MVZ gründen & erweitern: Rechtssicher zur MVZ-GmbH – Sitz, Zulassung, Anstellung & Kooperationsmodelle
✅ Passende Rechtsform & Sitz (MVZ-GmbH, Holding/Träger, Standortstruktur)
✅ Zulassung & Anstellung ohne Ablehnungsrisiken – vollständige Antragsunterlagen
✅ Kooperationsmodelle (Zweigpraxen, Jobsharing, Übernahme, Beteiligungen)
✅ Verträge anwaltlich geprüft (Gesellschafter-, Anstellungs-, Kooperationsverträge)
✅ Fristen, Behörden & KV-Kommunikation zentral koordiniert
✅ Transparente Festpreise – planbare Timelines
Sie planen, ein MVZ zu gründen oder Ihr MVZ gezielt zu erweitern? Wir führen Sie rechtssicher und effizient durch den gesamten Prozess – von der MVZ-GmbH/gGmbH und Sitz- bzw. Standortstruktur (Zweigpraxis, Filiale, Sitzverlegung) über KV-Zulassung und Zulassungsausschuss bis zur Anstellung von Ärztinnen und Ärzten (Voll-/Teilzulassung, Jobsharing). Wir gestalten und prüfen Gesellschafts-, Anstellungs- und Kooperationsverträge, strukturieren Beteiligungen/Übernahmen und sichern Compliance im Vertragsarztrecht – mit klaren Timelines und transparenten Festpreisen. So schaffen Sie ein skalierbares MVZ mit stabiler Leistungsplanung, sauberer Abrechnung und zukunftsfester Governance.
Ihr Vorteil: Spezialisierte Medizinrechts-Expertise, praxisnahe Lösungen und direkte Kommunikation mit KV, Kammern und Behörden – für eine schnelle, planbare MVZ-Gründung/Erweiterung ohne Reibungsverluste.

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geprüft und Ihr Plan abgestimmt – ideal, wenn Sie vieles bereits vorbereitet haben. Inklusive kurzer Rechtsform- und Mietvertrags-Checks sowie klarer To-do-Listen.
Häufig Fragen zur MVZ Gründung
1) Was ist ein MVZ und welche Rechtsformen sind möglich?
Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist eine zugelassene Versorgungseinrichtung nach § 95 SGB V. In der Praxis wird es meist als MVZ-GmbH oder gGmbH betrieben; Träger können u. a. Vertragsärzte, Krankenhäuser oder andere juristische Personen des Privatrechts sein.
2) Welche Mindestvoraussetzungen gelten für die Gründung?
Regelmäßig braucht es mindestens zwei Arztstellen (auch hälftig möglich), eine ärztliche Leitung, einen geeigneten Sitz/Standort sowie einen Gesellschaftsvertrag und eine KV-Zulassung durch den Zulassungsausschuss. Ob der Planungsbereich gesperrt ist, beeinflusst das Vorgehen (z. B. Nachbesetzung statt Neuzulassung).
3) Fachgleiches oder fachübergreifendes MVZ – geht beides?
Ja. Fachgleiche und fachübergreifende MVZ sind zulässig. Die Ausgestaltung hat Auswirkungen auf Personalplanung, Kooperationsverträge und Abrechnung.
4) Wie läuft die KV-Zulassung ab?
Die Zulassung erfolgt per Antrag beim Zulassungsausschuss mit vollständigen Unterlagen (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführer-/ärztliche-Leitungsnachweise, Stellenkonzept, Räumlichkeiten, Anstellungsanzeigen). Der Ausschuss entscheidet in einer Sitzung; Auflagen sind möglich.
5) Kann ich in einem gesperrten Planungsbereich ein MVZ gründen?
Ja – indirekt über Nachbesetzung/Übernahme eines Vertragsarztsitzes, Sonderbedarf oder Jobsharing. Ein „Neusitz“ ist dort grundsätzlich nicht zu erwarten, die Strategie richtet sich nach der Bedarfsplanung.
6) Was sind die Unterschiede zwischen BAG und MVZ?
Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist eine Personengesellschaft zugelassener Vertragsärzte. Ein MVZ ist eine eigenständige Leistungserbringerin (oft juristische Person) mit angestellten und/oder Vertragsärzten. MVZ bieten meist mehr Flexibilität bei Anstellungen, Beteiligungen und Skalierung.
7) Welche Rolle hat die ärztliche Leitung?
Die ärztliche Leitung stellt die ordnungsgemäße, unabhängige Versorgung sicher, verantwortet die Einhaltung berufs- und vertragsarztrechtlicher Vorgaben und ist gegenüber KV und Kammern benannt.
8) Welche Kosten fallen an?
Kosten entstehen für Notar/Handelsregister, Behörden/KV, ggf. Gutachten sowie anwaltliche Struktur- und Vertragsarbeit. Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen; Details besprechen wir in der Ersteinschätzung.
9) Bieten Sie Unterstützung im Zulassungsausschuss?
Ja. Wir bereiten die Unterlagen vor, führen die KV-Kommunikation, begleiten die Sitzung und entwickeln Alternativpfade (z. B. Jobsharing/Sonderbedarf), falls der Ausschuss Auflagen erteilt.
Hinweis: Die genannten Antwort- und Bearbeitungszeiten gelten nicht während der auf dieser Website vorab bekanntgegebenen Urlaubszeiten der Kanzlei. Nachrichten, die in diesen Zeiträumen eingehen, werden am ersten folgenden Werktag nach unserer Rückkehr priorisiert bearbeitet; SLA-Fristen sind für die Dauer des Urlaubs pausiert. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
