzlich nicht zu erwarten, die Strategie richtet sich nach der Bedarfsplanung.

  • 6) Was sind die Unterschiede zwischen BAG und MVZ?

    Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist eine Personengesellschaft zugelassener Vertragsärzte. Ein MVZ ist eine eigenständige Leistungserbringerin (oft juristische Person) mit angestellten und/oder Vertragsärzten. MVZ bieten meist mehr Flexibilität bei Anstellungen, Beteiligungen und Skalierung.

  • 7) Welche Rolle hat die ärztliche Leitung?

    Die ärztliche Leitung stellt die ordnungsgemäße, unabhängige Versorgung sicher, verantwortet die Einhaltung berufs- und vertragsarztrechtlicher Vorgaben und ist gegenüber KV und Kammern benannt.

  • 8) Welche Kosten fallen an?

    Kosten entstehen für Notar/Handelsregister, Behörden/KV, ggf. Gutachten sowie anwaltliche Struktur- und Vertragsarbeit. Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen; Details besprechen wir in der Ersteinschätzung.

  • 9) Bieten Sie Unterstützung im Zulassungsausschuss?

    Ja. Wir bereiten die Unterlagen vor, führen die KV-Kommunikation, begleiten die Sitzung und entwickeln Alternativpfade (z. B. Jobsharing/Sonderbedarf), falls der Ausschuss Auflagen erteilt.

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