MVZ gründen & erweitern: Rechtssicher zur MVZ-GmbH – Sitz, Zulassung, Anstellung & Kooperationsmodelle


✅ Passende Rechtsform & Sitz (MVZ-GmbH, Holding/Träger, Standortstruktur)
✅ Zulassung & Anstellung ohne Ablehnungsrisiken – vollständige Antragsunterlagen
✅ Kooperationsmodelle (Zweigpraxen, Jobsharing, Übernahme, Beteiligungen)
✅ Verträge anwaltlich geprüft (Gesellschafter-, Anstellungs-, Kooperationsverträge)
✅ Fristen, Behörden & KV-Kommunikation zentral koordiniert
✅ Transparente Festpreise – planbare Timelines

Sie planen, ein MVZ zu gründen oder Ihr MVZ gezielt zu erweitern? Wir führen Sie rechtssicher und effizient durch den gesamten Prozess – von der MVZ-GmbH/gGmbH und Sitz- bzw. Standortstruktur (Zweigpraxis, Filiale, Sitzverlegung) über KV-Zulassung und Zulassungsausschuss bis zur Anstellung von Ärztinnen und Ärzten (Voll-/Teilzulassung, Jobsharing). Wir gestalten und prüfen Gesellschafts-, Anstellungs- und Kooperationsverträge, strukturieren Beteiligungen/Übernahmen und sichern Compliance im Vertragsarztrecht – mit klaren Timelines und transparenten Festpreisen. So schaffen Sie ein skalierbares MVZ mit stabiler Leistungsplanung, sauberer Abrechnung und zukunftsfester Governance.

Ihr Vorteil: Spezialisierte Medizinrechts-Expertise, praxisnahe Lösungen und direkte Kommunikation mit KV, Kammern und Behörden – für eine schnelle, planbare MVZ-Gründung/Erweiterung ohne Reibungsverluste.

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Häufig Fragen zur MVZ Gründung

  • 1) Was ist ein MVZ und welche Rechtsformen sind möglich?

    Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist eine zugelassene Versorgungseinrichtung nach § 95 SGB V. In der Praxis wird es meist als MVZ-GmbH oder gGmbH betrieben; Träger können u. a. Vertragsärzte, Krankenhäuser oder andere juristische Personen des Privatrechts sein.

  • 2) Welche Mindestvoraussetzungen gelten für die Gründung?

    Regelmäßig braucht es mindestens zwei Arztstellen (auch hälftig möglich), eine ärztliche Leitung, einen geeigneten Sitz/Standort sowie einen Gesellschaftsvertrag und eine KV-Zulassung durch den Zulassungsausschuss. Ob der Planungsbereich gesperrt ist, beeinflusst das Vorgehen (z. B. Nachbesetzung statt Neuzulassung).

  • 3) Fachgleiches oder fachübergreifendes MVZ – geht beides?

    Ja. Fachgleiche und fachübergreifende MVZ sind zulässig. Die Ausgestaltung hat Auswirkungen auf Personalplanung, Kooperationsverträge und Abrechnung.

  • 4) Wie läuft die KV-Zulassung ab?

    Die Zulassung erfolgt per Antrag beim Zulassungsausschuss mit vollständigen Unterlagen (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführer-/ärztliche-Leitungsnachweise, Stellenkonzept, Räumlichkeiten, Anstellungsanzeigen). Der Ausschuss entscheidet in einer Sitzung; Auflagen sind möglich.

  • 5) Kann ich in einem gesperrten Planungsbereich ein MVZ gründen?

    Ja – indirekt über Nachbesetzung/Übernahme eines Vertragsarztsitzes, Sonderbedarf oder Jobsharing. Ein „Neusitz“ ist dort grundsätzlich nicht zu erwarten, die Strategie richtet sich nach der Bedarfsplanung.

  • 6) Was sind die Unterschiede zwischen BAG und MVZ?

    Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist eine Personengesellschaft zugelassener Vertragsärzte. Ein MVZ ist eine eigenständige Leistungserbringerin (oft juristische Person) mit angestellten und/oder Vertragsärzten. MVZ bieten meist mehr Flexibilität bei Anstellungen, Beteiligungen und Skalierung.

  • 7) Welche Rolle hat die ärztliche Leitung?

    Die ärztliche Leitung stellt die ordnungsgemäße, unabhängige Versorgung sicher, verantwortet die Einhaltung berufs- und vertragsarztrechtlicher Vorgaben und ist gegenüber KV und Kammern benannt.

  • 8) Welche Kosten fallen an?

    Kosten entstehen für Notar/Handelsregister, Behörden/KV, ggf. Gutachten sowie anwaltliche Struktur- und Vertragsarbeit. Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen; Details besprechen wir in der Ersteinschätzung.

  • 9) Bieten Sie Unterstützung im Zulassungsausschuss?

    Ja. Wir bereiten die Unterlagen vor, führen die KV-Kommunikation, begleiten die Sitzung und entwickeln Alternativpfade (z. B. Jobsharing/Sonderbedarf), falls der Ausschuss Auflagen erteilt.

Hinweis: Die genannten Antwort- und Bearbeitungszeiten gelten nicht während der auf dieser Website vorab bekanntgegebenen Urlaubszeiten der Kanzlei. Nachrichten, die in diesen Zeiträumen eingehen, werden am ersten folgenden Werktag nach unserer Rückkehr priorisiert bearbeitet; SLA-Fristen sind für die Dauer des Urlaubs pausiert. Vielen Dank für Ihr Verständnis.